Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anwendung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) in Deutschland und legt ergänzende Vorschriften fest. Es stellt sicher, dass EWIVs mit Sitz in Deutschland rechtlich als Handelsgesellschaften behandelt werden und spezifische Anmelde- und Veröffentlichungspflichten erfüllen müssen.
Was es regelt
- Die Anwendung von Vorschriften für EWIVs mit Sitz in Deutschland, ergänzend zur EWG-Verordnung.
- Die Anmeldung von EWIVs und relevanten Änderungen im Handelsregister.
- Die Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeiten der Geschäftsführer einer EWIV.
- Strafen für falsche Angaben bei der Anmeldung und Verletzung der Geheimhaltungspflicht.
Wen es betrifft
- Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIVs) mit Sitz in Deutschland.
- Geschäftsführer und Abwickler dieser EWIVs.
Eckpunkte
- Eine EWIV gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
- Die Anmeldung zum Handelsregister muss detaillierte Informationen enthalten, wie Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Mitglieder und Geschäftsführer.
- Geschäftsführer müssen versichern, dass keine Umstände ihrer Bestellung entgegenstehen und sie über ihre Auskunftspflicht belehrt wurden.
- Geschäftsführer, die ihre Pflichten verletzen, haften der Vereinigung gesamtschuldnerisch für entstandene Schäden; Ansprüche verjähren in fünf Jahren.
- Zwangsgelder für die Nichteinhaltung von Artikel 25 der Verordnung dürfen 5.000 Euro pro Einzelfall nicht übersteigen.
- Falsche Angaben bei der Anmeldung können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.
- Die unbefugte Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
Gesetzestext
Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche InteressenvereinigungStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1989 +++)
(+++ Umsetzung der EWGV 2137/85 (CELEX Nr: 385R2137 +++)
§ 1Anzuwendende Vorschriften
Soweit nicht die Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) - ABl. EG Nr. L 199 S. 1 - (Verordnung) gilt, sind auf eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes (Vereinigung) die folgenden Vorschriften, im übrigen entsprechend die für eine offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften anzuwenden; die Vereinigung gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
§ 2Anmeldung zum Handelsregister
§ 3Besonderheiten der Handelsregisteranmeldung
§ 4Bekanntmachungen
§ 5Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Geschäftsführer
§ 6Aufstellung des Jahresabschlusses
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluß aufzustellen.
§ 7Entlassung der Geschäftsführer
Sind die Bedingungen für die Entlassung der Geschäftsführer nicht gemäß Artikel 19 Abs. 3 der Verordnung festgelegt, so ist die Bestellung der Geschäftsführer zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
§ 8Ausscheiden eines Mitglieds
Ein Mitglied scheidet außer aus den Gründen nach Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung aus der Vereinigung aus, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
§ 9
(weggefallen)
§ 10Abwicklung der Vereinigung
§ 11Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können auch die Geschäftsführer stellen. Im Fall des § 15a Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung sind die Geschäftsführer und die Abwickler verpflichtet, diesen Antrag zu stellen.
§ 12Zwangsgelder
Geschäftsführer oder Abwickler, die Artikel 25 der Verordnung nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.
§ 13Falsche Angaben
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Geschäftsführer in der nach § 3 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, abzugebenden Versicherung oder als Abwickler in der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 zweiter Halbsatz abzugebenden Versicherung falsche Angaben macht.
§ 14Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 15
(weggefallen)-
§ 16
-
§ 17Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 18Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.