Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung von EU-Verordnungen und eines Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen. Sie legt fest, wie Bescheinigungen und Fahrtenbücher für solche Transporte zu handhaben sind.
Was es regelt
- Die Einreichung, Gültigkeitsdauer und Aushändigung von Bescheinigungen für den Transport von Arbeitnehmern des eigenen Betriebs.
- Das Mitführen und Aufbewahren von Bescheinigungen und Fahrtenbüchern.
- Kontrollmaßnahmen und die Pflichten von Fahrern und Unternehmern bei Kontrollen.
- Die Aufsicht durch die Genehmigungsbehörde und mögliche Ordnungswidrigkeiten.
Wen es betrifft
- Unternehmer, die grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen durchführen.
- Fahrer, die solche Transporte durchführen.
Eckpunkte
- Unternehmer müssen Bescheinigungen in zweifacher Ausfertigung bei der Genehmigungsbehörde einreichen und Unterlagen zum Eigentum des Kraftomnibusses beifügen.
- Die Gültigkeitsdauer einer Bescheinigung beträgt höchstens ein Jahr.
- Fahrer müssen das Original der Bescheinigung während der gesamten Fahrt mitführen und bei Kontrollen aushändigen.
- Bescheinigungen, Fahrtenhefte und Fahrtenblätter müssen ein Jahr lang aufbewahrt werden.
Gesetzestext
EWGV1016/
1975-12-12BGBl I1975, 3085Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)NeufNeugefasst durch Bek. v. 13.12.1984 I 1545 (+++ Textnachweis ab: 20.12.1975 +++)(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EWGV 117/66 (CELEX Nr: 31966R0117) EWGV 1016/68 (CELEX Nr: 31968R1016) +++)Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 13.12.1984 I 1543 mWv 22.12.1984 Diese Verordnung wurde aufgrund des § 57a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz v. 21.3.1961 I 241 vom Bundesminister für Verkehr erlassen EWGV1016/
010Abschnitt 1
Vorschriften über die Bescheinigung für die Beförderung von Arbeitnehmern des eigenen Betriebs durch den Unternehmer EWGV1016/
§ 1Einreichung der Bescheinigung
§ 2Festsetzung der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung
Die Genehmigungsbehörde hat die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung festzusetzen. Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens ein Jahr; sie ist in der Bescheinigung zu vermerken. EWGV1016/
§ 3Aushändigung der Bescheinigung
Das Original der Bescheinigung ist dem Unternehmer auszuhändigen; die Durchschrift der Bescheinigung verbleibt bei der Genehmigungsbehörde. EWGV1016/
§ 4Mitführen der Bescheinigung
Der Fahrer hat das Original der Bescheinigung während der ganzen Dauer der Fahrten, für die sie gilt, mitzuführen. EWGV1016/
§ 5Aufbewahrung der Bescheinigung
§ 6Maßnahmen der Kontrolle
020Abschnitt 2
Vorschriften über das Fahrtenheft und die Fahrtenblätter EWGV1016/
§ 7Gültigkeitsdauer des Fahrtenhefts
Das Fahrtenheft gilt bis zum Aufbrauch, längstens jedoch fünf Jahre gerechnet ab dem Tag der Ausgabe. EWGV1016/
§ 8Aufbewahrung der Kontrolldokumente
§ 9Maßnahmen der Kontrolle
030Abschnitt 3
Aufsicht EWGV1016/
§ 10
Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung, der Verordnung Nr. 117/66/EWG, des ASOR-Übereinkommens sowie der Verordnung (EWG) 1016/68 in der durch Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 (ABl. EG Nr. L 265 S. 5) geänderten Fassung der Aufsicht der Genehmigungsbehörde. Die Durchführung der Aufsicht richtet sich nach den Vorschriften der §§ 54 und 54a des Personenbeförderungsgesetzes. EWGV1016/
040Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten EWGV1016/
§ 11Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs.
1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Unternehmera)entgegen Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 geänderten Fassung oder entgegen Artikel 9 des ASOR-Übereinkommens das Fahrtenblatt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß vor Beginn einer jeden Fahrt ausfüllt, b)eine Beförderung durchführt, die nicht dem Inhalt der Bescheinigung nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 117/66/EWG entspricht, c)entgegen § 5 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 oder 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht ein Jahr lang aufbewahrt, d)entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 117/66/EWG in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung (EWG) 2485/82 geänderten Fassung oder entgegen Artikel 6 Satz 1 des ASOR-Übereinkommens das Fahrtenblatt zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen nicht vorzeigt, e)entgegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1016/68 oder entgegen Artikel 8 Abs. 1 des ASOR-Übereinkommens ein Fahrtenheft auf eine andere Person überträgt, 2.als Fahrera)entgegen § 4 die Bescheinigung oder entgegen Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 geänderten Fassung oder entgegen Artikel 8 Abs. 2 des ASOR-Übereinkommens das Original des Fahrtenblatts oder entgegen Artikel 5a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 das Muster des Kontrolldokuments nach Artikel 11 des ASOR-Übereinkommens nicht mitführt, b)entgegen § 6 Abs. 1 Halbsatz 1 die Bescheinigung oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 das Original des Fahrtenblatts den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt oder ihnen entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 das Muster des Deckblatts des Kontrolldokuments auf Verlangen nicht vorweist, c)eine Beförderung durchführt, die nicht dem Inhalt der Bescheinigung nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 117/66/EWG entspricht, d)die Liste der Fahrgäste nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 oder nach Artikel 9 Abs. 3 des ASOR-Übereinkommens nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erstellt, e)im Falle des Artikels 5 Satz 2 der Verordnung (EWG) 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 geänderten Fassung oder des Artikels 10 Satz 2 des ASOR-Übereinkommens die Zahl der Fahrgäste nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig angibt. EWGV1016/
050Abschnitt 5
Übergangs- und Schlußvorschriften EWGV1016/
§ 12Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 66 des Personenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin. EWGV1016/
§ 13
(Inkrafttreten)