Obsah (16)
§ 1a§ 2g§ 2h§ 6§ 10a§ 10b§ 12§§ 13a§ 19§ 22e§ 24a§ 25a§ 25b§ 25c§ 53a§ 53kGesetz über das KreditwesenNeufNeugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776Stand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1987 +++)
(+++ Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 3 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 53d Abs. 3 +++)
(+++ In der bis 31.12.2013 geltenden Fassung: Zur Geltung vgl. § 64r Abs. 18 +++)
(+++ In der bis 28.12.2020 geltenden Fassung (außer § 2g): Zur Anwendung bis 26.06.2021 vgl. § 64a Abs. 3 +++)
(+++ In der bis 17.3.2009 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 64k +++)
(+++ In der bis 21.7.2013 geltenden Fassung: Zur Weiteranwendung vgl. § 64q Abs. 2 +++)
(+++ § 1 Abs. 1a FG 21.7.2013: Zur Weiteranwendung vgl. § 64q Abs. 1 +++)
(+++ § 1a: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 +++)
(+++ § 1a Abs. 2a: Zur Anwendung vgl. § 65a Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 2 Abs. 8a: Zur Anwendung bis 31.12.2014 vgl. § 64h Abs. 7 +++)
(+++ § 2 Abs. 9a u. 9b: Zur Nichtanwendung vgl. § 64o Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 2 Abs. 9e u. 9f: Zur Nichtanwendung vgl. § 64v Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 2a: Zur Nichtanwendung vgl. § 25f Abs. 2 +++)
(+++ § 2c: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 9a Satz 1, Abs. 9e, Abs. 9f +++)
(+++ § 2c: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 4 +++)
(+++ § 2c: Zur Anwendung vgl. § 64k +++)
(+++ § 2c Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 1 u. 2 +++)
(+++ § 2c Abs. 2 iVm Abs. 1b Satz 1 Nr. 1, 3, 4 bis 6: Zur Geltung vgl. § 53e Halbsatz 1 +++)
(+++ § 2c Abs. 2 Satz 2 bis 9: Zur Geltung vgl. § 53q Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 3 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 +++)
(+++ § 3 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 6 Abs. 1c: Zur Geltung vgl. § 53o Abs. 3 +++)
(+++ § 6 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 +++)
(+++ § 6a: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 +++)
(+++ § 6b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1 u. § 51c Abs. 4 +++)
(+++ § 6b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9e +++)
(+++ § 6c: Zur Nichtanwendung vgl. § 51c Abs. 4 +++)
(+++ § 6d: Zur Nichtanwendung vgl. § 51c Abs. 4 +++)
(+++ § 7 Abs. 3 u. 4: Zur Geltung vgl. § 6 Abs. 1g Satz 4 +++)
(+++ § 7a: Zur Nichtanwendung vgl. § 51c Abs. 4 +++)
(+++ § 9: Zur Geltung vgl. § 53o Abs. 3 +++)
(+++ § 9 Abs. 1 Satz 5, 6 u. Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 24c Abs. 3 Satz 8 +++)
(+++ §§ 10 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 u. § 51c Abs. 4 +++)
(+++ § 10: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7, Abs. 7a, Abs. 7b, Abs. 9a Satz 1, Abs. 9e +++)
(+++ § 10 Abs. 1 bis 8: Zur Anwendung ab 1.1.1999 vgl. § 64e Abs. 3 Satz 4 +++)
(+++ § 10 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a +++)
(+++ § 10a: Zur Anwendung ab 1.1.1999 vgl. § 64e Abs. 3 Satz 4 +++)
(+++ § 10a: Zur Anwendung vgl. § 53d Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 10a Abs. 1 u. 2: Zur Geltung ab 28.6.2021 vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 +++)
(+++ § 10a Abs. 1 bis 3: Zur Geltung bis 27.6.2021 vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 +++)
(+++ § 10a Abs. 8: Zur Geltung vgl. § 13c Abs. 4 Satz 2 +++)
(+++ §§ 10c bis 10i: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7, Abs. 7a, Abs. 9a Satz 1 +++)
(+++ §§ 10c bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7b, Abs. 9e +++)
(+++ § 10d: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9c +++)
(+++ § 11: Zur Anwendung ab 1.1.1999 vgl. § 64e Abs. 3 Satz 4 +++)
(+++ § 11: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1 +++)
(+++ §§ 11 bis 13c: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7a +++)
(+++ §§ 11 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7 +++)
(+++ §§ 12a bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1 +++)
(+++ §§ 13 bis 13b: Zur Anwendung ab 1.1.1999 vgl. § 64e Abs. 3 Satz 4 +++)
(+++ § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5: Zur Geltung vgl. § 13c Abs. 2 Halbsatz 2 +++)
(+++ § 14: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 2 +++)
(+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 +++)
(+++ § 14 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 32 Abs. 6 Satz 2 +++)
(+++ § 14 Abs. 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 32 Abs. 6 Satz 2 +++)
(+++ §§ 15 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7a +++)
(+++ § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11: Zur Nichtgeltung vgl. § 21 Abs. 3 +++)
(+++ § 18: Zur Nichtgeltung vgl. § 21 Abs. 3 +++)
(+++ § 18a: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 +++)
(+++ § 18a: Zur Geltung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 19 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 15 Abs. 6 +++)
(+++ § 21 Abs. 2 Nr. 1: Zur Geltung vgl. § 15 Abs. 6 +++)
(+++ §§ 22 u. 23: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 +++)
(+++ §§ 22a bis 22o: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 2 +++)
(+++ § 22a Abs. 2 u. 3, 4: Zur Anwendung vgl. § 22b Abs. 4 +++)
(+++ § 22b: Zur Anwendung vgl. § 22k Abs. 2 Satz 3 +++)
(+++ §§ 22d bis 22o: Zur Geltung vgl. § 22c +++)
(+++ § 22i Abs. 2 u. 3 Satz 1: Zur Geltung vgl. § 22n Abs. 5 Satz 4 +++)
(+++ § 22i Abs. 3 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 22n Abs. 5 Satz 5 +++)
(+++ §§ 22l bis 22n: Zur Geltung vgl. § 22o Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 23a: Zur Nichtanwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 3 +++)
(+++ § 23a: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 +++)
(+++ § 23a: Zur Geltung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 24: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 1 u. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9f +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 u. 11, Abs. 1a Nr. 2: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 1 u. 2 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2, Abs. 3a Nr. 1 Halbsatz 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 64c Abs. 2 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 15 Halbsatz 2, Abs. 3a Nr. 4 Halbsatz 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 64c Abs. 2 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 u. 17, Abs. 1a Nr. 4 bis 8, Abs. 1b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9e +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 4, 6, 9, 11, 14 bis 14b, 16 u. 17, Abs. 1a Nr. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7a +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 5 u. 7: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 6, 10, 14 bis 14b, 16, Abs. 1a Nr. 4 bis 8: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 9: Zur Anwendung ab 1.1.2003 vgl. § 64e Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 9: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 2 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 9, 14 bis 14b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7 +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 14 bis 14b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7b +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 14 bis 14b: Zur Nichtgeltung vgl. § 2 Abs. 8a +++)
(+++ § 24 Abs. 1 Nr. 16, 17 u. Abs. 1a Nr. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 51c Abs. 4 +++)
(+++ § 24a: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7, Abs. 7b, Abs. 9a Satz 1, Abs. 9e +++)
(+++ § 24b: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 +++)
(+++ § 24b Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 46b Abs. 2 +++)
(+++ § 24c: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 9a Satz 1, Abs. 9e u. § 51c Abs. 4 +++)
(+++ § 24c: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 +++)
(+++ § 25: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7a u. § 51c Abs. 4 +++)
(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 +++)
(+++ § 25 Abs. 1 Satz 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1, Abs. 9e +++)
(+++ §§ 25a bis 25e: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 9a Satz 1, Abs. 9e +++)
(+++ § 25a: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 1 u. 2 +++)
(+++ § 25a Abs. 1 Satz 2: Zur Geltung vgl. § 13c Abs. 4 Satz 2 +++)
(+++ § 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 +++)
(+++ § 25a Abs. 2 Satz 1: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 4 +++)
(+++ § 25a Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 25 Abs. 2 Satz 5 +++)
(+++ § 25a Abs. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7, Abs. 7b +++)
(+++ § 25a Abs. 5: Zur Nichtgeltung vgl. § 2 Abs. 8a +++)
(+++ § 25a Abs. 5 u. 5b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7a +++)
(+++ § 25a Abs. 5a FG 29.3.2019: Zur Anwendung vgl. § 64m Abs. 1 +++)
(+++ § 25b: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 1 u. 2 +++)
(+++ § 25b Abs. 3 Satz 1 u. 2, Abs. 4: Zur Geltung vgl. § 53k +++)
(+++ § 25c Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9f +++)
(+++ § 25c Abs. 2 FG 1.1.2014: Zur Nichtanwendung vgl. § 64r Abs. 13 Satz 1 +++)
(+++ § 25c Abs. 2 ab 1.7.2014: Zur Geltung vgl. § 64r Abs. 13 Satz 2 +++)
