Verordnung über die Bestimmung und Kennzeichnung von Packungsgrößen für Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Bestimmung und Kennzeichnung von Packungsgrößen für Fertigarzneimittel, die von Vertragsärzten für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Sie legt fest, wie Arzneimittelpackungen basierend auf der Therapiedauer klassifiziert und gekennzeichnet werden müssen.
Was sie regelt
- Die Kennzeichnung von Fertigarzneimitteln mit Packungsgrößenkennzeichen (N1, N2, N3) entsprechend der Therapiedauer.
- Die Meldepflichten pharmazeutischer Unternehmen bezüglich dieser Packungsgrößenkennzeichen.
- Die Behandlung von Kombinationspackungen bei der Bestimmung der Packungsgröße.
- Die Bedingungen, unter denen Packungen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden dürfen.
Wen es betrifft
- Pharmazeutische Unternehmen, die Fertigarzneimittel in Verkehr bringen.
- Vertragsärzte, die Arzneimittel für Versicherte verordnen.
- Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung.
Eckpunkte
- Packungen für Akuttherapie oder Therapieeinstellung (bis zu 10 Tage) werden als N1 gekennzeichnet; Abweichungen von bis zu 20 Prozent sind erlaubt.
- Packungen für Dauertherapie (bis zu 30 Tage) werden als N2 gekennzeichnet; Abweichungen von bis zu 10 Prozent sind erlaubt.
- Packungen für Dauertherapie (bis zu 100 Tage) werden als N3 gekennzeichnet; Abweichungen von bis zu 5 Prozent niedriger sind erlaubt.
- Packungen, deren Inhalt die größte zulässige Packungsgröße übersteigt, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Bestimmung und Kennzeichnung von Packungsgrößen für Arzneimittel in der vertragsärztlichen VersorgungStand
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.2004 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 31 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der durch Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b des Gesetzes vom
- Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) eingefügt und zuletzt durch Artikel 204 Nr. 1 der Verordnung vom
- November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:
§ 1
§ 2
§ 3
Fertigarzneimittel, die nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes vom ausschließlichen Vertrieb über Apotheken freigestellt sind, und Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie können, soweit sie nach § 5 entsprechend gekennzeichnet sind, auf Grund einer ärztlichen Verordnung im Rahmen der Messzahlen zusammengestellt werden. Die Abgabe dieser Packungen gilt im Sinne dieser Verordnung als Abgabe einer Einzelpackung.
§ 4
Für die Versorgung von Arztpraxen oder ärztlich geleiteten Einrichtungen mit Arzneimitteln können Krankenkassen und ihre Verbände mit Kassenärztlichen Vereinigungen oder mit Vertragsärzten durch Vereinbarungen, die nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zulässig sind, vorsehen, dass für die Verordnungen im Rahmen dieser Vereinbarungen die Packungsgrößenkennzeichen nach § 5 nicht angewendet werden.
§ 5
Das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen regelt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Es kann für Arzneimittel eine Behandlungsdauer zugrunde legen, die von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 abweicht oder die kürzer ist als in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 angegeben, sofern auf Grundlage der Fachinformation eine Abweichung medizinisch notwendig ist; dabei werden Packungen als N1 oder N2 gekennzeichnet, deren Anzahl an einzelnen Anwendungseinheiten der jeweiligen Packungsgröße nach § 1 Absatz 1 Satz 2 am nächsten kommt. Dies gilt auch für Packungen, deren Anzahl von einzelnen Anwendungseinheiten um nicht mehr als 20 Prozent bei der Packungsgröße N1 und 10 Prozent bei der Packungsgröße N2 hiervon abweicht sowie um nicht mehr als 5 Prozent niedriger ist als bei der Packungsgröße N3. Messzahlen für Wirkstoffe der Arzneimittel, die vor dem 1. Juli 2013 in den Verkehr gebracht wurden, sollen nur ausnahmsweise auf Antrag geändert werden. Die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ermittelten Messzahlen für die Bestimmung der Packungsgrößen sind nach Zustimmung durch das Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt zu machen und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekanntmachung folgenden Kalendermonats; § 2 Absatz 5 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 6Die Verordnung tritt am 1.
Juli 2004 in Kraft.
(XXXX) Anlage 1 bis 6(weggefallen)-