Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Arbeiten mit Erregern von Tierseuchen und anderen übertragbaren Krankheiten bei Haustieren oder Süßwasserfischen, um deren Ausbreitung zu verhindern. Sie legt fest, wann eine Erlaubnis für solche Tätigkeiten erforderlich ist und welche Ausnahmen es gibt.
Was es regelt
- Das Arbeiten, Erwerben und Abgeben von Tierseuchenerregern.
- Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für diese Tätigkeiten.
- Fälle, in denen keine Erlaubnis erforderlich ist, aber Anzeigepflichten bestehen können.
- Die Führung von Aufzeichnungen über den Umgang mit Tierseuchenerregern.
Wen es betrifft
- Personen und Einrichtungen, die mit Tierseuchenerregern arbeiten, diese erwerben oder abgeben wollen.
- Tierärzte, Ärzte, Tierkliniken, Krankenhäuser und bestimmte staatliche oder kommunale Untersuchungsämter und Forschungsinstitute.
Eckpunkte
- Wer mit Tierseuchenerregern arbeiten, Versuche durchführen, Untersuchungen vornehmen oder diese Erreger erwerben oder abgeben will, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 2 Abs. 1).
- Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Sachkenntnis hat, unzuverlässig ist, geeignete Räume oder Einrichtungen fehlen oder Belange der Tierseuchenbekämpfung entgegenstehen (§ 4 Abs. 1).
- Bestimmte Tätigkeiten, wie Sterilitätsprüfungen oder die bakteriologische Fleischuntersuchung, sind erlaubnisfrei (§ 3 Abs. 1).
- Tierärzte und Ärzte benötigen für diagnostische oder therapeutische Maßnahmen im Rahmen ihrer Praxis keine Erlaubnis für bestimmte Tierseuchenerreger (§ 3 Abs. 2 Nr. 1).
- Über alle Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern müssen Bücher geführt werden, die Art, Datum, beteiligte Personen/Einrichtungen und Anschriften festhalten und fünf Jahre aufzubewahren sind (§ 9).
Gesetzestext
Verordnung über das Arbeiten mit TierseuchenerregernStand
(+++ Textnachweis ab: 4.12.1985 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 16 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 1980 (BGBl. I S. 386) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und auf Grund des § 29 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262) verordnet der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1Begriffsbestimmung
Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern 1.anzeigepflichtiger Tierseuchen und2.anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten(Tierseuchenerreger).
§ 2Erlaubnis
§ 3Erlaubnisfreies Arbeiten, Erwerben oder Abgeben
§ 4Versagen der Erlaubnis
§ 5Anzeigepflichten des Erlaubnisinhabers
Der Inhaber einer Erlaubnis hat jeden Wechsel der mit der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person sowie jede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen und im Falle einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft jeden Wechsel eines Vertretungsberechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 6Anzeigepflichtige Tätigkeiten
Wer eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 oder 2 aufnehmen will, hat dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Art und des Umfangs der Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor deren Aufnahme anzuzeigen. Ändert sich Art oder Umfang der Tätigkeit, so ist dies der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
§ 7Verbot von Tätigkeiten, Beschränkung
§ 8Abgabe von Tierseuchenerregern
Tierseuchenerreger sowie Material, das Tierseuchenerreger enthält, dürfen nur an eine Person oder Einrichtung abgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 2 hat oder nach § 3 einer solchen Erlaubnis nicht bedarf.
§ 9Aufzeichnungen
Wer auf Grund des § 2 oder des § 3 Abs. 1 oder 2 mit Tierseuchenerregern arbeitet oder Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt, hat über diese Tätigkeiten Buch zu führen. Aufzuzeichnen sind die Art der Tierseuchenerreger, der Tag und die Art der Arbeiten (§ 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 2) sowie die Person oder Einrichtung, an die die Erreger abgegeben oder von der sie erworben werden, deren Anschrift und der Tag des Erwerbs und der Abgabe. Die Bücher müssen gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein; als Bücher gelten auch Loseblatt-Durchschreibesysteme oder andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen. Die Bücher sind fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 10Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 mit einem Tierseuchenerreger arbeitet oder einen Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt,2.einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,3.entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,4.einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt,5.entgegen § 8 einen Tierseuchenerreger oder dort genanntes Material abgibt,6.entgegen § 9 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder7.entgegen § 9 Satz 4 ein Buch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
§ 11Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit