Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Erleichterungen und Ausnahmen von COVID-19-Schutzmaßnahmen für Personen, die immunisiert sind oder ein negatives Testergebnis vorweisen können. Sie zielt darauf ab, bestimmte Beschränkungen des Infektionsschutzgesetzes für diese Personengruppen aufzuheben oder zu lockern.
Was sie regelt
- Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten des Infektionsschutzgesetzes.
- Die Gleichstellung von geimpften und genesenen Personen mit getesteten Personen in Bezug auf Ausnahmen von Schutzmaßnahmen.
- Ausnahmen von Beschränkungen für private Zusammenkünfte und soziale Kontakte.
- Ausnahmen von Beschränkungen des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder Unterkunft.
- Ausnahmen von Absonderungspflichten.
Wen es betrifft
- Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist (geimpfte und genesene Personen).
- Personen, die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können (getestete Personen).
Eckpunkte
- Geimpfte und genesene Personen werden grundsätzlich getesteten Personen gleichgestellt, wenn es um Ausnahmen von Geboten oder Verboten geht.
- Für private Zusammenkünfte und ähnliche soziale Kontakte, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, gelten Personenbegrenzungen nicht.
- Geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl bei privaten Zusammenkünften unberücksichtigt.
- Beschränkungen des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder Unterkunft gelten nicht für geimpfte und genesene Personen.
- Absonderungspflichten gelten nicht für geimpfte und genesene Personen, außer bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet.
📄 Gesetzestext
SchAusnahmVSchAusnahmV2021-05-08BAnzAT 08.05.2021 V1COVID-19-Schutzmaßnahmen-AusnahmenverordnungVerordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19StandZuletzt geändert durch Art. 2 V v. 18.3.2022 I 478 (+++ Textnachweis ab: 9.5.2021 +++)
SchAusnahmVEingangsformelAuf Grund des § 28c des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 6. Mai 2021:
SchAusnahmV010Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
SchAusnahmV§ 1Zweck der Verordnung(1) Zweck dieser Verordnung ist es, Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes oder von auf Grund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Geboten und Verboten für Personen zu regeln, 1.bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder2.die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können.
(2) Von dieser Verordnung unberührt bleiben, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, Gebote und Verbote, die nach dem fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes bestehen oder auf Grund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassen worden sind oder werden wie insbesondere 1.ein Gebot, eine Mund-Nasen-Bedeckung, einen Mund-Nasen-Schutz oder eine Atemschutzmaske zu tragen,2.ein Abstandsgebot im öffentlichen Raum und3.Vorgaben in Hygiene- und Schutzkonzepten.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Erleichterungen und Ausnahmen gelten nicht für Personen, 1.die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen oder2.bei denen eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist.
SchAusnahmV§ 2BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung ist 1.eine asymptomatische Person, eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust,2.eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist,3.(weggefallen)4.eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist,5.(weggefallen)6.eine getestete Person eine asymptomatische Person, die a)das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oderb)im Besitz eines auf sie ausgestellten Testnachweises im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes ist,7.(weggefallen)8.auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Rechtsverordnung oder eine Allgemeinverfügung, die ein Land oder eine nach Landesrecht zuständige Stelle auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erlassen hat.
SchAusnahmV§ 3Gleichstellung von geimpften Personen und genesenen Personen mit getesteten Personen(1) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Ausnahme von Geboten oder Verboten für Personen, die negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind, vorgesehen ist oder erlassen wird, gilt diese Ausnahme auch für geimpfte Personen und genesene Personen.
(2) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht vorgibt oder voraussetzt, dass eine Person negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet ist, gilt diese Vorgabe oder Voraussetzung im Fall von geimpften Personen und genesenen Personen als erfüllt. Auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht, kann vorsehen, dass Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für geimpfte Personen und für genesene Personen nur bestehen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können.
SchAusnahmV§ 4Ausnahmen von der Beschränkung von Zusammenkünften(1) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht die Anzahl von Personen begrenzt wird, gilt diese Begrenzung nicht für private Zusammenkünfte sowie für ähnliche soziale Kontakte, wenn an der Zusammenkunft ausschließlich geimpfte Personen oder genesene Personen teilnehmen. Auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht, durch das die Anzahl von Personen begrenzt wird, kann abweichend von Satz 1 vorsehen, dass die Begrenzung auch für private Zusammenkünfte sowie für ähnliche soziale Kontakte gilt, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen.
(2) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht die Zahl der Teilnehmer bei einer privaten Zusammenkunft oder bei ähnlichen sozialen Kontakten beschränkt, bleiben geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt. Auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht, durch das die Zahl der Teilnehmer bei einer privaten Zusammenkunft oder bei ähnlichen sozialen Kontakten beschränkt wird, kann abweichend von Satz 1 vorsehen, dass auch geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer berücksichtigt werden.
(3) Die Anordnung von Schutzmaßnahmen, die zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, erforderlich sind, bleibt unberührt. Schutzmaßnahme im Sinne von Satz 1 kann auch die Pflicht geimpfter Personen und genesener Personen sein, ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen.
SchAusnahmV§ 5Ausnahmen von der Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer UnterkunftSofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht den Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum beschränkt, gilt eine solche Beschränkung nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.
SchAusnahmV§ 6Ausnahmen von Absonderungspflichten(1) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Pflicht zur Absonderung vorsieht, gilt diese Pflicht nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die nach einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.
SchAusnahmV020Abschnitt 2Erleichterungen und Ausnahmen von auf Grund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen landesrechtlichen Geboten und Verboten
SchAusnahmV§ 7Ermächtigung der Landesregierungen zu Erleichterungen und AusnahmenDie Landesregierungen werden ermächtigt, Erleichterungen und Ausnahmen von den auf Grund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen landesrechtlichen Geboten oder Verboten für geimpfte Personen, genesene Personen und getestete Personen zu regeln, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt. § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
SchAusnahmVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.