Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Vergabe und den Aufbau der Versicherungsnummer, die Kontoführung sowie die Unterrichtung der Versicherten über ihren Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie stellt sicher, dass jeder Versicherte eine eindeutige Nummer erhält und sein Rentenkonto korrekt geführt wird.
Was es regelt
- Die Vergabe und den Aufbau der Versicherungsnummer.
- Die Zuständigkeit und Aufgaben bei der Führung der Versicherungskonten.
- Den Wechsel der Kontoführung zwischen Rentenversicherungsträgern.
- Die regelmäßige Information der Versicherten über ihren Versicherungsverlauf.
Wen es betrifft
- Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Rentenversicherungsträger und die Datenstelle der Rentenversicherung.
Eckpunkte
- Die Versicherungsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt; unrichtige Nummern werden gesperrt und neue vergeben.
- Die Versicherungsnummer besteht aus Bereichsnummer, Geburtsdatum, Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens, Seriennummer und Prüfziffer.
- Männliche Versicherte erhalten Seriennummern von 00 bis 49, weibliche und diverse Versicherte von 50 bis 99.
- Versicherte, die das 43. Lebensjahr vollendet haben, erhalten alle sechs Jahre einen Versicherungsverlauf mit den für die Rentenhöhe erheblichen Sozialdaten.
Gesetzestext
Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen RentenversicherungStand
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2001 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 152 Nr. 1 bis 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
0101. KapitelVersicherungsnummer
§ 1Vergabe und Zuordnung der Versicherungsnummer
Die Datenstelle der Rentenversicherung vergibt für Versicherte, an die noch keine inländische Versicherungsnummer vergeben wurde, gemäß § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Versicherungsnummer. Für andere Personen kann eine Versicherungsnummer vergeben werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Rentenversicherung erforderlich ist. Gleichzeitig ordnet die Datenstelle gemäß § 127 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeden Versicherten einem Rentenversicherungsträger zu.
§ 2Aufbau der Versicherungsnummer
§ 3Berichtigung der Versicherungsnummer
0202. KapitelKontoführung
§ 4Zuständigkeit für die Kontoführung
Zuständig für die Kontoführung ist der Träger der Rentenversicherung, der nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig ist.
§ 5Aufgaben der Datenstelle im Rahmen der Kontoführung
Die Datenstelle der Rentenversicherung ist zur Aufgabenerfüllung nach § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von den Rentenversicherungsträgern über Änderungen in den in der Stammsatzdatei gespeicherten Daten maschinell zu unterrichten.
§ 6Wechsel der Kontoführung
0303. KapitelUnterrichtung der Versicherten
§ 7Versendung eines Versicherungsverlaufs
0404. KapitelSchlussvorschriften
§ 8Inkrafttreten, Außerkrafttreten
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage(zu § 2 Abs. 2) BereichsnummernFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 3290 u. 3291 Rentenversicherungsträger Bereichsnummer Regionalträger nach Gebiet: - Mecklenburg-Vorpommern 02 - Thüringen 03 - Brandenburg 04 - Sachsen-Anhalt 08 - Sachsen 09 - Hannover 10 - Westfalen 11 - Hessen 12 - Rheinprovinz 13 - Oberbayern 14 - Niederbayern-Oberpfalz 15 - Rheinland-Pfalz 16 - für das Saarland 17 - Oberfranken und Mittelfranken 18 - Freie und Hansestadt Hamburg 19 - Unterfranken 20 - Schwaben 21 Württemberg 23 Baden 24 - Berlin 25 - Schleswig-Holstein 26 - Oldenburg-Bremen 28 - Braunschweig 29 Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen Zulagenummer nach § 90 Abs. 1 Satz 2 EStG 40 Deutsche Rentenversicherung Bund Die Bereichsnummer wird durch Addition der Zahl 40 mit der Bereichsnummer des Gebietes - wenn ein Regionalträger zuständig wäre -gebildet. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Beschäftigung im Wirtschaftsbereich Bahn 38 Beschäftigung im Wirtschaftsbereich Seefahrt 39 Sonstige Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für das Gebiet - Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Westfalen, Schleswig-Holstein 80 - Hessen, Rheinprovinz 81 - Baden, Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland 82 - Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen 89