EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Durchsetzung der Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr in Deutschland und legt fest, welche Behörde dafür zuständig ist und welche Befugnisse sie hat. Es dient der Umsetzung einer EU-Verordnung zu diesem Thema.
Was es regelt
- Die Durchsetzung der Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr.
- Die Zuständigkeiten des Bundes und der Behörden bei der Umsetzung der EU-Verordnung Nr. 1177/2010.
- Die Befugnisse der zuständigen Behörde zur Feststellung und Beseitigung von Verstößen.
- Die Möglichkeit der Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen Fahrgästen und Beförderern.
Wen es betrifft
- Fahrgäste im See- und Binnenschiffsverkehr.
- Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter und Terminalbetreiber im See- und Binnenschiffsverkehr.
Eckpunkte
- Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Behörde für die Durchsetzung der Fahrgastrechte und dient als Beschwerdestelle.
- Die Behörde kann Maßnahmen ergreifen, um Verstöße zu beseitigen oder zu verhindern, und Auskünfte sowie Einsicht in Unterlagen verlangen.
- Bei Verstößen kann ein Zwangsgeld von bis zu 500.000 Euro verhängt werden.
- Fahrgäste können bei Streitigkeiten eine Verbraucherschlichtungsstelle anrufen; Beförderer müssen auf diese Möglichkeit hinweisen.
- Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Gesetzestext
EU-FahrgRSchG2012-12-05BGBl I2012, 2454EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-GesetzStand
(+++ Textnachweis ab: 12.12.2012 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EUV 1177/2010 (CELEX Nr: 32010R1177) vgl. § 1 +++)
§ 1Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).
§ 2Aufgaben des Bundes
Dem Bund obliegt die Durchsetzung der Fahrgastrechte auf dem Gebiet des See- und Binnenschiffsverkehrs.
§ 3Zuständige Behörde
§ 4Befugnisse
§ 5Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber, die nach Gesetz oder Satzung zu deren Vertretung berufenen Personen und die von ihnen bestellten Vertreter sowie die Eigentümer und sonstigen nutzungsberechtigten Personen der in § 4 Absatz 2 bezeichneten Wasserfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsräume sind verpflichtet,1.die Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 zu dulden und2.die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.Insbesondere sind die in Satz 1 genannten Personen verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde und den von ihr beauftragten Personen die in Betracht kommenden Räume zu öffnen.
§ 6Schlichtungsstelle
- Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das Bundesamt für Justiz. Die Verbraucherschlichtungsstelle kann auch eine verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle sein. Die Anerkennung und der Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 7
(weggefallen)
§ 8Verordnungsermächtigung
Zur Durchsetzung der Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes nach § 2 ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates1.zu bestimmen, dass die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 nach deren Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 von einer anderen Bundesoberbehörde seines Geschäftsbereichs, die zum Zwecke der Wahrnehmung Verkehrsträger übergreifender Aufgaben im Bereich der Wahrung von Fahrgastrechten durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet worden ist, wahrgenommen wird,2.das Verfahren zur Durchsetzung der Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zu regeln,3.Regelungen zur Berichterstattung über die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 nach deren Artikel 26 zu treffen.