(+++ § 25d Abs. 3 in der am 1.1.2014 geltenden Fassung: Zur Nichtanwendung vgl. § 64r Abs. 14 Satz 1 +++)
(+++ § 25d Abs. 3 ab 1.7.2014: Zur Geltung vgl. § 64r Abs. 14 Satz 2 +++)
(+++ § 25d Abs. 7 bis 12: Zur Nichtanwendung vgl. § 51c Abs. 4 +++)
(+++ § 25d Abs. 7 Satz 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7a +++)
(+++ § 25h Abs. 1 bis 3: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 +++)
(+++ § 25h Abs. 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 +++)
(+++ §§ 25i bis 25k: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++)
(+++ § 25m: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++)
(+++ §§ 26 bis 38: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 +++)
(+++ § 26 Abs. 1 Satz 3: Zur Geltung vgl. § 29 Abs. 2 Satz 6 +++)
(+++ § 26a: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7, Abs. 7a, Abs. 7b, Abs. 9a Satz 1, Abs. 9i Satz 1 u. § 51c Abs. 4 +++)
(+++ § 26a: Zur Nichtgeltung vgl. § 2 Abs. 8a +++)
(+++ §§ 26c u. 26d: Zur Geltung vgl. § 51c Abs. 6 +++)
(+++ § 29 Abs. 1 Satz 2 in der ab 16.2.2013 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 64o Abs. 2 +++)
(+++ § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. m: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 65a Abs. 2 +++)
(+++ § 29 Abs. 1a in der ab 16.2.2013 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 64o Abs. 3 +++)
(+++ § 29 Abs. 1b: Zur Nichtanwendung vgl. § 64v Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 32: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1 +++)
(+++ § 32 Abs. 1 Satz 5 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 53cc Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 32 Abs. 1a: Zur Nichtanwendung vgl. § 51c Abs. 4 +++)
(+++ § 32 Abs. 2 u. 3 bis 5: Zur Anwendung vgl. § 53cc Abs. 7 +++)
(+++ §§ 33 bis 33b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9e +++)
(+++ §§ 33 bis 38: Zur Anwendung vgl. § 32 Abs. 1a Satz 6 +++)
(+++ § 33: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1 +++)
(+++ § 33 Abs. 1 Satz 1: Zur Geltung vgl. § 51c Abs. 5 +++)
(+++ § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7, Abs. 7a +++)
(+++ § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c: Zur Anwendung ab 1.1.2003 vgl. § 64e Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d: Zur Geltung vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 +++)
(+++ § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 1 u. 2 +++)
(+++ § 33 Abs. 1 Nr. 2 u. 4a: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9f +++)
(+++ § 34: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1 +++)
(+++ § 35: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9f +++)
(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 53cd Abs. 4 +++)
(+++ § 35 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 53cd Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 35 Abs. 2 Nr. 3: Zur Anwendung ab 1.1.2003 vgl. § 64e Abs. 3 Satz 1 +++)
(+++ § 35 Abs. 2 Nr. 4: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 36 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1, Abs. 9e +++)
(+++ § 37: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++)
(+++ § 37: Zur Geltung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 37 Abs. 1 Satz 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 64o Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ §§ 39 u. 40: Zur Nichtgeltung vgl. § 41 Satz 1 +++)
(+++ §§ 39 bis 42: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++)
(+++ § 43 Abs. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++)
(+++ §§ 44 bis 46h: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 12 Satz 4 +++)
(+++ § 44 Abs. 1 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++)
(+++ § 44 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 44 Abs. 6: Zur Anwendung vgl. § 44c Abs. 5 Satz 2 +++)
(+++ § 44 Abs. 6: Zur Geltung vgl. § 47a As. 2 Satz 3 +++)
(+++ § 44a Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++)
(+++ § 44b: Zur Geltung vgl. § 53e Halbsatz 2 u. § 53q Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 44c: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++)
(+++ § 44c: Zur Geltung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ §§ 45 bis 45b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1, Abs. 9e +++)
(+++ § 45: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7, Abs. 7a, Abs. 7b +++)
(+++ §§ 46 bis 46h: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++)
(+++ §§ 46 bis 46c: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 +++)
(+++ § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7 +++)
(+++ § 46b: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7, Abs. 7a +++)
(+++ § 46c: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7, Abs. 7a +++)
(+++ § 46g Abs. 1 Nr. 2: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 2 +++)
(+++ § 46h: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 2 +++)
(+++ § 48u: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++)
(+++ § 48u Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 49: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++)
(+++ § 49: Zur Geltung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 51 Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 +++)
(+++ § 53: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9e u. § 53b Abs. 1 Satz 3 +++)
(+++ § 53 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 53c Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 53 Abs. 2a bis 6: Zur Anwendung vgl. § 53c Abs. 3 +++)
(+++ § 53a: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9e +++)
(+++ § 53b Abs. 1 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 53c Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 53b Abs. 4, 5 u. 8 FG 1.1.2014: Zur Anwendung ab 1.1.2015 vgl. § 64r Abs. 16 Satz 1 +++)
(+++ § 53b Abs. 4, 5 u. 8 FG 31.12.2013: Zur Weiteranwendung vgl. § 64r Abs. 16 Satz 2 +++)
(+++ § 53b Abs. 7: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 2 +++)
(+++ §§ 53c bis 53cq mit Ausnahme von § 53cc Abs. 6 und §§ 53ck und 53cl: Zur Anwendung vgl. § 64c Abs. 5 +++)
(+++ §§ 53ck u. 53cl: Zur Anwendung vgl. § 64c Abs. 5 +++)
(+++ § 54 Abs. 1a: Zur Nichtanwendung vgl. § 64o Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 60c Abs. 3 u. 5: Zur Geltung vgl. § 47 Satz 2 Nr. 4 Halbsatz 2 +++)
(+++ § 64e Abs. 2 Satz 2 bis 5: Zur Geltung vgl. § 64f Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 64x Abs. 8 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 64m Abs. 2 +++)
(+++ § 18a Abs. 3: Zur Geltung ab 3.2.2021 vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 5 u. § 11 Abs. 1 Satz 3 WoImmoDarlRV +++)
(+++ § 2c Abs. 1 bis 3: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 ZAG 2018 +++)
(+++ § 2c Abs. 1 Satz 4: Zur Geltung vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 13 ZAG 2018 +++)
(+++ § 6a: Zur Geltung vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 ZAG 2018 +++)
(+++ § 7: Zur Geltung vgl. § 4 Abs. 3 ZAG 2018 +++)
(+++ §§ 7a bis 8a: Zur Geltung vgl. § 5 Satz 2 ZAG 2018 +++)
(+++ § 9: Zur Geltung vgl. § 6 Satz 3 ZAG 2018 +++)
(+++ § 24c: Zur Geltung vgl. § 27 Abs. 2 ZAG 2018 +++)
(+++ § 25i: Zur Geltung vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 ZAG 2018 +++)
(+++ § 25m: Zur Geltung vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 ZAG 2018 +++)
(+++ § 38: Zur Geltung vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 u. § 37 Abs. 3 Satz 1 ZAG 2018 +++)
(+++ § 44b: Zur Geltung vgl. § 14 Abs. 2 ZAG 2018 +++)
(+++ § 45c: Zur Geltung vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 ZAG 2018 +++)
(+++ § 46 Abs. 1 Satz 3 bis 6: Zur Geltung vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2 ZAG 2018 +++)
(+++ § 46c: Zur Geltung vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2 ZAG 2018 +++)
(+++ § 60a Abs. 1a bis 3: Zur Geltung vgl. § 65 Satz 3 ZAG 2018 +++)
(+++ § 60b: Zur Geltung vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 ZAG 2018 +++)
(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 8 Satz 2 KAGB +++)
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 33 KAGB +++)
(+++ § 23a Abs. 1 Satz 2 u. 12, Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 32 KAGB +++)
(+++ § 24c Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 6 Satz 2 KAGB +++)
(+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 KAGB +++)
(+++ § 38: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 4 KAGB +++)
(+++ §§ 42 u. 43: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 5 KAGB +++)
(+++ § 45 Abs. 5 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 41 Satz 4 KAGB +++)
(+++ § 46b Abs. 1, 1a u. 3: Zur Anwendung vgl. § 43 Abs. 1 KAGB +++)
(+++ § 46f: Zur Anwendung vgl. § 43 Abs. 2 KAGB +++)
(+++ § 53: Zur Nichtanwendung vgl. § 51 Abs. 1 Satz 3 KAGB +++)
(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 2 KfWV +++)
(+++ § 2a: Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 3 KfWV +++)
(+++ § 2d: Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 4 KfWV +++)
(+++ §§ 6, 6a u. 7: Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 5 KfWV +++)
(+++ § 6b bis 6d: Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 6 KfWV +++)
(+++ § 8 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 7 KfWV +++)
(+++ § 9 (außer Abs. 1 Satz 4 Nr. 7, 9 bis 11 u. 16 bis 18): Zur Geltung vgl. § 9 Abs. 3 KfWV +++)
