Dritte Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Art und Umfang der betrieblichen Altersversorgung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung einer Bundesstatistik in den Jahren 1990 und 1991, um Informationen über Art und Umfang der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland zu sammeln.
Was es regelt
- Die Durchführung von zwei Erhebungen zur betrieblichen Altersversorgung in den Jahren 1990 und 1991.
- Die Auswahl der Unternehmen, die an diesen Erhebungen teilnehmen müssen.
- Welche spezifischen Informationen (Erhebungsmerkmale) von den Unternehmen abgefragt werden.
- Die Auskunftspflicht für die Inhaber oder Leiter der betroffenen Unternehmen.
Wen es betrifft
- Unternehmen mit drei oder mehr tätigen Personen in bestimmten Wirtschaftsbereichen (Produzierendes Gewerbe, Handel, Verkehr und Nachrichtenübermittlung, Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe, Dienstleistungen).
- Inhaber oder Leiter dieser Unternehmen, die auskunftspflichtig sind.
Eckpunkte
- Es werden zwei Erhebungen durchgeführt: eine im Jahr 1990 und eine im Jahr 1991.
- Die Erhebung 1990 umfasst eine Auswahl von höchstens 60.000 Unternehmen.
- Die Erhebung 1991 umfasst höchstens 25.000 Unternehmen, die bereits eine betriebliche Altersversorgung haben.
- Die Auskunftspflicht besteht für die Inhaber oder Leiter der Unternehmen, wobei bestimmte Angaben freiwillig sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 und § 4 Nr. 2).
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Art und Umfang der betrieblichen Altersversorgung
(+++ Textnachweis ab: 8. 9.1990 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) verordnet die Bundesregierung:
§ 1Anordnung als Bundesstatistik
Über Art und Umfang der betrieblichen Altersversorgung werden in den Jahren 1990 und 1991 zwei Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
§ 2Erhebungseinheiten
§ 3Erhebungsmerkmale
- Lebensjahres und Nichtbestehen einer 10jährigen Versorgungszusage; 8.Bestand an Altersrenten für ehemalige Arbeitnehmer, nach Geschlecht, leitenden und sonstigen Angestellten, Arbeitern, Höhe der Brutto-Monatsrenten nach Größenklassen; 9.Bestand an Invaliditätsrenten für ehemalige Arbeitnehmer, nach leitenden, sonstigen Angestellten und Arbeitern, Höhe der Brutto-Monatsrenten nach Größenklassen; 10.Bestand an Hinterbliebenenrenten für Hinterbliebene ehemaliger Arbeitnehmer, nach Höhe der Brutto-Monatsrenten nach Größenklassen und Empfängergruppen; 11.Änderungen an der betrieblichen Altersversorgung innerhalb der letzten zehn Jahre, nach Art und letztem Zeitpunkt der Änderung, Anzahl der von der Änderung betroffenen tätigen Arbeitnehmer; 12.Höhe der Aufwendungen des Unternehmens für die einzelnen Durchführungsformen der betrieblichen Altersversorgung nach: Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen nach § 6a des Einkommensteuergesetzes zum
- Dezember 1989 und
- Dezember 1990, Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen, Beitragszahlungen an Direktversicherer sowie Beiträgen für die Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und für den Pensionssicherungsverein, bei Pensionskassen und Direktversicherern zusätzlich nach Arbeitnehmeranteil; 13.Höhe der gezahlten Versorgungsleistungen der Pensions- und Unterstützungskassen, der Direktversicherungen sowie aus betrieblichen Ruhegeldzusagen zusätzlich nach Art der Finanzierung;tatsächliches Kassenvermögen der Unterstützungskassen bzw. Deckungskapital der Pensionskassen, bei überbetrieblichen Kassen der jeweils auf das befragte Unternehmen entfallende Anteil, das Deckungskapital der Direktversicherungen bezogen auf die Gesamtheit der vom befragten Unternehmen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Versicherungsverträge jeweils zum
- Dezember 1989 und
- Dezember 1990; 14.für jeden 1990 wegen Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedenen Arbeitnehmer:Geschlecht, Geburtsjahr, Dauer der Unternehmenszugehörigkeit in Jahren, Voll- oder Teilzeitbeschäftigung, letzte Stellung im Unternehmen (leitende oder sonstige Angestellte, Arbeiter), Höhe des Bruttomonatsverdienstes, Art der Rente sowie Höhe der Brutto-Monatsrente und/oder der einmaligen Kapitalleistung jeweils nach Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung; 15.Für jeden 1990 verstorbenen Arbeitnehmer:Geschlecht, Geburtsjahr, Dauer der Unternehmenszugehörigkeit in Jahren, Voll- oder Teilzeitbeschäftigung, letzte Stellung im Unternehmen (leitende oder sonstige Angestellte, Arbeiter), Höhe des Bruttomonatsverdienstes, Art der Rente sowie Höhe der den Hinterbliebenen zustehenden Brutto-Monatsrente und/oder der einmaligen Kapitalleistung nach Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung.
§ 4Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind 1.Name und Anschrift des Unternehmens, 2.Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
§ 5Auskunftserteilung
§ 6Berichtszeitraum/Berichtszeitpunkt
§ 7Übermittlung
Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung sowie den fachlich zuständigen obersten Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall bezogen auf ein Unternehmen aufweisen.
§ 8Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Bundesstatistikgesetzes auch im Land Berlin.
§ 9Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.