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Verordnung über Informations- und Berichtspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz*)

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Informations- und Berichtspflichten für Verbraucherschlichtungsstellen in Deutschland. Sie legt fest, welche Angaben diese Stellen machen müssen, um anerkannt zu werden, auf ihren Webseiten zu veröffentlichen und in Berichten zu übermitteln.

Was es regelt

  • Die Informationen, die eine Einrichtung für die Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle einreichen muss.
  • Die Angaben, die Verbraucherschlichtungsstellen auf ihrer Webseite veröffentlichen müssen.
  • Den Inhalt von jährlichen Tätigkeitsberichten und zweijährlichen Evaluationsberichten der Schlichtungsstellen.
  • Die Inhalte des Verbraucherschlichtungsberichts und der Auswertung der Evaluationsberichte durch die Zentrale Anlaufstelle.

Wen es betrifft

  • Einrichtungen, die als private Verbraucherschlichtungsstellen anerkannt werden wollen.
  • Bereits anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen.

Eckpunkte

  • Anträge auf Anerkennung müssen detaillierte Angaben zur Organisation, Finanzierung, Streitmittlern, Verfahrensdauer und Zuständigkeit enthalten (§ 1).
  • Verbraucherschlichtungsstellen müssen auf ihrer Webseite unter anderem ihre Erreichbarkeit, die Namen und Qualifikationen der Streitmittler sowie Hinweise zur Rechtswirkung und Kosten des Verfahrens veröffentlichen (§ 3).
  • Der jährliche Tätigkeitsbericht muss statistische Angaben zu Anträgen, Ablehnungsgründen, Verfahrensdauer und grenzübergreifenden Streitigkeiten enthalten und ist bis zum 1. Februar des Folgejahres zu veröffentlichen (§ 4).
  • Der Evaluationsbericht, der erstmals zum 1. Februar 2018 und danach alle zwei Jahre zu übermitteln ist, bewertet die Effektivität des Verfahrens und die Organisations- und Finanzstruktur der Schlichtungsstelle (§ 5).
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung über Informations- und Berichtspflichten nach dem VerbraucherstreitbeilegungsgesetzStand

(+++ Textnachweis ab: 1.4.2016 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 11/2013 (CELEX Nr: 32013L0011) +++)

EingangsformelAuf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1Antrag auf Anerkennung als private Verbraucherschlichtungsstelle

Der Antrag einer Einrichtung auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle muss insbesondere folgende Informationen enthalten: 1.den Namen, die Anschrift und die Webseite der Einrichtung sowie die E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer, unter der die Einrichtung erreichbar ist,2.Angaben zur Organisation und zur Finanzierung der Einrichtung, einschließlich Angaben zur Mitwirkung der Vertreter von Interessenverbänden nach § 9 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes,3.die Namen der Streitmittler und ihrer Vertreter, Angaben zur Qualifikation der Streitmittler und ihrer Vertreter, zum Verfahren ihrer Bestellung und zu ihrer Amtsdauer sowie Angaben dazu, von wem und in welcher Weise sie für ihre Tätigkeit als Streitmittler vergütet werden,4.die durchschnittliche Verfahrensdauer oder, wenn die Einrichtung noch keine Verfahren durchgeführt hat, die erwartete durchschnittliche Verfahrensdauer,5.Angaben zur Zuständigkeit der Einrichtung, insbesondere a)Nennung der Wirtschaftsbereiche, die von der Tätigkeit der Einrichtung erfasst werden,b)die Angabe, ob die Einrichtung ihrer Zuständigkeit nach Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 oder 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist und ob sich ihre Tätigkeit auf in einem oder mehreren Ländern niedergelassene Unternehmer beschränkt,c)ob sie auch auf Antrag eines Unternehmers tätig wird undd)ob sie ihre Zuständigkeit für die in § 4 Absatz 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bezeichneten Fälle ausgeschlossen hat,6.die Voraussetzungen für die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens, die Ablehnungsgründe nach § 14 Absatz 1 und 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und die zulässigen Verfahrenssprachen,7.Angaben zu den Verfahrensregeln, insbesondere dazu, inwieweit das Streitbeilegungsverfahren schriftlich abläuft oder die Verbraucherschlichtungsstelle auch mündliche Erörterungen der Parteien durchführt,8.Angaben zur Rechtswirkung des Ergebnisses des Streitbeilegungsverfahrens, insbesondere inwieweit das Ergebnis verbindlich ist, und zu den Kosten des Streitbeilegungsverfahrens.

§ 2Angaben für die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen

Für die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen nach § 32 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes sind die Angaben nach § 1 Nummer 1 und 5 bis 8 zu übermitteln.