(+++ §§ 10 u. 12a: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 1 KfWV +++)
(+++ §§ 10a: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 3 KfWV +++)
(+++ §§ 10b bis 10j: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 4 KfWV +++)
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 5 KfWV +++)
(+++ §§ 13 bis 13c: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 6 KfWV +++)
(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 6 KfWV +++)
(+++ §§ 17 bis 22: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 6 KfWV +++)
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 7 KfWV +++)
(+++ §§ 24 bis 24b u. 25: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 8 KfWV +++)
(+++ §§ 25a u. 25b: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 9 KfWV +++)
(+++ §§ 25a u. 25b: Zur Nichtanwendung vgl. § 8 Satz 1 KfWV +++)
(+++ §§ 25c bis 25f: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 10 KfWV +++)
(+++ §§ 25g bis 25m: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 11 KfWV +++)
(+++ § 26: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 12 KfWV +++)
(+++ §§ 28 bis 30: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 13 KfWV +++)
(+++ § 31 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 13 KfWV +++)
(+++ § 33 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 bis 4b: Zur Anwendung vgl. § 4 Nr. 1 KfWV +++)
(+++ § 36: Zur Anwendung vgl. § 4 Nr. 2 KfWV +++)
(+++ §§ 44 u. 44a: Zur Anwendung vgl. § 4 Nr. 3 KfWV +++)
(+++ §§ 45 bis 46a: Zur Anwendung vgl. § 4 Nr. 4 KfWV +++)
(+++ § 49: Zur Anwendung vgl. § 4 Nr. 5 KfWV +++)
(+++ §§ 52, 52a: Zur Anwendung vgl. § 6 KfWV +++)
(+++ §§ 53e bis 53n: Zur Anwendung vgl. § 6 KfWV +++)
(+++ §§ 60a u. 60b: Zur Anwendung vgl. § 7 KfWV +++)
(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 53 Abs. 3 Satz 2 EinSiG +++)
(+++ § 7 Abs. 3 u. 4: Zur Geltung vgl. § 295 Abs. 3 Satz 3 VAG 2016 +++)
(+++ § 24c Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 305 Abs. 6 Satz 2 VAG 2016 +++)
(+++ § 45c: Zur Anwendung vgl. § 88 Abs. 5 Satz 2 SAG +++)
(+++ § 14 Abs. 2 bis 4: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
(+++ § 19 u. 20: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
(+++ § 53: Zur Nichtanwendung vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
(+++ § 1b: Zur Geltung vgl. § 15 Abs. 1 Satz 6 KrZwMG +++)
(+++ § 2c: Zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 KrZwMG +++)
(+++ § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 u. Abs. 1a bis 5: Zur Geltung vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 KrZwMG +++)
(+++ § 8 Abs. 5: Zur Geltung vgl. § 4 Abs. 3 KrZwMG +++)
(+++ § 9: Zur Geltung vgl. § 5 Satz 3 KrZwMG +++)
(+++ § 24 Abs. 3b: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 2 KrZwMG +++)
(+++ § 38: Zur Geltung vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KrZwMG +++)
(+++ § 44: Zur Geltung vgl. § 25 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 KrZwMG +++)
(+++ § 45c: Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 4 Satz 2 KrZwMG +++)
(+++ § 46 Abs. 1 Satz 3 bis 6: Zur Geltung vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 KrZwMG +++)
(+++ § 46c: Zur Geltung vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 KrZwMG +++)
(+++ § 60b: Zur Geltung vgl. § 41 Abs. 1 KrZwMG +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 27/2009 (CELEX Nr: 32009L0027) EGRL 44/2009 (CELEX Nr: 32009L0044) EGRL 83/2009 (CELEX Nr: 32009L0083) EGRL 111/2009 (CELEX Nr: 32009L0111) vgl. G v. 19.11.2010 I 1592 EURL 2024/1619 (CELEX Nr: 32024L1619) EURL 2024/2994 (CELEX Nr. 32024L2994 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 9.4.2026 I Nr. 97, G v. 12.5.2026 I Nr. 139 +++)
§ 1aGeltung der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnungen (EU) Nr.
575/2013, (EG) Nr. 1060/2009, (EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute§ 1bUnzuverlässigkeit von sanktionierten Personen§ 2Ausnahmen§ 2aAusnahmen für gruppenangehörige Institute und Institute, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören§ 2bRechtsform§ 2cInhaber bedeutender Beteiligungen§ 2dLeitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften§ 2eAusnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften§ 2fZulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften;
§ 2g
Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bei Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat;
§ 2hErwerb einer wesentlichen Beteiligung§ 2i
Verschmelzungen und Spaltungen§ 3Verbotene Geschäfte§ 4Entscheidungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 2.Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 5Elektronische Übermittlung von Verwaltungsakten;
§ 6Aufgaben§ 6a
Besondere Aufgaben§ 6bAufsichtliche Überprüfung und Beurteilung§ 6cZusätzliche Eigenmittelanforderungen§ 6dEigenmittelempfehlung§ 7Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank§ 7aZusammenarbeit mit der Europäischen Kommission§ 7bZusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung§ 7c(weggefallen)§ 7dZusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken§ 8Zusammenarbeit mit anderen Stellen§ 8aBesondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis§ 8bZuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis§ 8cÜbertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gruppenangehörige Institute§ 8d(weggefallen)§ 8eAufsichtskollegien§ 8fZusammenarbeit bei der Aufsicht über bedeutende Zweigniederlassungen§ 8gZusammenarbeit bei der Aufsicht über Zweigstellen und Kreditinstitute, die derselben Drittstaatengruppe angehören§ 8hZusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden§ 9Verschwiegenheitspflicht Zweiter AbschnittVorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften 1.Eigenmittel und Liquidität § 10Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen;
§ 10a
Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen;
§ 10bVerhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderen Kapitalanforderungen und zur Eigenmittelempfehlung§ 10c
Kapitalerhaltungspuffer§ 10dAntizyklischer Kapitalpuffer§ 10eKapitalpuffer für systemische Risiken§ 10fKapitalpuffer für global systemrelevante Institute§ 10gKapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute§ 10hZusammenwirken der Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global systemrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute§ 10iKombinierte Kapitalpufferanforderung§ 10jAnforderung an den Puffer der Verschuldungsquote§ 11Liquidität;
§ 12Potentiell systemrelevante Institute§ 12a
Begründung von Unternehmensbeziehungen 2.Kreditgeschäft § 13Großkredite;
§§ 13aund 13b(weggefallen)§ 13c
Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften§ 13d(weggefallen)§ 14Millionenkredite§ 15Organtransaktionen§ 16(aufgehoben)§ 17Haftungsbestimmung§ 18Kreditunterlagen§ 18aVerbraucherdarlehen und entgeltliche Finanzierungshilfen;
§ 19
Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18§ 20Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 14§§ 20a bis 20c(weggefallen)§ 21Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18§ 22Verordnungsermächtigung für Millionenkredite 2a.Refinanzierungsregister § 22aRegisterführendes Unternehmen§ 22bFührung des Refinanzierungsregisters für Dritte§ 22cRefinanzierungsmittler§ 22dRefinanzierungsregister;
§ 22eBestellung des Verwalters§ 22f
Verhältnis des Verwalters zur Bundesanstalt§ 22gAufgaben des Verwalters§ 22hVerhältnis des Verwalters zum registerführenden Unternehmen und zum Refinanzierungsunternehmen§ 22iVergütung des Verwalters§ 22jWirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister§ 22kBeendigung und Übertragung der Registerführung§ 22lBestellung des Sachwalters bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens§ 22mBekanntmachung der Bestellung des Sachwalters§ 22nAufgaben und Rechtsstellung des Sachwalters§ 22oBestellung des Sachwalters bei Insolvenzgefahr 3.Kundenrechte § 22p(weggefallen) 4.Werbung und Hinweispflichten der Institute § 23Werbung§ 23aSicherungseinrichtung 5.Besondere Pflichten § 24Anzeigen;
§ 24a
Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums§ 24bTeilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen§ 24cAutomatisierter Abruf von Kontoinformationen§ 25Finanzinformationen, Informationen zur Risikotragfähigkeit und zur Liquiditätssteuerung, Refinanzierungspläne;
§ 25a
Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger;
§ 25b
Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen;
§ 25cGeschäftsleiter§ 25d
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan§ 25eAnforderungen bei Inhabern von Schlüsselfunktionen und vertraglich gebundenen Vermittlern§ 25fBesondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört;
5a.Bargeldloser Zahlungsverkehr; Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten der Institute§ 25gEinhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr§ 25hInterne Sicherungsmaßnahmen§ 25iAllgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld§ 25jZeitpunkt der Identitätsprüfung§ 25kVerstärkte Sorgfaltspflichten§ 25lGeldwäscherechtliche Pflichten für Finanzholding-Gesellschaften§ 25mVerbotene Geschäfte§ 25n(weggefallen)5b.Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen§ 26Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten 5c.Offenlegung § 26aOffenlegung durch die Institute5d.Besondere Pflichten bei qualifizierter Kryptoverwahrung§ 26bVermögenstrennung 5e.Besondere Pflichten in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken§ 26cESG-Risiken im Risikomanagement§ 26dESG-Risikoplan 6.Prüfung und Prüferbestellung § 27(aufgehoben)§ 28Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen§ 29Besondere Pflichten des Prüfers§ 30Bestimmung von Prüfungsinhalten 7.Befreiungen § 31Befreiungen;
