Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Erleichterungen und Ausnahmen von COVID-19-Schutzmaßnahmen für Personen, die immunisiert sind oder ein negatives Testergebnis vorweisen können. Sie zielt darauf ab, bestimmte Beschränkungen des Infektionsschutzgesetzes für diese Personengruppen aufzuheben oder zu lockern.
Was sie regelt
- Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten des Infektionsschutzgesetzes.
- Die Gleichstellung von geimpften und genesenen Personen mit getesteten Personen in Bezug auf Ausnahmen von Schutzmaßnahmen.
- Ausnahmen von Beschränkungen für private Zusammenkünfte und soziale Kontakte.
- Ausnahmen von Beschränkungen des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder Unterkunft.
- Ausnahmen von Absonderungspflichten.
Wen es betrifft
- Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist (geimpfte und genesene Personen).
- Personen, die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können (getestete Personen).
Eckpunkte
- Geimpfte und genesene Personen werden grundsätzlich getesteten Personen gleichgestellt, wenn es um Ausnahmen von Geboten oder Verboten geht.
- Für private Zusammenkünfte und ähnliche soziale Kontakte, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, gelten Personenbegrenzungen nicht.
- Geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl bei privaten Zusammenkünften unberücksichtigt.
- Beschränkungen des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder Unterkunft gelten nicht für geimpfte und genesene Personen.
- Absonderungspflichten gelten nicht für geimpfte und genesene Personen, außer bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet.
Gesetzestext
Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19Stand
(+++ Textnachweis ab: 9.5.2021 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 28c des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom
- Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom
- Mai 2021:
010Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Zweck der Verordnung
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist 1.eine asymptomatische Person, eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust,2.eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist,3.(weggefallen)4.eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist,5.(weggefallen)6.eine getestete Person eine asymptomatische Person, die a)das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oderb)im Besitz eines auf sie ausgestellten Testnachweises im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes ist,7.(weggefallen)8.auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Rechtsverordnung oder eine Allgemeinverfügung, die ein Land oder eine nach Landesrecht zuständige Stelle auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erlassen hat.
§ 3Gleichstellung von geimpften Personen und genesenen Personen mit getesteten Personen
§ 4Ausnahmen von der Beschränkung von Zusammenkünften
§ 5Ausnahmen von der Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft
Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht den Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum beschränkt, gilt eine solche Beschränkung nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.
§ 6Ausnahmen von Absonderungspflichten
020Abschnitt 2
Erleichterungen und Ausnahmen von auf Grund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen landesrechtlichen Geboten und Verboten
§ 7Ermächtigung der Landesregierungen zu Erleichterungen und Ausnahmen
Die Landesregierungen werden ermächtigt, Erleichterungen und Ausnahmen von den auf Grund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen landesrechtlichen Geboten oder Verboten für geimpfte Personen, genesene Personen und getestete Personen zu regeln, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt. § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.