Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt fest, welche Formulare für verschiedene Arten von Zwangsvollstreckungsaufträgen und -anträgen verwendet werden müssen. Sie regelt auch, wie diese Formulare zu nutzen sind und welche Abweichungen zulässig sind.
Was es regelt
- Die Einführung spezifischer Formulare für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher.
- Die Einführung spezifischer Formulare für Anträge auf richterliche Anordnungen.
- Die Einführung spezifischer Formulare für Anträge auf Erlass von Pfändungsbeschlüssen.
- Die verbindliche Nutzung dieser Formulare und die zulässigen Abweichungen davon.
Wen es betrifft
- Personen, die Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher erteilen.
- Personen, die Anträge auf richterliche Anordnungen stellen.
- Personen, die Anträge auf Erlass von Pfändungsbeschlüssen stellen.
Eckpunkte
- Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach § 753 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist das Formular der Anlage 1 zu verwenden.
- Für Anträge auf Erlass richterlicher Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sind die Formulare der Anlagen 2 und 3 zu verwenden.
- Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung sind die Formulare der Anlagen 4 und 5 zu verwenden.
- Bis einschließlich 30. September 2025 dürfen für bestimmte Aufträge und Anträge noch die alten Formulare genutzt werden.
Gesetzestext
Verordnung über Formulare für die ZwangsvollstreckungStand
(+++ Textnachweis ab: 22.12.2022 +++)
stimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 dieser V am 22.12.2022 in Kraft. ZVFV 2022ZVFV§ 1Einführung von Formularen
r Geltung vgl. § 5 Abs. 1 +++) ZVFV 2022ZVFV§ 2Nutzung der Formulare
r Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen,2.die Formulare der Anlagen 2 und 3 für Anträge nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung,3.die Formulare der Anlagen 4 und 5 für Anträge nach § 829 der Zivilprozessordnung und für Anträge nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung.
r Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ist das Formular der Anlage 6 beizufügen.
nutzen, wenn bei einfacher Nutzung die erforderlichen Angaben nicht gemacht werden können, es sei denn, die erforderlichen Angaben werden in einem nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a
lässigerweise abweichenden Formular gemacht. (+++ § 2:
r Geltung vgl. § 5 Abs. 1 +++) ZVFV 2022ZVFV§ 3Abweichungen von den Formularen
lässig 1.nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und2.unter der Voraussetzung, dass durch die Abweichungen Folgendes nicht beeinträchtigt wird: a)die Verständlichkeit und die Lesbarkeit der eingereichten Formulare sowieb)die
ordnung von Text
den jeweiligen Sinneinheiten, die durch einen mit einem Buchstaben versehenen und grau hinterlegten Balken gekennzeichnet sind (Module).
lässig ist es, 1.die Formulare an geänderte Rechtsvorschriften anzupassen,2.die Währungsangaben in den Formularen
ändern,3.unwesentliche Änderungen der formalen Gestaltung vorzunehmen,4.den vorgesehenen Umfang von Texteingabefeldern
erweitern oder
verringern,5.den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder außerhalb der Rahmen für die Angaben
m Gläubiger in Modul A und
m Schuldner in Modul B in den Formularen der Anlagen 1, 3 und 5 insgesamt mehrfach
verwenden,6.den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder, der sich innerhalb von Rahmen befindet, a)insgesamt oder teilweise mehrfach
verwenden oder teilweise wegzulassen,b)insgesamt einschließlich des dazugehörigen Rahmens und der insoweit betroffenen Modulbezeichnung wegzulassen,7.weitere Anlagen beizufügen, soweit in dem Formular die gewünschten Angaben nicht gemacht werden können.
r Geltung vgl. § 5 Abs. 1 +++) ZVFV 2022ZVFV§ 4Elektronisch auslesbares FormularIn Papierform eingereichte Formulare können
r elektronischen Weiterverarbeitung der Daten elektronisch ausgelesen werden. Die Länder sind befugt, die Voraussetzungen hierfür festzulegen. ZVFV 2022ZVFV§ 5Strukturierte Datensätze; gemeinsame Koordinierungsstelle
m Zweck der Übermittlung an Gerichtsvollzieher oder Gerichte bereitstellen. Hierfür sind die Formulare in das gültige XJustiz-Format
übertragen. Für die als strukturierte Datensätze bereitgestellten Formulare gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend.
r Zwangsvollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen,2.Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung,3.Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und4.Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnungdürfen diejenigen Formulare weiter genutzt werden, die durch diese Verordnung in der Fassung vom 24. November 2023 für solche Aufträge und Anträge bestimmt sind.
r Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen die Nutzung der Formulare der Anlagen 1 und 6 verbindlich, so müssen diese Formulare erst für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem 1. Oktober 2025 gestellt werden. ZVFV 2022ZVFVAnlage 1(
§ 1Absatz 1)
Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 203, S. 3 – 10) ZVFV 2022ZVFVAnlage 2(
§ 1Absatz 2)
Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung
r Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 203, S. 11 – 13) ZVFV 2022ZVFVAnlage 3(
§ 1Absatz 2)
Entwurf einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung
r Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 203, S. 14 – 19) ZVFV 2022ZVFVAnlage 4(
§ 1Absatz 3)
Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 203, S. 20 – 22) ZVFV 2022ZVFVAnlage 5(
§ 1Absatz 3)
Entwurf eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 203, S. 23 – 32) ZVFV 2022ZVFVAnlage 6(
§ 1Absatz 4 Nummer 1)
Aufstellung von Forderungen für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 203, S. 33 – 35) ZVFV 2022ZVFVAnlage 7(
§ 1Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a)
Aufstellung von Forderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 203, S. 36 – 38) ZVFV 2022ZVFVAnlage 8(
§ 1Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b)
Aufstellung von Forderungen bei der Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 203, S. 39 – 42)