Dritter Abschnitt
Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute 1.Zulassung zum Geschäftsbetrieb § 32Erlaubnis§ 33Versagung der Erlaubnis§ 33aAussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union§ 33bAnhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums§ 34Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall§ 35Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis§ 36Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans§ 36aTätigkeitsverbot für natürliche Personen§ 37Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte§ 38Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung 2.Bezeichnungsschutz § 39Bezeichnungen "Bank" und "Bankier"§ 40Bezeichnung "Sparkasse"§ 41Ausnahmen§ 42Entscheidung der Bundesanstalt§ 43Registervorschriften 3.Auskünfte und Prüfungen § 44Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen§ 44aGrenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen§ 44bPrüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen§ 44cVerfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen 4.Maßnahmen in besonderen Fällen § 45Maßnahmen zur Sicherstellung einer dauerhaften Erfüllung der regulatorischen Anforderungen§ 45aMaßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften§ 45bMaßnahmen bei organisatorischen Mängeln§ 45cSonderbeauftragter§ 46Maßnahmen bei Gefahr§ 46aUntersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings§ 46bInsolvenzantrag§ 46cInsolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen§ 46dUnterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen§ 46eInsolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums§ 46fUnterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge§ 46gMoratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs§ 46hWiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs§ 46iZuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente, Kosten der Aussonderung§ 47Anordnungsbefugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014§ 47aBesondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554§ 48Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/24024a.Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems§ 48b(weggefallen)§ 48c(weggefallen)§ 48d(weggefallen)§ 48e(weggefallen)§ 48f(weggefallen)§ 48g(weggefallen)§ 48h(weggefallen)§ 48i(weggefallen)§ 48j(weggefallen)§ 48k(weggefallen)§ 48l(weggefallen)§ 48m(weggefallen)§ 48n(weggefallen)§ 48o(weggefallen)§ 48p(weggefallen)§ 48q(weggefallen)§ 48r(weggefallen)§ 48s(weggefallen)§ 48tMaßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller oder systemischer Risiken§ 48uMaßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien;
5.Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten § 49Sofortige Vollziehbarkeit§ 50Periodische Zwangsgelder§ 51Umlage und Kosten Vierter AbschnittBesondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung § 51aAnforderungen an die Eigenkapitalausstattung für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung§ 51bAnforderungen an die Liquidität für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung§ 51cSonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung Fünfter AbschnittSondervorschriften § 52Sonderaufsicht§ 52aVerjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten§ 53Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland;
§ 53aRepräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland§ 53b
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums§ 53cBesondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen§ 53caEinstufung von CRD-Drittstaatenzweigstellen in Risikoklassen§ 53cbQualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen§ 53ccVoraussetzungen der Erlaubniserteilung§ 53cdVersagungs-, Erlöschens- und Aufhebungsgründe§ 53ceKapitalausstattung§ 53cfLiquiditätsanforderungen§ 53cgInterne Unternehmensführung und Risikomanagement§ 53chBuchungs- und Rechnungslegungsvorschriften§ 53ciVerpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens§ 53cjBewertung der Systemrelevanz§ 53ckMeldepflichten§ 53clHäufigkeit der Meldung§ 53cmAufsichtliches Prüfungsprogramm§ 53cnAufsichtliche Überprüfung und Beurteilung§ 53coAufsichtsmaßnahmen§ 53cpZusammenarbeit und Aufsichtskollegien§ 53cqMeldung an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde§ 53dMutterunternehmen mit Sitz in einem DrittstaatSechster AbschnittSondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer 1.Zentrale Gegenparteien§ 53eInhaber bedeutender Beteiligungen§ 53fAufsichtskollegien§ 53gFinanzmittelausstattung von zentralen Gegenparteien§ 53hLiquidität§ 53iGewährung des Zugangs nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012§ 53jAnzeigen;
§ 53kAuslagerung von Aktivitäten und Prozessen§ 53l
Anordnungsbefugnis; Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln§ 53mInhalt des Zulassungsantrags; Anforderung von Unterlagen; Verzicht auf die Anhörung§ 53nMaßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei 2.Zentralverwahrer§ 53oAnträge nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht§ 53pAnordnungsbefugnis für die Aufsicht nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014§ 53qEigentumsrechte an ZentralverwahrernAbschnitt 6aDLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858§ 53rZuständigkeit§ 53sAusnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 32§ 53tDLT-Abwicklungssysteme und DLT-Handels- und Abwicklungssysteme§ 53uUnterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858§ 53vBetreiber organisierter MärkteSiebenter AbschnittStrafvorschriften, Bußgeldvorschriften § 54Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis§ 54aStrafvorschriften§ 55Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung§ 55aUnbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite§ 55bUnbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite§ 56Bußgeldvorschriften§ 57Bußgeldvorschriften§ 58(weggefallen)§ 59Geldbußen gegen Unternehmen§ 60Zuständige Verwaltungsbehörde§ 60aBeteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen§ 60bBekanntmachung von Maßnahmen§ 60cBekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011, die Verordnung (EU) 2017/2402 oder die Verordnung (EU) 2022/2554§ 60dBekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen Achter AbschnittÜbergangs- und Schlußvorschriften § 61Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute§ 62Überleitungsbestimmungen§ 63(Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)§ 63aSondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet§ 64Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost§ 64aÜbergangsvorschrift zum Risikoreduzierungsgesetz§ 64bÜbergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d§ 64cÜbergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz§ 64d(weggefallen)§ 64eÜbergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen§ 64fÜbergangsvorschriften zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz§ 64gÜbergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz§ 64hÜbergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie§ 64iÜbergangsvorschriften zum Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz§ 64jÜbergangsvorschriften zum Jahressteuergesetz 2009§ 64kÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie§ 64lÜbergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung§ 64mÜbergangsvorschrift zum Brexit-Steuerbegleitgesetz§ 64nÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts§ 64oÜbergangsvorschriften zum EMIR-Ausführungsgesetz§ 64pÜbergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz§ 64qÜbergangsvorschrift zum AIFM-Umsetzungsgesetz§ 64rÜbergangsvorschriften zum CRD IV-Umsetzungsgesetz§ 64s(weggefallen)§ 64t(weggefallen)§ 64u(weggefallen)§ 64vÜbergangsvorschriften zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz§ 64w(weggefallen)§ 64xÜbergangsvorschrift zum Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz§ 64y(weggefallen)§ 65Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren§ 65aÜbergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz KredWGKWG010Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften KredWGKWG0100101.Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen KredWGKWG§ 1Begriffsbestimmungen;
(1)Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1.die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),1a.die in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),2.die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft);3.der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),4.die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),5.die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),6.die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne des Absatzes 6,7.die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben,8.die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft),9.die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft),10.die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),11.(weggefallen)12.die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31.
