Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient dazu, das Betriebsverbot für laute Güterwagen auf bestimmten, leiseren Bahnstrecken durchzusetzen, welches ab dem 15. Dezember 2024 gilt. Es soll sicherstellen, dass nur leisere Güterwagen auf diesen Strecken verkehren.
Was es regelt
- Das Betriebsverbot für laute Güterwagen auf leiseren Strecken der regelspurigen öffentlichen Eisenbahninfrastruktur.
- Die Pflichten von Eisenbahnunternehmen (Zugangsberechtigte) und Betreibern der Schienenwege bezüglich der Nutzung dieser Strecken.
- Die Überwachung der Einhaltung des Betriebsverbots und der damit verbundenen Pflichten.
- Auskunftspflichten und mögliche Sanktionen bei Verstößen.
Wen es betrifft
- Zugangsberechtigte (Eisenbahnunternehmen), die Schienenwegkapazität beantragen und nutzen.
- Betreiber der Schienenwege, die Schienenwegkapazität zuweisen und Strecken betreiben.
Eckpunkte
- Ab dem 15. Dezember 2024 gilt ein Betriebsverbot für laute Güterwagen auf leiseren Strecken.
- Zugangsberechtigte müssen bei der Beantragung von Schienenwegkapazität angeben, ob ein Zug laute Güterwagen enthält.
- Betreiber der Schienenwege dürfen Anträgen auf leiseren Strecken nur stattgeben, wenn keine lauten Güterwagen eingesetzt werden oder eine Ausnahme vorliegt.
- Verstöße können mit Geldbußen von bis zu fünfzigtausend Euro oder bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden, und Zwangsgelder bis zu 500.000 Euro sind möglich.
📄 Gesetzestext
SchlärmschG 2024SchlärmschG2024-10-07BGBl. I2024, Nr. 301Gesetz zum SchienenlärmschutzSonstEsetzt G 2129-60 v. 9.6.2021 I 1730 (SchlärmschG) (+++ Textnachweis ab: 15.12.2024 +++)
SchlärmschG 2024SchlärmschGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
SchlärmschG 2024SchlärmschG§ 1Zweck des GesetzesZweck dieses Gesetzes ist es, auf leiseren Strecken der regelspurigen öffentlichen Eisenbahninfrastruktur das Betriebsverbot lauter Güterwagen durchzusetzen, das nach Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Lärm“ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU(ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 der Kommission vom 10. August 2023 (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 88) geändert worden ist, ab dem 15. Dezember 2024 gilt.
SchlärmschG 2024SchlärmschG§ 2Begriffsbestimmungen(1) „Laute Güterwagen“ im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014.
(2) „Leisere Strecken“ im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die nach Maßgabe des Artikels 5b der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 bestimmt und nach Maßgabe des Artikels 5c der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Eisenbahnagentur der Europäischen Union benannt worden sind.
(3) Für dieses Gesetz sind im Übrigen die Begriffsbestimmungen des § 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sowie des § 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes anzuwenden.
SchlärmschG 2024SchlärmschG§ 3Pflichten der Zugangsberechtigten und Betreiber der Schienenwege(1) Zugangsberechtigte haben bei der Beantragung der Zuweisung von Schienenwegkapazität nach Maßgabe der Schienennetz-Nutzungsbedingungen den Betreibern der Schienenwege anzuzeigen, ob ein Zug mindestens einen lauten Wagen umfasst.
(2) Können Zugangsberechtigte bei der Beantragung der Zuweisung von Schienenwegkapazität nicht ausschließen, dass ein Zug auch laute Güterwagen mitführt, dürfen sie nur die Zuweisung solcher Schienenwegkapazität beantragen, die keine leiseren Strecken umfasst, soweit der Betrieb lauter Güterwagen nicht ausnahmsweise nach der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 zulässig ist. Im Falle der Inanspruchnahme einer Ausnahme haben die Zugangsberechtigten dem Betreiber der Schienenwege bei der Antragstellung mitzuteilen, welche Ausnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 vorliegt.
