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Zweiter Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über

Kurz gesagt

Dieses Gesetz genehmigt Nachträge zu Staatsverträgen zwischen dem Reich, Preußen und Hamburg bezüglich der Verwaltung und des Übergangs von Wasserstraßen. Es regelt, wer für die Verwaltung, Unterhaltung und Polizei auf bestimmten Flussabschnitten zuständig ist.

Was es regelt

  • Die Genehmigung von Nachträgen zu Zusatzverträgen mit Preußen und Hamburg zum Staatsvertrag über den Übergang von Wasserstraßen.
  • Die Übertragung der Verwaltung und Unterhaltung spezifischer Elbeläufe und anderer Gewässerabschnitte.
  • Die Ausübung der Strom- und Schifffahrtspolizei auf diesen Wasserstraßen.
  • Die Erhebung von Hafenabgaben auf bestimmten Gewässern.

Wen es betrifft

  • Das Reich, Preußen und Hamburg als Vertragspartner.
  • Organe, die für die Verwaltung, Unterhaltung und Polizei der betroffenen Wasserstraßen zuständig sind.

Eckpunkte

  • Das Reich überträgt die Verwaltung und Unterhaltung des Elbelaufs von Ortkathen bis Bunthaus (soweit auf preußischem Gebiet), der Süderelbe bis zur Abzweigung des Köhlfleths bei km 621,2, der Rethe und Teilen des Köhlbrandes und Reiherstiegs auf Preußen.
  • Preußen verpflichtet sich, diese Stromstrecken auf eigene Kosten in einem Zustand zu halten, der den Bestimmungen des Staatsvertrags zwischen Preußen und Hamburg vom 14. November 1908 (Köhlbrandvertrag) genügt.
  • Das Reich überträgt die Ausübung der Strom- und Schifffahrtspolizei auf den genannten preußischen Stromstrecken an Preußen.
  • Preußen kann auf den in Ziffer 1 genannten Gewässern innerhalb seines Staatsgebiets Hafenabgaben erheben, die Tarifhoheit für Befahrungsabgaben auf Süderelbe und Köhlbrand bleibt jedoch beim Reich.
  • Das Reich kann die Vereinbarungen mit einer zweijährigen Frist zum Schluss des Rechnungsjahres kündigen, falls die Regelung die Erfüllung der Aufgaben des Reiches beeinträchtigt.
  • Das Reich überträgt die Verwaltung und Unterhaltung des auf hamburgischem Gebiet gelegenen Teiles des Köhlbrandes sowie die Ausübung der Strom- und Schifffahrtspolizei auf dieser Stromstrecke auf Hamburg.
Gesetzestext
Gesetzestext

WaStrÜbgVtrGNtrag 21928-12-22RGBl II1929, 1Zweiter Nachtrag

dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang

m Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen) Überschrift: Das Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29.7.1921 S. 961 nebst Nachträgen vom 18.2.1922 I 222 und 22.12.1928, 1929 II 1, stellt bis

m Erlaß eines Gesetzes über die Verwaltung der Bundeswasserstraßen eine wesentliche Rechtsgrundlage für die Verwaltung der Bundeswasserstraßen dar. Es ist daher mit seinem ursprünglichen Text - mit Ausnahme des Abschnitts IV - als Anhang in der Sammlung abgedruckt. Da Staatsverträge, Abkommen und die

ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften von der Bereinigung nicht erfaßt werden (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 10.7.1958 114-2), wird hierdurch hinsichtlich der nicht aufgenommenen Vorschriften gleicher Art die Ausschlußwirkung des § 3 des Gesetzes vom 10.7.1958 nicht ausgelöst. Das Gesetz vom 29.7.1921 und die Nachträge hierzu sind durch § 6 der Verordnung vom 15.4.1943 II 131 mit Wirkung vom 1.4.1943 außer Kraft getreten; gemäß § 1 des am 24.5.1951 in Kraft getretenen Gesetzes vom 21.5.1951 940-4 gilt die im Gesetz vom 29.7.1921 und in den Nachträgen hierzu getroffene Regelung sinngemäß weiter. (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) (+++ Text des Gesetzes siehe: WaStrVermRG +++) WaStrÜbgVtrGNtrag 2§ 1Die in den Anlagen 1 und 2 beigefügten Nachträge

den

satzverträgen mit Preußen und Hamburg

m Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich - Reichsgesetz vom 29. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S. 961 und 1922 I S. 222), werden genehmigt. WaStrÜbgVtrGNtrag 2§ 2Der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird vom Reichsverkehrsminister nach Benehmen mit den Regierungen von Preußen und Hamburg festgesetzt. WaStrÜbgVtrGNtrag 2Anlage 1Nachtrag

m

satzvertrag mit Preußen Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 94 S. 54 Die Reichsregierung und die Regierung des Freistaats Preußen vereinbaren unter Beitritt des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg unter Vorbehalt der

stimmung der gesetzgebenden Körperschaften folgenden Nachtrag

m

satzvertrag

m Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Reichsgesetz vom 29. Juli 1921, Reichsgesetzbl. 1921 S. 961/Reichsgesetzbl. 1922 I S. 222).

§§ 11und 12 1.

Das Reich überträgt die Verwaltung und Unterhaltung des Elbelaufs von Ortkathen bis Bunthaus, soweit er auf preußischem Staatsgebiet liegt, der Süderelbe bis

r Abzweigung des Köhlfleths bei km 621,2 einschließlich der im hamburgischen Staatsgebiet gelegenen Wasserflächen sowie der Rethe und der im preußischen Gebiet gelegenen Teile des Köhlbrandes und des Reiherstiegs auf das Land Preußen. Preußen verpflichtet sich, diese Stromstrecken auf seine Kosten in solchem

stand

erhalten, daß den jeweils bestehenden Bestimmungen und insbesondere dem Staatsvertrag zwischen Preußen und Hamburg vom

  1. November 1908 (Köhlbrandvertrag) in vollem Maße genügt wird. Durch diese Bestimmung wird an den Bestimmungen des Köhlbrandvertrags nichts geändert. Alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag bleiben ausdrücklich aufrechterhalten.
  2. Das Reich überträgt auf das Land Preußen die Ausübung der Strom- und Schiffahrtpolizei auf den in Ziffer 1 bezeichneten Stromstrecken, soweit sie auf preußischem Staatsgebiet liegen. Hamburg verpflichtet sich Preußen und dem Reich gegenüber, auf den im hamburgischen Staatsgebiet liegenden, aber vom Reich der Verwaltung und Unterhaltung Preußens unterstellten Stromstrecken die Ausübung der Strom- und Schiffahrtpolizei in der untersten Instanz auftragsweise preußischen Organen

übertragen. Preußen übernimmt die Kosten der Strom- und Schiffahrtpolizei und trägt insbesondere dafür Sorge, daß ein ausreichendes Fahrwasser für die durchgehende Schiffahrt offengehalten wird.

  1. Das Land Preußen darf auf den in Ziffer 1 bezeichneten Gewässern innerhalb seines Staatsgebiets Hafenabgaben erheben. Hinsichtlich etwaiger Befahrungsabgaben auf der Süderelbe und dem Köhlbrand bleibt die Tarifhoheit beim Reich.
  2. Falls in

kunft die nach Ziffer 1 bis 3 getroffene Regelung die Erfüllung der dem Reich durch die Verfassung hinsichtlich der Verwaltung der Wasserstraßen überwiesenen Aufgaben beeinträchtigt, so kann das Reich die Vereinbarungen mit zweijähriger Frist kündigen. Die Kündigung ist nur für den Schluß des Rechnungsjahres

lässig. Darüber, ob die Voraussetzungen für das dem Reich

stehende Kündigungsrecht gegeben sind, entscheidet im Streitfall der Staatsgerichtshof.

