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Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Übertragung öffentlicher Aufgaben im Zusammenhang mit Luftsportgeräten auf bestimmte Luftsportverbände. Sie legt fest, welche Verbände für welche Luftsportgeräte und Aufgaben zuständig sind.

Was es regelt

  • Die Erteilung von Zulassungen für Luftsportgeräte.
  • Die Erteilung von Erlaubnissen und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal und deren Ausbildung.
  • Die Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf bestimmten Flugplätzen und Geländen.
  • Die Erhebung von Kosten für diese Dienstleistungen.

Wen es betrifft

  • Den Deutschen Aero Club e.V., den Deutschen Ultraleichtflugverband e.V., den Deutschen Hängegleiterverband e.V., den Deutschen Fallschirmsportverband e.V. und den Deutschen Modellflieger Verband e.V.
  • Personen, die Luftsportgeräte nutzen, ausbilden oder betreiben.

Eckpunkte

  • Der Deutsche Aero Club e.V. und der Deutsche Ultraleichtflugverband e.V. sind für die Muster- und Verkehrszulassung von Ultraleichtflugzeugen und Ultraleichthubschraubern zuständig.
  • Der Deutsche Hängegleiterverband e.V. ist für Hängegleiter und Gleitsegel zuständig, einschließlich der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb genehmigter Flugplätze.
  • Der Deutsche Fallschirmsportverband e.V. ist für Sprungfallschirme zuständig, einschließlich der Erlaubnis zum Landen außerhalb genehmigter Flugplätze.
  • Der Deutsche Modellflieger Verband e.V. ist für die Musterzulassung von Flugmodellen mit einer Startmasse von mehr als 25 Kilogramm und bis zu 150 Kilogramm zuständig.
  • Die beauftragten Verbände müssen ihre Aufgaben neutral und unabhängig wahrnehmen und ihre Verwaltungsverfahren zur Gewährleistung einheitlicher Sicherheitsstandards abstimmen.
  • Die Rechts- und Fachaufsicht über die beauftragten Verbände obliegt dem Luftfahrt-Bundesamt.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (9)§ 1§ 2§ 3§ 3a§ 4§ 4a§ 5§ 6§ 7

Verordnung zur Beauftragung von LuftsportverbändenStand

(+++ Textnachweis ab: 23.12.1993 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 31c und des § 31d Abs. 2 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), die durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom
  2. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:

§ 1

Der im Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter der Nummer 200069 eingetragene Deutsche Aero Club e.V. wird beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte wahrzunehmen: 1.Erteilung der Muster- und Verkehrszulassung von Ultraleichtflugzeugen und Ultraleichthubschraubern,2.Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,3.Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals,4.Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und5.Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung,6.die Aufgaben entsprechend den Nummern 2 bis 5 für motorisierte Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

§ 2

Der im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer 10635 eingetragene Deutsche Ultraleichtflugverband e.V. wird beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte wahrzunehmen: 1.Erteilung der Muster- und Verkehrszulassung von Ultraleichtflugzeugen und Ultraleichthubschraubern,2.Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,3.Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals,4.Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und5.Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung,6.die Aufgaben entsprechend den Nummern 2 bis 5 für motorisierte Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

§ 3

Der im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer 9767 eingetragene Deutsche Hängegleiterverband e.V. wird beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Hängegleiter und Gleitsegel (§ 1 Abs. 4 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wahrzunehmen: 1.Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte, 2.Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals, 3.Erteilung der Erlaubnisse zum Starten und Landen mit diesen Luftsportgeräten außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25 Luftverkehrsgesetz), 4.Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und 5.Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3a

Die in den §§ 1 und 3 genannten Vereine werden beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch nicht motorisierte, aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilogramm wahrzunehmen: 1.Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,2.Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals,3.Erteilung der Erlaubnisse zum Starten und Landen mit diesen Luftsportgeräten außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25 Luftverkehrsgesetz),4.Aufsicht über den Betrieb dieser Luftsportgeräte auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und5.Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4

Der in § 1 genannte Verein und der im Vereinsregister des Amtsgerichts Weilheim, Zweigstelle Schongau, unter der Nummer 180 eingetragene Deutsche Fallschirmsportverband e.V. werden beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Sprungfallschirme (§ 1 Abs. 4 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wahrzunehmen: 1.Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte, 2.Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals, 3.Erteilung der Erlaubnisse zum Landen mit diesen Luftsportgeräten außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25 Luftverkehrsgesetz), 4.Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und 5.Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4a

Der in § 1 genannte Verein und der im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter der Nummer 4321 eingetragene Deutsche Modellflieger Verband e. V. werden beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Flugmodelle (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wahrzunehmen: 1.Erteilung der Musterzulassung von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 25 Kilogramm und bis zu 150 Kilogramm, 2.Erteilung der Erlaubnisse für Steuerer dieser Flugmodelle, 3.Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung der Steuerer dieser Modelle, 4.Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5

(1)Die Beauftragten sind verpflichtet, ihre Aufgaben neutral und unabhängig von der Mitgliedschaft in einem der genannten oder in anderen Verbänden oder Vereinen wahrzunehmen.
(2)Der Beauftragte ist nicht berechtigt, einen Antragsteller an einen anderen Beauftragten zu verweisen oder einen von einem anderen Beauftragten erlassenen Verwaltungsakt zu verlängern, zu ergänzen, nachträglich mit Nebenbestimmungen zu versehen, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Derselbe Einzelfall, der bereits Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens bei einem Beauftragten gewesen ist, darf ohne dessen Einwilligung weder gleichzeitig noch nacheinander zum Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens bei einem anderen Beauftragten gemacht werden.
(3)Die mit der Durchführung derselben Aufgabe beauftragten Verbände sind verpflichtet, zur Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheitsstandards und Anforderungsprofils ihre Verwaltungsverfahren und -grundsätze aufeinander abzustimmen und in einer Vereinbarung festzulegen. Sie treffen sich mindestens zweimal im Jahr zu Koordinierungssitzungen.

§ 6

Die Rechts- und Fachaufsicht über die in den §§ 1 bis 4a beauftragten Luftsportverbände wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen. Soweit Einzelfragen der Luftsportgeräteverwaltung durch einen Beauftragten grundsätzlicher Klärung bedürfen, werden diese vom Luftfahrt-Bundesamt dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Entscheidung vorgelegt.

§ 7

(1)Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle bisher vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erteilten Anerkennungen und Beauftragungen mit gleichem oder ähnlichem Inhalt in bezug auf Luftsportgeräte gegenstandslos.
(2)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.