Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Details für den Ersatz von notwendigen Ausgaben, die Intermediäre für bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit Aktien und Aktionären haben. Sie legt fest, welche Kosten von Aktiengesellschaften erstattet werden müssen.
Was es regelt
- Die Erstattung von Kosten für die Übermittlung von Angaben und Informationen durch Intermediäre.
- Die Höhe der Pauschalen und Beträge, die für verschiedene Mitteilungen und Dienstleistungen verlangt werden können.
- Die Bedingungen, unter denen Intermediäre Anspruch auf Kostenerstattung haben.
- Die Beschränkung von Ersatzansprüchen bei der Aktionärsidentifikation.
Wen es betrifft
- Intermediäre (z.B. Banken oder Depotbanken), die Dienstleistungen für Aktiengesellschaften erbringen.
- Emittenten von Aktien (Gesellschaften) mit Sitz im Inland, insbesondere börsennotierte Gesellschaften.
Eckpunkte
- Intermediäre können nur Ersatz für notwendige Aufwendungen verlangen, wenn sie ihre Pflichten gemäß den genannten Vorschriften erfüllt haben.
- Für die Übermittlung von Informationen an Aktionäre außerhalb von Hauptversammlungen kann ein Letztintermediär 200 Euro pro Unternehmensereignis und 0,10 Euro pro elektronischer Mitteilung verlangen.
- Bei Mitteilungen zur Einberufung der Hauptversammlung kann ein Letztintermediär 200 Euro für nicht börsennotierte Gesellschaften, 0,10 Euro pro elektronischer Mitteilung und 0,20 Euro pro schriftlicher Mitteilung verlangen, zuzüglich Versandkosten bei schriftlicher Übermittlung.
- Bei der Aktionärsidentifikation kann für jeden vollständigen, übermittelten Datensatz 300 Euro verlangt werden, wobei die Gesamtsumme aller Ansprüche auf höchstens 10.000 Euro begrenzt ist.
Gesetzestext
Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre
(+++ Textnachweis ab: 1.5.2025 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 67f Absatz 3 des Aktiengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom
- Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für den Ersatz von notwendigen Aufwendungen der Intermediäre durch Emittenten von Aktien (Gesellschaften) mit Sitz im Inland für die folgenden Handlungen 1.die Übermittlung der Angaben gemäß § 67 Absatz 4 des Aktiengesetzes,2.die Übermittlung und Weiterleitung von Informationen und Mitteilungen gemäß den §§ 67a bis 67d, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Satz 2, § 118a Absatz 1 Satz 4 und § 129 Absatz 5 des Aktiengesetzes und3.die Vervielfältigung, Übermittlung und Weiterleitung der Mitteilungen gemäß § 125 Absatz 1, 2 und 5 in Verbindung mit den §§ 67a und 67b des Aktiengesetzes.
§ 2Allgemeine Vorschriften
§ 3Kostenersatz für Aufwendungen für die Übermittlung von Informationen an die Aktionäre außerhalb von § 4
§ 4Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen hinsichtlich der Einberufung der Hauptversammlung
§ 5Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen an die börsennotierte Gesellschaft und für den Nachweis des Anteilsbesitzes
§ 6Kostenersatz für Aufwendungen bei Aktionärsidentifikation
§ 7Beschränkung der Ersatzansprüche nach § 6
§ 8Kostenersatz für Aufwendungen bei der Übermittlung der Bestätigung des Zugangs der Stimmen
Übermittelt ein Letztintermediär die Bestätigung nach § 118 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 2 oder § 118a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 118 Absatz 1 Satz 4 des Aktiengesetzes, so kann er von einer Gesellschaft, soweit diese Inhaberaktien ausgegeben hat, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jeden im Teilnehmerverzeichnis hinterlegten, seine Stimme abgebenden Aktionär 8 Euro verlangen.
§ 9Kostenersatz für Aufwendungen bei Bestätigung über die Stimmzählung
Übermittelt ein Letztintermediär die Bestätigung nach § 129 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes, so kann er von einer Gesellschaft, soweit diese Inhaberaktien ausgegeben hat, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jeden im Teilnehmerverzeichnis hinterlegten, seine Stimme abgebenden Aktionär 8 Euro verlangen.
§ 10Kostenersatz für die Übermittlung der Angaben bei Namensaktien
Gibt ein Letztintermediär nach § 67 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Aktiengesetzes die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben an die Gesellschaft weiter, so kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Kosten für jeden Datensatz 0,10 Euro verlangen. Dies gilt entsprechend für Änderungsmeldungen.
§ 11Ersatz der Umsatzsteuer
Der Intermediär hat Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf seinen Kostenersatz gemäß den §§ 3 bis 10 entfällt.
§ 12Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.