Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zulassungen und Bestätigungen durch die Gesellschaft für Telematik
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die Gesellschaft für Telematik für die Erteilung von Zulassungen und Bestätigungen im Bereich der Telematikinfrastruktur. Sie legt fest, wann Gebühren fällig werden, wer sie zahlen muss und wie hoch sie sein können.
Was es regelt
- Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für bestimmte öffentliche Leistungen der Gesellschaft für Telematik.
- Die Entstehung der Gebührenschuld und die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen.
- Die Höhe der Gebühren für verschiedene Arten von Zulassungen und Bestätigungen.
- Regelungen für Gebührenbefreiung, -ermäßigung und Gebühren in besonderen Fällen (z.B. bei Antragsablehnung oder -rücknahme).
Wen es betrifft
- Personen, die eine gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag bei der Gesellschaft für Telematik veranlassen.
- Personen, die die Gebührenschuld eines anderen übernommen haben oder dafür haften.
Eckpunkte
- Die Gebührenschuld entsteht mit der Bekanntgabe des Bescheides über die beantragte Zulassung oder Bestätigung oder mit der Rücknahme eines Antrags.
- Die Gebühren für die Zulassung von Komponenten liegen zwischen 7.900 und 135.000 Euro.
- Die Gebühren für die Zulassung von Diensten liegen zwischen 3.500 und 62.000 Euro.
- Für jeden gescheiterten Testdurchlauf kann eine Gebühr von bis zu 70 Prozent des Höchstsatzes erhoben werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zulassungen und Bestätigungen durch die Gesellschaft für TelematikStandGeändert durch Art. 1 V v. 29.6.2021 I 2246
(+++ Textnachweis ab: 16.9.2017 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 291b Absatz 1d Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe e des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§ 1Gebührenerhebung; Entstehung der Gebührenschuld
§ 2Gebührenschuldner
§ 3Höhe der Gebühr
- ][Text: Komponenten nach][Element: ][Text: § 291b Absatz 1a][Element: ][Text: des Fünften Buches][Element: ][Text: Sozialgesetzbuch][Element: ][Text: 7 900 bis 135 000 Euro,]-->die Zulassung vonKomponenten nach§ 325des Fünften BuchesSozialgesetzbuch7 900 bis 135 000 Euro,
- ][Text: Diensten nach][Element: ][Text: § 291b Absatz 1a und 1e][Element: ][Text: des Fünften Buches][Element: ][Text: Sozialgesetzbuch][Element: ][Text: 3 500 bis 62 000 Euro,]-->die Zulassung vonDiensten nach§ 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5des Fünften BuchesSozialgesetzbuch3 500 bis 62 000 Euro,
- ][Text: Anbietern operativer][Element: ][Text: Betriebsleistungen nach][Element: ][Text: § 291b Absatz 1c][Element: ][Text: des Fünften Buches][Element: ][Text: Sozialgesetzbuch][Element: ][Text: 10 600 bis 16 500 Euro,]-->die Zulassung vonAnbietern vonBetriebsleistungen nach§ 324des Fünften BuchesSozialgesetzbuch10 600 bis 16 500 Euro,
- ][Text: weiterer elektronischer][Element: ][Text: Anwendungen nach][Element: ][Text: § 291b Absatz 1b][Element: ][Text: des Fünften Buches][Element: ][Text: Sozialgesetzbuch][Element: ][Text: 1 500 bis 6 100 Euro.]-->die BestätigungweitererAnwendungen nach§ 327des Fünften BuchesSozialgesetzbuch1 500 bis 6 100 Euro, 5.die BestätigunginformationstechnischerSysteme nach§ 373 Absatz 5des Fünften BuchesSozialgesetzbuch1 100 bis 3 500 Euro. Für die Bemessung der konkreten Gebühr gilt § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes entsprechend.
§ 4Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung
§ 5Gebühren in besonderen Fällen
§ 6Auslagen
Als Auslagen werden die Kosten gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, und im Zusammenhang mit dem Zulassungs- oder Bestätigungsverfahren bei Geschäften außerhalb des Dienstsitzes entstehen für die Vergütungen, die den Mitarbeitern der Gesellschaft für Telematik auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zu gewähren sind, oder die für die Bereitstellung von Räumen entstehen.
§ 7Anwendung des Bundesgebührengesetzes
Die §§ 14, 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes zur Fälligkeit, zum Säumniszuschlag, zur Stundung, zur Niederschlagung, zum Erlass, zur Verjährung und zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden.
§ 8
Übergangsregelung für die Bestätigung informationstechnischer Systeme nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches SozialgesetzbuchFür Bestätigungen nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die seit dem
- Juni 2021 beantragt worden sind, werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben. Für Bestätigungen im Sinne des Satzes 1, die vor dem
- Juni 2021 beantragt worden sind, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
§ 9Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.