Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes, um Beamte auf ihre Aufgaben im Polizeivollzugsdienst vorzubereiten. Sie legt die Ziele, Voraussetzungen und den Ablauf dieser Ausbildung fest.
Was es regelt
- Die Ziele des Vorbereitungsdienstes für den höheren Kriminaldienst.
- Die Einstellungsvoraussetzungen und das Auswahlverfahren für Bewerber.
- Dauer und Aufbau des Vorbereitungsdienstes, einschließlich fachpraktischer Phasen und Masterstudiengang.
- Die Laufbahnprüfung am Ende des Vorbereitungsdienstes.
Wen es betrifft
- Bewerberinnen und Bewerber für den höheren Kriminaldienst des Bundes.
- Beamtinnen und Beamte, die den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst absolvieren.
Eckpunkte
- Bewerber müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllen sowie besondere gesundheitliche Anforderungen und den Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B.
- Das Auswahlverfahren umfasst eine Prüfung der körperlichen Tauglichkeit sowie schriftliche und mündliche Teile.
- Der Vorbereitungsdienst dauert für Aufstiegsbeamte insgesamt vier Monate fachpraktische Ausbildung und einen in der Regel 24-monatigen Masterstudiengang.
- Für Kriminalratsanwärter und bestimmte Polizeivollzugsbeamte dauert die fachpraktische Ausbildungsphase fünf Monate, gefolgt vom in der Regel 24-monatigen Masterstudiengang.
Gesetzestext
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des BundesStand
(+++ Textnachweis ab: 1.6.2009 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Inhaltsübersicht§ 1Ziele des Vorbereitungsdienstes§ 2Einstellungsvoraussetzungen§ 3Auswahlverfahren§ 4Dienstaufsicht§ 5Urlaub§ 6Dauer und Aufbau des Vorbereitungsdienstes§ 7Fachpraktische Ausbildungsphase§ 8Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement (Public Administration – Police Management)“§ 9Laufbahnprüfung§ 10(weggefallen)§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1Ziele des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes des Bundes vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Kriminaldienst erforderlich sind. Er soll die Beamtinnen und Beamten zu verantwortlichem polizeilichen Handeln in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum. Die Beamtinnen und Beamten sollen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten weiterentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen des Polizeivollzugsdienstes gerecht zu werden.
§ 2Einstellungsvoraussetzungen
Bewerberinnen und Bewerber können eingestellt werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllen und den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht werden, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden. Eingestellt werden soll nur, wer die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
§ 3Auswahlverfahren
§ 4Dienstaufsicht
Während des Studiums an der Deutschen Hochschule der Polizei sowie der Ausbildung bei den Kriminalpolizeidienststellen der Länder unterstehen die Beamtinnen und Beamten neben der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.
§ 5Urlaub
Das Bundeskriminalamt legt die Zeiten fest, in denen Erholungsurlaub genommen werden kann.
§ 6Dauer und Aufbau des Vorbereitungsdienstes
§ 7Fachpraktische Ausbildungsphase
§ 8
Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement (Public Administration – Police Management)“Studium und Prüfungen richten sich nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement (Public Administration – Police Management)“ an der Deutschen Hochschule der Polizei. Das erste Studienjahr wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
§ 9Laufbahnprüfung
Die Masterprüfung an der Deutschen Hochschule der Polizei ist die Laufbahnprüfung.
§ 10
(weggefallen)
§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
- Juni 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes vom
- September 2001 (BGBl. I S. 2342), die zuletzt durch § 13 der Verordnung vom
- September 2009 (BGBl. I S. 3042) geändert worden ist, außer Kraft.