Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung von Anhörungsverfahren, die vor Entscheidungen über Genehmigungen im Bereich der Gentechnik notwendig sind, insbesondere für gentechnische Anlagen und Freisetzungen. Sie legt fest, wie die Öffentlichkeit über solche Vorhaben informiert wird und wie Einwendungen vorgebracht werden können.
Was es regelt
- Die Durchführung von Anhörungen vor der Genehmigung von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 3 oder 4 zu gewerblichen Zwecken.
- Anhörungen vor der Genehmigung von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 2 zu gewerblichen Zwecken, wenn ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich ist.
- Anhörungen bei wesentlichen Änderungen solcher Anlagen, wenn zusätzliche Gefahren zu erwarten sind.
- Anhörungen bei der Genehmigung von Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen.
Wen es betrifft
- Antragsteller, die eine Genehmigung für gentechnische Anlagen oder Freisetzungen beantragen.
- Die Öffentlichkeit, die von gentechnischen Vorhaben betroffen sein könnte und Einwendungen vorbringen möchte.
Eckpunkte
- Anhörungen sind bei der Errichtung und dem Betrieb von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 3 oder 4 für gewerbliche Zwecke durchzuführen.
- Das Vorhaben muss öffentlich bekanntgemacht werden, unter anderem in amtlichen Veröffentlichungsblättern und örtlichen Tageszeitungen.
- Antragsunterlagen müssen nach der Bekanntmachung einen Monat lang zur Einsicht ausgelegt werden.
- Einwendungen können schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb von zwei Wochen (für Anlagen) oder einem Monat (für Freisetzungen) nach Ablauf der Auslegungsfrist erhoben werden.
Gesetzestext
Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem GentechnikgesetzNeufNeugefasst durch Bek. v. 4.11.1996 I 1649StandGeändert durch Art. 2 V v. 28.4.2008 I 766
(+++ Textnachweis ab: 4.11.1990 +++)
§ 1Anwendungsbereich
Anhörungen nach dieser Verordnung sind durchzuführen vor der Entscheidung über die Genehmigung 1.der Errichtung und des Betriebs einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten zu gewerblichen Zwecken der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt werden sollen,2.gentechnischer Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten zu gewerblichen Zwecken der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, wenn für diese eine Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gentechnikgesetzes beantragt wird und ein Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich ist,3.der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer in Nummer 1 oder 2 aufgeführten gentechnischen Anlage, wenn zu besorgen ist, daß durch die Änderung zusätzliche oder andere Gefahren für die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter zu erwarten sind,4.von weiteren gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen Zwecken, die einer höheren Sicherheitsstufe als die bisher von der Genehmigung oder Anmeldung umfaßten Arbeiten zuzuordnen sind, soweit die Erteilung der erforderlichen Anlagengenehmigung nach Nummer 1 oder 2 eine Anhörung voraussetzt, und5.einer Freisetzung.Eine Anhörung wird nicht durchgeführt, wenn nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Gentechnik-Verfahrensverordnung eine Freisetzung nachgemeldet wird.
§ 2Bekanntmachung des Vorhabens
Sind die mit den Genehmigungsanträgen vorzulegenden Unterlagen vollständig, so hat die für die Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage oder in den Gemeinden, in denen die beantragte Freisetzung erfolgen soll, verbreitet sind, öffentlich bekanntzumachen (Bekanntmachung).
§ 3Inhalt der Bekanntmachung
§ 4Auslegung von Antrag und Unterlagen
§ 5Einwendungen
§ 6Erörterungstermin
§ 7Besondere Einwendungen
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
§ 8Wegfall des Erörterungstermins
§ 9Verlegung des Erörterungstermins
§ 10Verlauf des Erörterungstermins, Förmliches Verwaltungsverfahren
Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und kann es entziehen, wenn eine von ihm festgesetzte Redezeit für die einzelnen Wortmeldungen überschritten wird oder Ausführungen gemacht werden, die nicht den Gegenstand des Erörterungstermins betreffen oder nicht in sachlichem Zusammenhang mit der zu behandelnden Einwendung stehen. Im übrigen gelten für den Verlauf des Erörterungstermins die §§ 18 und 19 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001) entsprechend.
§ 11Schriftliches Verfahren
Die §§ 6 bis 10 gelten nicht für Freisetzungen.
§ 12
(Inkrafttreten)