(3) Betreibt ein Betreiber von Schienenwegen leisere Strecken, so hat er in seinen Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes die Grundsätze und die Kriterien für die Zuweisung von Schienenwegkapazität auf leiseren Strecken zu veröffentlichen. Ferner hat der Betreiber der Schienenwege zu veröffentlichen, welche Strecken seines Netzes „leisere Strecken“ sind.
(4) Betreiber der Schienenwege dürfen Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität auf leiseren Strecken nur stattgeben, wenn Zugangsberechtigte bei der Beantragung ausschließen, dass laute Güterwagen eingesetzt werden, oder der Betrieb lauter Güterwagen auf diesen Strecken ausnahmsweise zulässig ist. Die Ausnahmen bestimmen sich nach den besonderen Vorschriften für gestörten Betrieb in Abschnitt 4.4.1 oder bei Infrastrukturarbeiten und Wageninstandhaltung in Abschnitt 4.4.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014.
(5) Betreiber der Schienenwege müssen durch regelmäßige, mindestens jedoch quartalsweise Stichproben überprüfen, ob bei der Nutzung der Schienenwegkapazität auf leiseren Strecken laute Güterwagen ohne das Vorliegen einer Ausnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 eingesetzt werden. Die Stichproben können im Nachgang zur Nutzung der Schienenwegkapazität erfolgen.
SchlärmschG 2024SchlärmschG§ 4Auskunftspflichten der Zugangsberechtigten und der Betreiber der Schienenwege(1) Die zuständige Behörde kann von den Zugangsberechtigten sowie den Betreibern der Schienenwege verlangen, ihr diejenigen Daten zu übermitteln, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Pflichten nach § 3 zu überwachen. Die Übermittlung hat innerhalb eines Monats und kostenfrei zu erfolgen. Die zuständige Behörde kann Einzelheiten zur Art und Aufbereitung der Daten bestimmen. Die Daten sind auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.
(2) Die Zugangsberechtigten sowie die Betreiber der Schienenwege sind verpflichtet, die nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Daten nach Durchführung der Zugfahrt auf der zugewiesenen Zugtrasse für mindestens zwölf Monate bereitzuhalten.
SchlärmschG 2024SchlärmschG§ 5Zuständige BehördeZuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung dieses Gesetzes auf den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie der Eisenbahninfrastrukturunternehmen im übergeordneten Netz, die einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen, ist das Eisenbahn-Bundesamt. Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde bleibt unberührt.
SchlärmschG 2024SchlärmschG§ 6Überwachung durch die zuständige Behörde(1) Die nach § 5 zuständige Behörde hat die Einhaltung des Betriebsverbots nach Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 unter Berücksichtigung der Einhaltung der Pflichten der Zugangsberechtigten sowie der Betreiber der Schienenwege nach § 3 zu überwachen.
(2) Die Überwachung nach Absatz 1 hat grundsätzlich in Form von Stichproben im Nachgang zur Nutzung der Schienenwegkapazität auf Grundlage der nach § 4 Absatz 1 maßgeblichen Daten zu erfolgen. Die Auswahl des örtlichen und zeitlichen Überwachungsbereichs liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde hat die Überwachung in angemessenen Abständen zur Sicherstellung des Betriebsverbots lauter Güterwagen auf leiseren Strecken der regelspurigen öffentlichen Eisenbahninfrastruktur durchzuführen.
(3) Die Ergebnisse der Überwachungen sind jährlich auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.
SchlärmschG 2024SchlärmschG§ 7ZwangsgeldDie nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.
SchlärmschG 2024SchlärmschG§ 8Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 einem dort genannten Antrag stattgibt,2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder3.entgegen § 4 Absatz 2 Daten nicht mindestens zwölf Monate bereithält.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Lärm“ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 88) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge – Güterwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 88) geändert worden ist, einen Güterwagen betreibt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes sowie der Eisenbahnen im übergeordneten Netz, die einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen, das Eisenbahn-Bundesamt.
SchlärmschG 2024SchlärmschG§ 9Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 15. Dezember 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Schienenlärmschutzgesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2804), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, außer Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.