Gesetz zum Schienenlärmschutz
Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient dazu, das Betriebsverbot für laute Güterwagen auf bestimmten, leiseren Bahnstrecken durchzusetzen, welches ab dem 15. Dezember 2024 gilt. Es soll sicherstellen, dass nur leisere Güterwagen auf diesen Strecken verkehren.
Was es regelt
- Das Betriebsverbot für laute Güterwagen auf leiseren Strecken der regelspurigen öffentlichen Eisenbahninfrastruktur.
- Die Pflichten von Eisenbahnunternehmen (Zugangsberechtigte) und Betreibern der Schienenwege bezüglich der Nutzung dieser Strecken.
- Die Überwachung der Einhaltung des Betriebsverbots und der damit verbundenen Pflichten.
- Auskunftspflichten und mögliche Sanktionen bei Verstößen.
Wen es betrifft
- Zugangsberechtigte (Eisenbahnunternehmen), die Schienenwegkapazität beantragen und nutzen.
- Betreiber der Schienenwege, die Schienenwegkapazität zuweisen und Strecken betreiben.
Eckpunkte
- Ab dem 15. Dezember 2024 gilt ein Betriebsverbot für laute Güterwagen auf leiseren Strecken.
- Zugangsberechtigte müssen bei der Beantragung von Schienenwegkapazität angeben, ob ein Zug laute Güterwagen enthält.
- Betreiber der Schienenwege dürfen Anträgen auf leiseren Strecken nur stattgeben, wenn keine lauten Güterwagen eingesetzt werden oder eine Ausnahme vorliegt.
- Verstöße können mit Geldbußen von bis zu fünfzigtausend Euro oder bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden, und Zwangsgelder bis zu 500.000 Euro sind möglich.
Gesetzestext
Gesetz zum SchienenlärmschutzSonstEsetzt G 2129-60 v. 9.6.2021 I 1730 (SchlärmschG)
(+++ Textnachweis ab: 15.12.2024 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, auf leiseren Strecken der regelspurigen öffentlichen Eisenbahninfrastruktur das Betriebsverbot lauter Güterwagen durchzusetzen, das nach Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom
- November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Lärm“ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU(ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 der Kommission vom
- August 2023 (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 88) geändert worden ist, ab dem
- Dezember 2024 gilt.
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Pflichten der Zugangsberechtigten und Betreiber der Schienenwege
§ 4Auskunftspflichten der Zugangsberechtigten und der Betreiber der Schienenwege
§ 5Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung dieses Gesetzes auf den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie der Eisenbahninfrastrukturunternehmen im übergeordneten Netz, die einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen, ist das Eisenbahn-Bundesamt. Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde bleibt unberührt.
§ 6Überwachung durch die zuständige Behörde
§ 7Zwangsgeld
Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.
§ 8Bußgeldvorschriften
- November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Lärm“ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 88) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom
- März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Güterwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 88) geändert worden ist, einen Güterwagen betreibt.
§ 9Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am
- Dezember 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Schienenlärmschutzgesetz vom
- Juli 2017 (BGBl. I S. 2804), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- Juni 2021 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, außer Kraft.