§ 3Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle

Die Verbraucherschlichtungsstelle veröffentlicht die folgenden Informationen leicht zugänglich auf ihrer Webseite: 1.Anschriften, Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen, über die die Verbraucherschlichtungsstelle erreichbar ist, sowie Angabe des Trägers der Schlichtungsstelle,2.den Hinweis auf ihre Eigenschaft als Verbraucherschlichtungsstelle und gegebenenfalls auf die Mitgliedschaft in einem Netzwerk von Verbraucherschlichtungsstellen zur erleichterten Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten,3.die Namen der Streitmittler und die ihrer Vertreter sowie Angaben zu den Qualifikationen der Streitmittler und ihrer Vertreter, zum Verfahren ihrer Bestellung und zu ihrer Amtsdauer,4.die Angaben nach § 1 Nummer 4 bis 8,5.Angaben zum Ablauf des Streitbeilegungsverfahrens und zur Möglichkeit der Beendigung des Verfahrens auf Wunsch der Parteien,6.Angaben zu den Regelungen und Erwägungen, auf die sich die Verbraucherschlichtungsstelle bei der Beilegung der Streitigkeit stützen kann,7.Hinweise zur Rechtswirkung des Ergebnisses des Streitbeilegungsverfahrens,8.die Verknüpfung per Link auf die Webseite der Europäischen Kommission mit der Liste der Verbraucherschlichtungsstellen.

§ 4Tätigkeitsbericht der Verbraucherschlichtungsstelle

(1)Der Tätigkeitsbericht der Verbraucherschlichtungsstelle (§ 34 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes) muss insbesondere folgende Informationen enthalten: 1.statistische Angaben zu den Anträgen auf Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens, insbesondere a)Anzahl der eingegangenen Anträge, untergliedert nach dem Gegenstand, auf den sie sich hauptsächlich beziehen,b)Anteil der nach § 14 Absatz 1 und 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes abgelehnten Anträge, untergliedert nach den Ablehnungsgründen,c)Anteil der ergebnislos gebliebenen Verfahren (§ 21 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes),d)durchschnittliche Dauer der Verfahren,e)wenn bekannt, Anteil der Fälle, in denen sich die Parteien an das Ergebnis des Verfahrens gehalten haben,f)wenn bekannt, Anteil der grenzübergreifenden Streitigkeiten,2.Angaben zu Problemstellungen, die systematisch bedingt sind oder signifikant häufig auftraten und Anlass für Anträge auf Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens waren,3.Empfehlungen zur Vermeidung oder zur Beilegung von häufig auftretenden Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern, sofern die Verbraucherschlichtungsstelle aufgrund ihrer Tätigkeit hierzu Erkenntnisse hat,4.Hinweise auf etwaige strukturelle Hindernisse für die Beilegung von Streitigkeiten, wobei diesbezügliche Erkenntnisse zu grenzübergreifenden Streitigkeiten gesondert darzustellen sind,5.Angaben zur Zusammenarbeit mit anderen Verbraucherschlichtungsstellen in Netzwerken zur Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten.
(2)Der Tätigkeitsbericht ist ab Anerkennung oder Einrichtung der Verbraucherschlichtungsstelle für jedes Kalenderjahr, jedoch erstmals für das Jahr 2016, bis zum 1. Februar des Folgejahres zu veröffentlichen.

§ 5Evaluationsbericht der Verbraucherschlichtungsstelle

(1)Der Evaluationsbericht der Verbraucherschlichtungsstelle (§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes) muss ergänzend zum Tätigkeitsbericht insbesondere folgende Informationen enthalten: 1.eine Bewertung der Effektivität des von der Verbraucherschlichtungsstelle angebotenen Verfahrens,2.eine Bewertung der Organisations- und Finanzstruktur der Verbraucherschlichtungsstelle,3.Angaben zu Schulungen der Streitmittler, ihrer Vertreter und ihrer Mitarbeiter,4.eine Bewertung der Zusammenarbeit mit Verbraucherschlichtungsstellen in Netzwerken zur Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten.
(2)Der Evaluationsbericht ist erstmals zum
  1. Februar 2018 zu übermitteln und danach zum
  2. Februar jedes geraden Kalenderjahres ab Anerkennung oder Einrichtung der Verbraucherschlichtungsstelle jeweils für die zwei vorangegangenen Kalenderjahre.

§ 6Verbraucherschlichtungsbericht und Auswertung der Evaluationsberichte der Verbraucherschlichtungsstellen

(1)Der Verbraucherschlichtungsbericht der Zentralen Anlaufstelle (§ 35 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes) enthält insbesondere folgende Informationen: 1.eine Darstellung und Bewertung der Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstellen im Bundesgebiet,2.statistische Angaben zu etwaigen Hindernissen bei der Behandlung von inländischen und grenzübergreifenden Streitigkeiten durch die Verbraucherschlichtungsstellen sowie Empfehlungen zur Beseitigung dieser Hindernisse,3.eine Darstellung der Entwicklung der außergerichtlichen Streitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz einschließlich etwaiger Verbesserungsvorschläge.
(2)Für den Inhalt der Auswertung der gemäß § 35 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes zu erstellenden Evaluationsberichte der Verbraucherschlichtungsstellen gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 7Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.

SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.