Bergverordnung über Einwirkungsbereiche
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie die Bereiche festgelegt werden, in denen Bergbauaktivitäten Auswirkungen auf die Oberfläche haben können. Sie legt fest, wie diese "Einwirkungsbereiche" räumlich und zeitlich zu bestimmen sind.
Was sie regelt
- Die Festlegung von Einwirkungsbereichen für untertägige Bergbaubetriebe, Bergbaubetriebe mit Bohrungen und Untergrundspeicher mit künstlichem Hohlraum.
- Die räumliche Begrenzung dieser Einwirkungsbereiche, insbesondere für die Bergschadensvermutung.
- Die zeitliche Gültigkeit der festgelegten Einwirkungsbereiche.
- Die Berücksichtigung von Einwirkungen bei besonderen Anlagen und Einrichtungen.
Wen es betrifft
- Unternehmer von Bergbaubetrieben und Untergrundspeichern.
- Zuständige Behörden, die diese Einwirkungsbereiche prüfen und bekanntgeben.
Eckpunkte
- Der Unternehmer muss die Grenze des Einwirkungsbereichs in der Regel mit Hilfe von Einwirkungswinkeln festlegen, die in einer Anlage aufgeführt sind.
- Ein Einwirkungswinkel bezieht sich auf eine Bodensenkung oder Bodenhebung von 10 Zentimetern.
- In bestimmten Fällen, z.B. bei besonderen geologischen Gegebenheiten oder Erschütterungen, muss der Einwirkungsbereich individuell ermittelt oder von der Behörde festgelegt werden.
- Für Anlagen, die bereits durch Bodensenkungen oder Bodenhebungen von weniger als 10 Zentimetern beeinträchtigt werden können, ist ein erweiterter Einwirkungsbereich zu prüfen und festzulegen.
Gesetzestext
verordnung über EinwirkungsbereicheStand
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1983 +++)
(+++ Die V ist im Beitrittsgebiet gem. EinigVtr Anlage I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 3 am 1.1.1994 in Kraft getreten; vgl. auch Art. 1 Nr. 4 Buchst. d DBuchst. cc G v. 21.1.2013 I 91 +++)
§ 1Anwendungsbereich
Einwirkungsbereiche von untertägigen Bergbaubetrieben, von Bergbaubetrieben mit Hilfe von Bohrungen und von Untergrundspeichern mit künstlich geschaffenem Hohlraum sind nach dieser Verordnung festzulegen.
§ 2Räumliche Begrenzung
§ 3Andere Art der Festlegung des Einwirkungsbereichs
§ 4Zeitliche Begrenzung
§ 5Erweiterter Einwirkungsbereich für besondere Anlagen und Einrichtungen
Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen Gründen durch Bodensenkungen oder Bodenhebungen von weniger als 10 Zentimetern beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten Betriebes sich über den nach § 2 Absatz 1 bis 3 oder § 3 Absatz 1 bis 3 festgelegten Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. Der Unternehmer hat die Grenze des erweiterten Einwirkungsbereichs, bis zu dem Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe des Nullrandes der Bodensenkung oder Bodenhebung festzulegen. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 6Erneute Ermittlung des Einwirkungsbereichs
Wenn nach Festsetzung der Grenze eines Einwirkungsbereichs Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grenze des tatsächlichen Einwirkungsbereichs von der Grenze des festgelegten Einwirkungsbereichs erheblich abweicht, 1.hat der Unternehmer im Fall des § 3 Absatz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 erneut zu ermitteln,2.hat die zuständige Behörde im Fall des § 3 Absatz 4 den Einwirkungsbereich unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 4 erneut festzulegen,3.erfolgt in den Fällen des § 5 die erneute Festlegung nach den Anforderungen des § 5.
§ 7Zeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan
Dem Betriebsplan hat der Unternehmer in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 4 zeichnerische Darstellungen beizufügen, in denen der Einwirkungsbereich der im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen einzutragen ist.
AnlageListe der Einwirkungswinkel nach § 2 Absatz 1(Fundstelle: BGBl. I 2016, 1964) BergbauzweigBergbaubezirkWeitere EinschränkungenEinwirkungswinkel (Gon)allseitigim Streichenim Hangenden/ unterer Stoßim Liegenden/ oberer StoßEisenerzbergbauAuerbach/Leonieflächendeckender Abbau innerhalb Kreideerzformation51FlußspatbergbauSchwarzwald8075SchwerspatbergbauDreislar (Sauerland)8075Schwarzwald8075Südwestharz8075Steinkohlenbergbaubei Flözeinfallen von:Nordrhein-Westfalen0 – 10°707070> 10 – 20°707070> 20 – 30°706872> 30 – 40°706577> 40 – 50°706080> 50 – 60°706080> 60°705585Saarland0 – 10°737373> 10 – 20°736876> 20 – 30°736478> 30 – 40°736182> 40 – 50°735884> 50°735685SteinsalzbergbauNiederrhein65Tonbergbaualle Bezirke55