(1a)Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind 1.die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),1a.die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung),1b.der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),1c.das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),1d.der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems),2.die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung),3.die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),4.der Eigenhandel durch das a)kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals,b)häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung),c)Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oderd)Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch aa)eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang,bb)die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom
- April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen undcc)ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungenauch ohne dass eine Dienstleistung für andere vorliegt (Hochfrequenzhandel),5.die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),6.das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft durch a)die Verwahrung und Verwaltung kryptografischer Instrumente für andere oderb)die Sicherung privater kryptografischer Schlüssel für andere, die dazu dienen, kryptografische Instrumente oder Kryptowertpapiere, Kryptofondsanteile oder in- und ausländische Wertpapiere, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie übertragen und gespeichert werden können, zu speichern oder darüber zu verfügen,7.der Handel mit Sorten (Sortengeschäft),8.die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung),9.der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring),10.der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber einschließlich Verträgen, die die Finanzierung wesentlicher Teile der Wertschöpfungskette gewährleisten, sowie die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing),11.die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung),12.die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft).Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist (Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleistung, wenn das Eigengeschäft von einem Unternehmen betrieben wird, das 1.dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut oder Wertpapierinstitut zu sein, gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und2.einer Instituts-, einer Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört.Ein Unternehmen, das als Finanzdienstleistung geltendes Eigengeschäft nach Satz 3 betreibt, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes. Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung nach Nummer 4 Buchstabe b sind auch dann erfüllt, wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und eine Erlaubnis zum Betreiben der systematischen Internalisierung bei der Bundesanstalt beantragt hat. Dies gilt auch für die systematische Internalisierung von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten sowie von den in Artikel 8a Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Derivaten. Kryptografische Instrumente im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine kryptografischen Instrumente im Sinne dieses Gesetzes sind 1.E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,2.monetäre Werte, die die Vorgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen oder nur für Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt werden,3.Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 und4.Wertpapiere im Sinne des Depotgesetzes.
(1b)Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.
(1c)Große Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind große Institute und große Tochterunternehmen sowie nach § 2f Absatz 1 zugelassene Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften, die ein großes Institut in ihrer Gruppe haben.
(2)Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind, sowie diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte tatsächlich führen.
(2a)Interne Kontrollfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind die Risikocontrolling-Funktion, die Compliance-Funktion und die Interne Revision.
(2b)Inhaber von Schlüsselfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Leitung von Instituten oder von Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften haben, die nicht von der Zulassung nach § 2f Absatz 4 befreit sind, jedoch weder Geschäftsleiter noch Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind.
(2c)Leiter der internen Kontrollfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die auf der höchsten Hierarchieebene mit Ausnahme der Geschäftsleiter für die tatsächliche Leitung des Tagesgeschäfts der internen Kontrollfunktionen des Instituts verantwortlich sind.
(2d)Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind Inhaber von Schlüsselfunktionen, die besondere Funktionen wahrnehmen. Hierzu zählen die Leiter der internen Kontrollfunktionen sowie der Leiter Finanzen, soweit sie nicht Geschäftsleiter sind.
(3)Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, 1.Beteiligungen zu erwerben und zu halten,2.Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,3.Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 zu sein,4.(weggefallen)5.mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln,6.andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten,7.Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder8.Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I zu der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erweitert wird.
(3a)(weggefallen)
(3b)(weggefallen)
(3c)Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten hat. Als bedeutende Institute gelten stets 1.Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen,2.Institute, die als potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 eingestuft wurden, und3.Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1.
(3d)CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025; ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes. Wertpapierinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes. E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
(3e)Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich 1.ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht, und2.ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden.
(4)Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist.
(5)Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt 1.die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) wahrgenommen werden,2.die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach Nummer 1 als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt.
(5a)Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten.
(5b)(weggefallen)
(6)Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
(7)Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.
(7a)(weggefallen)
(7b)(weggefallen)
(7c)(weggefallen)
(7d)(weggefallen)
(7e)(weggefallen)
(7f)(weggefallen)
(8)Ein EU-Einzelinstitut ist ein Institut, das in der Europäischen Union nicht der aufsichtlichen Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt und kein EU-Mutterunternehmen hat, das einer solchen aufsichtlichen Konsolidierung unterliegt.
(9)Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
(9a)Eine wesentliche Übertragung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten durch Veräußerung oder eine andere Art von Geschäft, wenn sie mindestens 10 Prozent der gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Unternehmens ausmacht, es sei denn, die geplante Übertragung findet zwischen Unternehmen derselben Gruppe statt. In diesem Fall gilt die Übertragung für ein Unternehmen als wesentlich, wenn sie mindestens 15 Prozent der gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Unternehmens ausmacht. Bei der Berechnung der Prozentsätze werden nicht berücksichtigt: 1.Übertragungen notleidender Vermögenswerte,2.Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Aufnahme in einen Deckungspool im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 bestimmt sind,3.Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Verbriefung bestimmt sind, oder4.Übertragungen von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU in der Fassung vom 11. April 2024 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen.Für Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften gelten die Prozentsätze auf konsolidierter Basis.
(9b)Eine wesentliche Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen, wenn sie 15 Prozent oder mehr der eigenen anrechenbaren Eigenmittel entspricht.
(9c)Eine Verschmelzung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vorgang, bei dem 1.eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine bereits bestehende Gesellschaft, die übernehmende Gesellschaft, übertragen, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die 10 Prozent des Nennwerts oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf,2.eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine bereits bestehende Gesellschaft, die übernehmende Gesellschaft, übertragen, ohne dass die übernehmende Gesellschaft neue Anteile ausgibt, sofern eine Person unmittelbar oder mittelbar alle Aktien oder sonstigen Anteile an den sich verschmelzenden Gesellschaften besitzt oder die Aktien und sonstigen Anteile der Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften bei allen sich verschmelzenden Gesellschaften dasselbe Verhältnis haben,3.mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine Gesellschaft übertragen, die sie gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen am Gesellschaftskapital der neuen Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung gründen, die 10 Prozent des Nennwerts oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf, oder4.eine Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf die Gesellschaft überträgt, die sämtliche Aktien oder sonstigen Anteile an ihrem Gesellschaftskapital besitzt.
(9d)Eine Spaltung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vorgang, bei dem 1.eine Gesellschaft nach Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf mehrere Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die Gesellschafter der aufgespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die 10 Prozent des Nennbetrags oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts der gewährten Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf,2.eine Gesellschaft nach Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf mehrere neu gegründete Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die Gesellschafter der aufgespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die 10 Prozent des Nennbetrags oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts der gewährten Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf,3.eine Kombination der unter den Nummern 1 und 2 beschriebenen Vorgänge vorliegt,4.eine abspaltende Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften, der gespaltenen Gesellschaft oder sowohl der begünstigten Gesellschaften als auch der gespaltenen Gesellschaft an die Gesellschafter der abspaltenden Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die 10 Prozent des Nennbetrags oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts der gewährten Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf, oder5.eine abspaltende Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die abspaltende Gesellschaft.
(10)Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind.
(11)Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6 sind 1.Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten,2.Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes,3.Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuldtitel vertreten,4.sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird,5.Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,6.Geldmarktinstrumente,7.Devisen oder Rechnungseinheiten,8.Derivate,9.Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt- Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate),10.(weggefallen)11.für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Instrumente (Schwarmfinanzierungsinstrumente).Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind, ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen gebietsfremden Emittenten gehandelt werden können. Geldmarktinstrumente sind Instrumente im Sinne des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten. Kryptowerte sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/
- Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/
- Derivate sind 1.als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte:a)Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,b)Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt, Rechnungseinheiten oder Kryptowerte,c)Zinssätze oder andere Erträge,d)Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b, c oder f andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen,e)Derivate oderf)Emissionszertifikate;2.Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern siea)durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist,b)auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden, soweit es sich nicht um über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte handelt, die effektiv geliefert werden müssen, oderc)die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen,und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind;3.finanzielle Differenzgeschäfte;4.als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);5.Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.
(12)(weggefallen)
(13)(weggefallen)
(14)(weggefallen)
(15)(weggefallen)
(16)Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG in der Fassung vom 13. März 2024 einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen. System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme.
(16a)Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist.