§ 30Die Vereinbarungen nach § 30 finden auch auf diesen Nachtrag entsprechende Anwendung. Wa

StrÜbgVtrGNtrag 2Anlage 2Nachtrag

m

satzvertrag mit Hamburg Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 94 S. 55 Die Reichsregierung und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg vereinbaren unter Beitritt der Regierung des Freistaats Preußen, unter Vorbehalt der

stimmung der gesetzgebenden Körperschaften, folgenden Nachtrag

m

satzvertrag

m Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Reichsgesetz vom 29. Juli 1921, Reichsgesetzbl. 1921 S. 961/Reichsgesetzbl. 1922 I S. 222).

§§ 11und 12 1.

Das Reich überträgt die Verwaltung und Unterhaltung des auf hamburgischem Gebiet belegenen Teiles des Köhlbrandes sowie die Ausübung der Strom- und Schiffahrtpolizei auf dieser Stromstrecke auf das Land Hamburg. Hamburg übernimmt die Kosten der Strom- und Schiffahrtpolizei und trägt insbesondere dafür Sorge, daß ein ausreichend breites Fahrwasser für die durchgehende Schiffahrt offen gehalten wird. Das dem Lande Preußen in § 2 des sogenannten Köhlbrandvertrags eingeräumte Recht, Baggerungen

r Vertiefung und Tiefhaltung des Köhlbrandes auszuführen, bleibt unberührt. Auch im übrigen finden die Bestimmungen des

satzvertrags

§§ 11und 12 Ziff.

1 Satz 2 bis 4, Ziff. 3 und 4 entsprechende Anwendung. 2. Die Bestimmungen des

satzvertrags werden insoweit aufgehoben, als sie die auf preußischem Staatsgebiet belegene Stromstrecke der Elbe von Ortkathen bis Bunthaus betreffen, welche nunmehr auf Grund der gleichzeitig vom Reich mit Preußen abgeschlossenen Vereinbarung in preußische Verwaltung übergeht. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die in der Norderelbe vor den preußischen Ufern der Insel Wilhelmsburg und vor Altona gelegenen Wasserflächen in gleicher Weise in die hamburgische Verwaltung übergegangen sind, wie dies für die Wasserflächen in der Unterelbe vor Altona bis Blankenese im

satzvertrag geregelt ist. 3. Die Ziffer 2 der Bestimmungen des

satzvertrags

§§ 11

und 12 erhält folgende neue Fassung: "Das Reich überträgt auf das Land Hamburg die Ausübung der Strom- und Schiffahrtpolizei auf den in Absatz 1 bezeichneten Stromstrecken, soweit sie im hamburgischen Staatsgebiet liegen.Preußen verpflichtet sich Hamburg und dem Reich gegenüber, auf den im preußischen Staatsgebiet liegenden, aber vom Reich der Verwaltung und Unterhaltung Hamburgs unterstellten Stromstrecken die Ausübung der Strom- und Schiffahrtpolizei in der untersten Instanz auftragsweise hamburgischen Organen

übertragen, auf der Stromstrecke vor Altona jedoch nur südlich des Leitdamms und der in § 9 Abs. 1 Buchstabe a des Staatsvertrags zwischen Preußen und Hamburg vom 14. November 1908 (Köhlbrandvertrag) bezeichneten Dalbenlinie von der Landesgrenze im Osten bis

m Leitdamm und von da bis

r Stadtgrenze im Westen, darüber hinaus nur südlich der Regulierungslinie.Hamburg übernimmt die Kosten der Strom- und Schiffahrtpolizei und trägt insbesondere dafür Sorge, daß ein ausreichend breites Fahrwasser für die durchgehende Schiffahrt offengehalten wird."

§ 30

Die Vereinbarungen nach § 30 finden auch auf diesen Nachtrag entsprechende Anwendung.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.