Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltsc
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Zusammensetzung, Berufung und das Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger, die die Umweltauswirkungen von Forschungstätigkeiten in der Antarktis beurteilt. Ihr Zweck ist es, die Umwelt in der Antarktis vor den Auswirkungen solcher Tätigkeiten zu schützen.
Was es regelt
- Die Bildung und den Zweck einer Kommission unabhängiger Sachverständiger.
- Die Zusammensetzung, Unabhängigkeit und Berufung der Mitglieder dieser Kommission.
- Die Aufgaben der Kommission bei der Beurteilung von Forschungstätigkeiten in der Antarktis.
- Die Zusammenarbeit der Kommission mit anderen Stellen und die Kostenregelung.
Wen es betrifft
- Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Kommission unabhängiger Sachverständiger.
- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium für Bildung und Forschung.
- Das Umweltbundesamt und Antragsteller von Forschungstätigkeiten in der Antarktis.
Eckpunkte
- Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern und drei stellvertretenden Mitgliedern, die über besondere wissenschaftliche Kenntnisse verfügen müssen.
- Die Mitglieder werden für drei Jahre berufen, eine einmalige Wiederberufung ist möglich, und ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
- Die Kommission beurteilt Forschungstätigkeiten in der Antarktis, die mindestens geringfügige oder vorübergehende Umweltauswirkungen haben könnten, und leitet die Beurteilung an das Umweltbundesamt weiter.
- Die Beurteilungen der Kommission müssen dem Umweltbundesamt innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen zugeleitet werden.
Gesetzestext
§6
Abs5V1999-07-22BGBl I1999, 1660Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994StandZuletzt geändert durch Art. 123 V v. 19.6.2020 I 1328 (+++ Textnachweis ab: 27. 7.1999 +++)
§6Abs5VEingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom
- September 1994 (BGBl. I S. 2593), der gemäß Artikel 14 der Verordnung vom
- September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit § 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
- Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§6Abs5V§ 1Zweck
Es wird eine Kommission unabhängiger Sachverständiger zur Beurteilung der Umweltauswirkungen von Forschungstätigkeiten in der Antarktis gebildet.
§6Abs5V§ 2Zusammensetzung
§6Abs5V§ 3Unabhängigkeit
Die Mitglieder der Kommission und ihre stellvertretenden Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
§6Abs5V§ 4Berufung der Mitglieder
§6Abs5V§ 5Aufgabe
§6Abs5V§ 6Beteiligung anderer Personen und Stellen
§6Abs5V§ 7Vorsitzender und Geschäftsordnung
§6Abs5V§ 8Sitzungen
§6Abs5V§ 9Beschlußfassung
§6Abs5V§ 10Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt
§6Abs5V§ 11Tätigkeitsbericht
Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht. Der Bericht wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht.
§6Abs5V§ 12Kosten
Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreter erhalten Ersatz ihrer Reisekosten sowie eine Sitzungsentschädigung nach den Richtlinien des Bundesministeriums des Innern für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes vom 12. November 1981 (GMBl. S. 515) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§6Abs5V§ 13Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.