(16b)Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines Systems.
(16c)Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses Gesetzes sind die zur Teilnahme an diesem System berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembetreiber, Clearingmitglieder einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen, Clearingstellen und Institute im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b, d oder e der Richtlinie 98/26/EG.
(17)Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden; bei von Versicherungsunternehmen gewährten Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über a)die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten,b)Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente oderc)Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumentendient. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so sind eigene Anteile des Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinne von § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicherheiten; maßgebend ist der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. Sicherungsgeber aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Körperschaften, Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen.
(18)Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(19)Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen: 1.die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Absatzes 1a, Wertpapierinstitute im Sinne des Absatzes 3d Satz 2, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Finanzunternehmen im Sinne des Absatzes 3, Anbieter von Nebendienstleistungen oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an und Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes;2.die Versicherungsbranche; dieser gehören Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; zu den Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch die in § 1 Absatz 4 und § 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen und Einrichtungen.
(20)Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.
(21)Risikoträger sind Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Sinne des § 25d.
(22)(weggefallen)
(23)(weggefallen)
(24)Refinanzierungsunternehmen sind inländische Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten: 1.Zweckgesellschaften,2.Refinanzierungsmittler,3.Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,4.Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,5.Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder6.eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung.Unschädlich ist, wenn die Refinanzierungsunternehmen daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.
(25)Refinanzierungsmittler sind inländische Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.
(26)Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.
(27)Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die auf internen Beurteilungen basierenden Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die auf internen Modellen beruhenden Ansätze nach Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die auf internen Modellen beruhenden Methoden nach Artikel 283 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansätze nach Artikel 325az der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die internen Bemessungsansätze nach Artikel 265 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(28)Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.
(29)Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft, 1.die keine CRR-Institute oder Finanzdienstleistungsinstitute sind und keine Beteiligung an einem Institut oder Finanzunternehmen besitzen,2.deren Unternehmensgegenstand überwiegend darin besteht, den eigenen Wohnungsbestand zu bewirtschaften,3.die daneben als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt auf a)die Entgegennahme von Spareinlagen,b)die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen undc)die Begründung von Bankguthaben mit Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322) in der jeweils geltenden Fassung, und4.die kein Handelsbuch führen, es sei denn, a)der Anteil des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht 5 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte,b)die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht den Gegenwert von 15 Millionen Euro undc)der Anteil des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit 6 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme aller Positionen des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen Euro.Spareinlagen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe a sind 1.unbefristete Gelder, die a)durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet sind,b)nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind,c)nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, undd)eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen;2.Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen;3.Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.
(30)(weggefallen)
(31)Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(32)Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.
(33)Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die Realwirtschaft haben kann.
(34)Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung fehlerhaft sind.
(35)Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 52d bis 52i, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86, 94, 146 und 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(36)Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt ein Institut als der Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze unterliegend, wenn der nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Gesamtrisikobetrag des Instituts seinen nach Artikel 92 Absatz 4 jener Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrag ohne Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze überschreitet. (+++ § 1 Abs. 1a in der am 21.7.2013 geltenden Fassung: Zur Weiteranwendung vgl. § 64q Abs. 1 +++) (+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 2 KfWV +++) KredWGKWG§ 1aGeltung der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009, (EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute
(1)Für Institute, die keine 1.CRR-Kreditinstitute,2.Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des Anhangs zu der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben oder3.Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtungsind, gelten vorbehaltlich des § 2 Absatz 7 bis 9f die Vorgaben der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom
- November 2024, die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35), die Vorgaben der auf Grundlage der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom
- November 2024, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte, die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 so, als seien diese Institute CRR-Kreditinstitute.
(2)Für Einrichtungen, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannt werden, gelten die Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) und die Vorgaben der auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakte sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 verweisen, als wenn diese Einrichtungen CRR-Kreditinstitute wären.
(2a)Für Institute, die nicht nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 liegen, gelten die Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 und die Vorgaben der auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakte sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 verweisen so, als wären diese Institute CRR-Kreditinstitute. Abweichend von Satz 1 finden 1.anstelle der Vorgaben der Artikel 5 bis 15 der Verordnung (EU) 2022/2554 die Vorgaben des vereinfachten Informations- und Kommunikationstechnologien-Risikomanagementrahmens nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2554 Anwendung,2.die Vorgaben an die Durchführung der bedrohungsgeleiteten Penetrationstests nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 keine Anwendung,3.die Vorgaben an das IKT-Drittparteienrisikomanagement nach den Artikeln 28 bis 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 auf Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 3 Nummer 60 der Verordnung (EU) 2022/2554 keine Anwendung.
(3)Für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute und keine Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung sind, gelten die Vorgaben von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1, der Artikel 8b bis 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 350 vom 29.12.2009, S. 59; L 145 vom 31.5.2011, S. 57; L 267 vom 6.9.2014, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2402 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35) geändert worden ist, und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte so, als seien diese Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute CRR-Kreditinstitute.
(4)Für Kreditinstitute, die zwar über eine Erlaubnis verfügen, Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 zu betreiben, die aber weder CRR-Kreditinstitute noch Zweigstellen im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 sind, gelten die Meldeanforderungen der Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank vom
- März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13) (ABl. L 86 vom 31.3.2015, S. 13; L 65 vom 8.3.2018, S. 48), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/605 (ABl. L 145 vom 7.5.2020, S. 1) geändert worden ist, so, als seien diese Kreditinstitute CRR-Kreditinstitute. Die für die Bestimmung des Meldeumfangs erforderliche Einstufung als bedeutendes oder weniger bedeutendes Kreditinstitut erfolgt auf der Grundlage des Größenkriteriums „Gesamtwert der Aktiva“ nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom
- April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1; L 113 vom 29.4.2017, S. 64; L 65 vom 8.3.2018, S. 49). Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch einzureichen. (+++ § 1a: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 +++) (+++ § 1a Abs. 2a: Zur Anwendung vgl. § 65a Abs. 3 Satz 1 +++) KredWGKWG§ 1bUnzuverlässigkeit von sanktionierten PersonenEine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt. (+++ § 1b: Zur Geltung vgl. § 15 Abs. 1 Satz 6 KrZwMG +++) KredWGKWG§ 2Ausnahmen
(1)Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht 1.die Deutsche Bundesbank und die vergleichbaren Institutionen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern sie Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken sind;1a.andere Behörden in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit sie Zentralbankaufgaben wahrnehmen;1b.von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründete internationale Finanzinstitute, die dem Zweck dienen, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, sofern diese von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind;2.die Kreditanstalt für Wiederaufbau;2a.die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/36/EU ausgenommenen Institute anderer Mitgliedstaaten in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 3 bis 4a sowie Nummer 6 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom
- November 2024; diese gelten als Finanzunternehmen für die Zwecke des § 53b Absatz 7;3.die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit;3a.die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, sofern diese nicht fremde Gelder als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums annimmt und das Kreditgeschäft betreibt;3b.Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften, sofern sie als Bankgeschäfte nur die kollektive Vermögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich der Gewährung von Gelddarlehen und im Fall der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere, oder daneben ausschließlich die in § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen betreiben;3c.EU-Verwaltungsgesellschaften und, unter der Voraussetzung, dass der Vertrieb der betreffenden Investmentvermögen im Inland nach dem Kapitalanlagegesetzbuch auf der Basis einer Vertriebsanzeige zulässig ist, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, sofern die EU-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft als Bankgeschäfte nur die kollektive Vermögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich der Gewährung von Gelddarlehen, oder daneben ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen betreibt; ein Vertrieb von ausländischen AIF oder EU-AIF an professionelle Anleger nach § 330 des Kapitalanlagegesetzbuchs gilt nicht als zulässiger Vertrieb im Sinne dieser Vorschrift;3d.EU-Investmentvermögen und, unter der Voraussetzung, dass der Vertrieb der betreffenden Investmentvermögen im Inland nach dem Kapitalanlagegesetzbuch auf der Basis einer Vertriebsanzeige zulässig ist, ausländische AIF, sofern das EU-Investmentvermögen oder der ausländische AIF als Bankgeschäfte nur die kollektive Vermögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich der Gewährung von Gelddarlehen, oder daneben ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen betreibt; ein Vertrieb von ausländischen AIF oder EU-AIF an professionelle Anleger nach § 330 des Kapitalanlagegesetzbuchs gilt nicht als zulässiger Vertrieb im Sinne dieser Vorschrift;3e.Kreditvergabezweckgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 24c des Kapitalanlagegesetzbuchs, sofern sie als Bankgeschäfte nur die Gewährung von Gelddarlehen betreiben;4.private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;5.Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand betreiben;6.Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind;6a.(weggefallen)7.Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmen oder ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben;8.Unternehmen, die als Bankgeschäft nur das Einlagen- oder Kreditgeschäft, beides jeweils nur über einen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister, betreiben;9.Unternehmen, die außer dem Finanzkommissionsgeschäft und dem Emissionsgeschäft, jeweils ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate, kein Bankgeschäft betreiben und keinen Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d erbringen, unter den weiteren Voraussetzungen, dass a)das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, deren Haupttätigkeit in dem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 besteht,b)das Bankgeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt,c)dieses Nebengeschäft ausschließlich als Dienstleistung für die Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit betrieben wird,d)das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt;e)(weggefallen)10.Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft ausschließlich als Dienstleistung für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben;11.Unternehmen, die das Emissionsgeschäft ausschließlich als Übernahme gleichwertiger Garantien im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben;12.Unternehmen, die das Depotgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ausschließlich für AIF betreiben und damit das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 erbringen;13.folgende Unternehmen, sofern sie das Finanzkommissionsgeschäft und das Emissionsgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 in Bezug auf Warenderivate betreiben und sofern diese Geschäfte mit der jeweiligen Haupttätigkeit der Unternehmen in Zusammenhang stehen und die Unternehmen weder einen Sekundärmarkt noch eine Plattform für den Sekundärhandel mit finanziellen Übertragungsrechten betreiben: a)Übertragungsnetzbetreiber gemäß Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8) oder Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG, wenn sie ihre Aufgaben gemäß diesen Richtlinien, gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1) geändert worden ist, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36; L 229 vom 1.9.2009, S. 29; L 309 vom 24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch die Verordnungen (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) und (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39) geändert worden ist, oder gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen,b)Personen, die in ihrem Namen als Dienstleister handeln, um die Aufgaben eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß diesen Gesetzgebungsakten sowie gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrzunehmen, sowiec)Betreiber oder Verwalter eines Energieausgleichssystems, eines Rohrleitungsnetzes oder eines Systems zum Ausgleich von Energieangebot und -verbrauch bei der Wahrnehmung solcher Aufgaben;14.Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, soweit sie das Finanzkommissionsgeschäft und das Emissionsgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 betreiben.
(2)Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten die §§ 14, 22a bis 22o, 53b Absatz 7 und die auf Grund von § 46g Absatz 1 Nummer 2 und § 46h getroffenen Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesagentur für Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14.
(3)Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
(4)Die Bundesanstalt kann im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf; auf der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut § 24c nicht anzuwenden ist, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte auch insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(5)Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom
- Oktober 2024 sowie von Beschlüssen der Europäischen Kommission nach Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung vom
- Februar 2024 und nach Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom
- Oktober 2024 und sofern Artikel 21c und Artikel 47 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom
- November 2024 nicht entgegenstehen, kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Institut im Hinblick auf seine im Inland betriebenen Geschäfte wegen seiner Aufsicht durch die im Herkunftsstaat zuständige Behörde insoweit nicht zusätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf. Die Bundesanstalt hat die bestehenden Freistellungen zu widerrufen, soweit die Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom
- November 2024 für die betreffenden Geschäfte die Errichtung einer inländischen Zweigstelle verlangt. Auf Grundlage einer Freistellung nach Satz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut auch § 24c nicht anzuwenden ist. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Institute mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, für die der Marktzutritt nicht in § 53b Absatz 1 geregelt ist.
(6)Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht 1.die Deutsche Bundesbank und vergleichbare Institutionen in den anderen Staaten der Europäischen Union, die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken sind;1a.von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründete internationale Finanzinstitute, die dem Zweck dienen, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, sofern diese von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind;2.die Kreditanstalt für Wiederaufbau;3.die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken;4.private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;5.Unternehmen, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 ausschließlich für ihre Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder Schwesterunternehmen erbringen;5a.Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften, sofern sie nur die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Finanzdienstleistungen erbringen;5b.EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, sofern sie nur die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Finanzdienstleistungen erbringen;6.Unternehmen, deren Finanzdienstleistung für andere ausschließlich in der Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht;7.Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne sowohl der Nummer 5 als auch der Nummer 6 erbringen;8.Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen für andere ausschließlich die Anlageberatung und die Anlagevermittlung zwischen Kunden unda)inländischen Instituten oder Wertpapierinstituten,b)Instituten oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die die Voraussetzungen nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 erfüllen, oder Wertpapierinstituten nach § 73 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 74 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes,c)Unternehmen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c gleichgestellt oder freigestellt sind,d)Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften odere)Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzesbetreiben, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum
- Juli 2013 geltenden Fassung erhalten hat, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht, oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erhalten hat oder die von einer EU-Verwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach Artikel 6 der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU erhalten hat, oder auf Anteile oder Aktien an EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, mit Ausnahme solcher AIF, die nach § 330a des Kapitalanlagegesetzbuchs vertrieben werden dürfen, oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, die erstmals öffentlich angeboten werden, beschränken und die Unternehmen nicht befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen, es sei denn, das Unternehmen beantragt und erhält eine entsprechende Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes; Anteile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne von § 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne dieser Vorschrift;9.Unternehmen mit einer Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 als Schwarmfinanzierungsdienstleister, soweit sie im Rahmen von Schwarmfinanzierungen Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1c oder 3 und darüber hinaus keine anderen Finanzdienstleistungen erbringen;10.Angehörige freier Berufe, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 nur gelegentlich im Sinne des Artikels 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Freiberufler erbringen und einer Berufskammer in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht ausschließt;11.Unternehmen, die außer Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 4 Buchstabe a bis c, jeweils ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und mit Derivaten auf Emissionszertifikate, keine Finanzdienstleistungen erbringen, unter den weiteren Voraussetzungen, dass a)das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,b)die Finanzdienstleistungen in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellen; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt,c)dieses Nebengeschäft, soweit das Unternehmen nicht die Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a erbringt, ausschließlich als Dienstleistung für die Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit betrieben wird,d)das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.e)(weggefallen)12.Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 der Handel mit Sorten ist, sofern ihre Haupttätigkeit nicht im Sortengeschäft besteht;13.(weggefallen)14.(weggefallen)15.Unternehmen, die als Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 ausschließlich die Anlageberatung im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit erbringen, ohne sich die Anlageberatung besonders vergüten zu lassen;16.Betreiber organisierter Märkte, die neben dem Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems keine anderen Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 erbringen;17.Unternehmen, die als einzige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 das Finanzierungsleasing betreiben, falls sie nur als Leasing-Objektgesellschaft für ein oder mehrere Leasingobjekte eines einzelnen Leasingnehmers tätig werden, keine eigenen geschäftspolitischen Entscheidungen treffen und von einem Institut mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum verwaltet werden, das nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates zum Betrieb des Finanzierungsleasing zugelassen ist;18.Unternehmen, die als Finanzdienstleistung nur die Anlageverwaltung betreiben und deren Mutterunternehmen die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder ein Institut im Sinne des Satzes 2 ist. Institut im Sinne des Satzes 1 ist ein Finanzdienstleistungsinstitut, das die Erlaubnis für die Anlageverwaltung hat, oder ein CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1, das in seinem Herkunftsmitgliedstaat über eine Erlaubnis für mit § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 vergleichbare Geschäfte verfügt, oder ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das für die in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 genannten Geschäfte nach Absatz 5 von der Erlaubnispflicht nach § 32 freigestellt ist;19.Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Anbieter oder für Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erbringen;20.Unternehmen, die außer der Finanzportfolioverwaltung und der Anlageverwaltung keine Finanzdienstleistungen erbringen, sofern die Finanzportfolioverwaltung und Anlageverwaltung nur auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs beschränkt erbracht werden;21.folgende Unternehmen, sofern sie Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 in Bezug auf Warenderivate erbringen und sofern diese Finanzdienstleistungen mit der jeweiligen Haupttätigkeit der Unternehmen in Zusammenhang stehen und die Unternehmen weder einen Sekundärmarkt noch eine Plattform für den Sekundärhandel mit finanziellen Übertragungsrechten betreiben: a)Übertragungsnetzbetreiber gemäß Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8) oder Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG, wenn sie ihre Aufgaben gemäß diesen Richtlinien, gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1) geändert worden ist, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36; L 229 vom 1.9.2009, S. 29; L 309 vom 24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch die Verordnungen (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) und (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39) geändert worden ist, oder gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen,b)Personen, die in ihrem Namen als Dienstleister handeln, um die Aufgaben eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß diesen Gesetzgebungsakten sowie gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrzunehmen, sowiec)Betreiber oder Verwalter eines Energieausgleichssystems, eines Rohrleitungsnetzes oder eines Systems zum Ausgleich von Energieangebot und -verbrauch bei der Wahrnehmung solcher Aufgaben;22.Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, soweit sie Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringen.Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Finanzdienstleistungen erbringen, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
(7)Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer der Drittstaateneinlagenvermittlung und dem Sortengeschäft keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 9, 14 bis 14b, die §§ 24a, 25a Absatz 5, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.
(7a)Auf Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 9, 11, 14 bis 14b, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 5, die §§ 25, 25a Absatz 5 und 5b, § 25d Absatz 7 Satz 2, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die §§ 45, 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 455 und 465 bis 519 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.
(7b)Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft oder der Kryptowertpapierregisterführung keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a Absatz 5, die §§ 26a und 45 dieses Gesetzes sowie die Artikel 39, 41, 51 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.
(8)(weggefallen)
(8a)Die Anforderungen des § 24 Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, § 25a Absatz 5, des § 26a und der Artikel 39, 41, 89 bis 386, 429 bis 429g, 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, e bis g und Absatz 2 bis 5 sowie der Artikel 430a und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, vorbehaltlich des § 64h Absatz 7, nicht für die Institute, deren Haupttätigkeit ausschließlich im Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Derivaten nach § 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2, 3 und 5 besteht.
(8b)(weggefallen)
(9)(weggefallen)
(9a)Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i, 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14 bis 14b, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 6, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 26c, 26d, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. § 24 Absatz 1 Nummer 9 gilt mit der Maßgabe, dass das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anzuzeigen ist.
(9b)Sofern ein Kreditinstitut sowohl Tätigkeiten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 ausübt als auch weitere nach diesem Gesetz erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, ist auf die Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 der Absatz 9a anzuwenden; diese Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die Anforderungen nach diesem Gesetz als auch die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingehalten werden. Bezüglich der Anforderungen an das Anfangskapital nach § 33 Absatz 1 sowie nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 haben die betroffenen Kreditinstitute die im jeweiligen Einzelfall höheren Anforderungen zu erfüllen. Anzeige- und Informationspflichten, die sowohl nach § 2c Absatz 1 als auch nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen, können in einer gemeinsamen Anzeige oder Mitteilung zusammengefasst werden.
(9c)§ 10d und Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d, die Artikel 411 bis 429g, 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a in Bezug auf den antizyklischen Kapitalpuffer und die Verschuldungsquote, Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und h, die Artikel 440, 447 Buchstabe e, f und g sowie die Artikel 451 und 451a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf Bürgschaftsbanken im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 17 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden. Bürgschaftsbanken im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 17 des Körperschaftsteuergesetzes sowie Förderinstitute des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes können bei der Ermittlung des Risikogewichts für aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen nach Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die im Rahmen staatlicher Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftssektoren eingegangen werden, die Regelungen des Artikels 133 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend anwenden, jedoch ohne die in Artikel 133 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Beschränkung auf 10 Prozent der Eigenmittel. Auf Beteiligungsrisikopositionen im Sinne des Artikels 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Bürgschaftsbanken im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 17 des Körperschaftsteuergesetzes sowie Förderinstituten des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftssteuergesetzes ist Artikel 133 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort vorgesehene Beschränkung auf 10 Prozent der Eigenmittel nicht gilt. Für Beteiligungsrisikopositionen gemäß Satz 3 und nachrangige Schuldtitel gemäß Satz 2, die dem Förderauftrag entsprechen, gelten die Bedingungen des Artikels 133 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als erfüllt.
(9d)Auf Bilanzaktiva in Form von Forderungen eines Förderinstituts des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 5 Absatzes 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes an Kreditinstitute sowie sonstige Risikopositionen dieser Förderinstitute gegenüber Kreditinstituten, sofern die betreffenden Forderungen und Positionen auf Grund von Darlehen bestehen, die dem Förderauftrag entsprechen und über diese Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereicht werden, findet Artikel 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung Anwendung.
(9e)Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, die §§ 10, 10c bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, Absatz 1b, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26c, 26d, 33 bis 33b, 36 Absatz 3, die §§ 45 bis 45b, 53 und 53a dieses Gesetzes nicht anzuwenden.
(9f)Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben sowie weitere Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, sind die §§ 2c, 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 25c Absatz 1, § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4a und § 35 nicht anzuwenden.
(9g)(weggefallen)
(9h)(weggefallen)
(9i)Auf Kreditinstitute, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannt werden, sind § 26a dieses Gesetzes sowie Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h und die Artikel 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. Kreditinstitute nach Satz 1 sind für die Zwecke des § 25a Absatz 5a und 5b sowie der Institutsvergütungsverordnung nicht als bedeutende Institute im Sinne des § 1 Absatz 3c einzustufen, wenn ihre Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 70 Milliarden Euro nicht überschritten hat.
(10)Ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 betreibt und das als Finanzdienstleistungen nur die Anlagevermittlung, die Anlageberatung oder das Platzierungsgeschäft erbringt und dies ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines CRR-Kreditinstituts, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 im Inland tätig ist (vertraglich gebundener Vermittler), gilt nicht als Finanzdienstleistungsinstitut, sondern als Finanzunternehmen, wenn das CRR-Institut dies der Bundesanstalt zuvor angezeigt hat. Die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers wird dem haftenden Unternehmen zugerechnet. Ändern sich die von dem haftenden Unternehmen angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 und die beizufügenden Unterlagen und Nachweise können durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffen werden. Die Bundesanstalt führt über die ihr angezeigten vertraglich gebundenen Vermittler nach diesem Absatz ein öffentliches Register im Internet, das das haftende Unternehmen, die vertraglich gebundenen Vermittler, das Datum des Beginns und des Endes der Tätigkeit nach Satz 1 ausweist. Für die Voraussetzungen zur Aufnahme in das Register, den Inhalt und die Führung des Registers können durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffen werden, insbesondere kann dem haftenden Unternehmen ein schreibender Zugriff auf die für dieses Unternehmen einzurichtende Seite des Registers eingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität dieser Seite übertragen werden. Die Bundesanstalt kann einem haftenden Unternehmen, das die Auswahl oder Überwachung seiner vertraglich gebundenen Vermittler nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat oder die ihm im Zusammenhang mit der Führung des Registers übertragenen Pflichten verletzt hat, untersagen, vertraglich gebundene Vermittler im Sinne der Sätze 1 und 2 in das Unternehmen einzubinden.
(11)(weggefallen)
(12)Für Betreiber organisierter Märkte mit Sitz im Ausland, die als einzige Finanzdienstleistung ein multilaterales oder organisiertes Handelssystem im Inland betreiben, gelten die Anforderungen der §§ 25a, 25b und 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie die Anzeigepflichten nach § 2c Abs. 1 und 4 sowie § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Abs. 1a Nr. 2 entsprechend. Die in Satz 1 genannten Anforderungen gelten entsprechend auch für Träger einer inländischen Börse, die außer dem Freiverkehr nach § 48 des Börsengesetzes oder einem organisierten Handelssystem nach § 48b des Börsengesetzes als einzige Finanzdienstleistung ein multilaterales oder organisiertes Handelsystem im Inland betreiben. Es wird vermutet, dass Geschäftsführer einer inländischen Börse und Personen, die die Geschäfte eines ausländischen organisierten Marktes tatsächlich leiten, den Anforderungen nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genügen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den §§ 2c und 25a Absatz 2 Satz 1 sowie den §§ 44 bis 46h gelten entsprechend. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Personen den Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems in den Fällen des § 35 Absatz 2 Nummer 4 und 6 sowie dann untersagen, wenn sie die Anforderungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht erfüllen. Die in Satz 1 genannten Personen haben der Bundesanstalt die Aufnahme des Betriebs unverzüglich anzuzeigen. (+++ § 2 Abs. 8a: Zur Anwendung bis 31.12.2014 vgl. § 64h Abs. 7 +++) (+++ § 2 Abs. 9a u. 9b: Zur Nichtanwendung vgl. § 64o Abs. 1 Satz 1 +++) (+++ § 2 Abs. 9e u. 9f: Zur Nichtanwendung vgl. § 64v Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 Satz 2 +++) KredWGKWG§ 2aAusnahmen für gruppenangehörige Institute und Institute, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören
(1)Institute können eine Freistellung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung bei der Aufsichtsbehörde