Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die steuerrechtlichen Maßnahmen für Aktien, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern überlassen, insbesondere wie diese Aktien verwahrt und welche Fristen eingehalten werden müssen, um eine Nachversteuerung zu vermeiden. Sie ist weiterhin anzuwenden auf Aktien, die vor dem 1. Januar 1984 an Arbeitnehmer überlassen wurden.
Was es regelt
- Die Festlegung und Verwahrung von Aktien, die Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern erhalten.
- Die Dauer und den Beginn der Sperrfrist für diese Aktien.
- Anzeigepflichten bei Nichteinhaltung der Verwahrung oder vorzeitigem Verkauf der Aktien.
- Die Bedingungen für eine Nachversteuerung des steuerfrei gebliebenen Vorteils.
Wen es betrifft
- Arbeitgeber (Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien), die ihren Arbeitnehmern Aktien überlassen.
- Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber Aktien erhalten.
Eckpunkte
- Aktien müssen unverzüglich zur Vermeidung einer Nachversteuerung auf den Namen des Arbeitnehmers festgelegt und für die Dauer der Sperrfrist in Verwahrung gegeben werden.
- Die Sperrfrist beträgt fünf Jahre und beginnt entweder am 1. Januar oder am 1. Juli des Kalenderjahres, in dem die Aktien überlassen wurden, abhängig vom Überlassungsdatum.
- Die Verwahrung kann beim Arbeitgeber, einem Treuhänder oder einem Kreditinstitut erfolgen und muss entsprechend kenntlich gemacht werden.
- Bei einem vorzeitigen Verkauf oder einer Entnahme der Aktien aus der Verwahrung vor Ablauf der Sperrfrist (außer bei Tod oder völliger Erwerbsunfähigkeit) erfolgt eine Nachversteuerung von 20 Prozent des steuerfrei gebliebenen Vorteils, sofern der nachzufordernde Betrag zehn Deutsche Mark übersteigt.
Gesetzestext
Verordnung zur
führung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an ArbeitnehmerAufhV aufgeh.
Art. 4Abs. 2 Satz 1 G v. 22.12.1983 I 1592 m
Wv 29.12.1983 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)(+++ Auf Aktien, die vor dem 1.1.1984 an Arbeitnehmer überlassen worden sind, ist die V weiter anzuwenden, vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 G v. 22.12.1983 I 1592 +++) KapErhStG§8Abs1DVEingangsformelAuf Grund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1917) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: (+++ V aufgeh.
Art. 4Abs. 2 G v. 22.12.1983 I 1592 m
Wv 29.12.1983. Auf Aktien, die vor dem 1.1.1984 an Arbeitnehmer überlassen worden sind, ist die V weiter anzuwenden. +++) KapErhStG§8Abs1DV§ 1FestlegungWerden Aktien vom Arbeitgeber (Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien) dem Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 des Gesetzes überlassen, so sind die Aktien unverzüglich zur Vermeidung einer Nachversteuerung auf den Namen des Arbeitnehmers dadurch festzulegen, daß sie für die Dauer der Sperrfrist in Verwahrung gegeben werden. (+++ V aufgeh.
Art. 4Abs. 2 G v. 22.12.1983 I 1592 m
Wv 29.12.
- Auf Aktien, die vor dem 1.1.1984 an Arbeitnehmer überlassen worden sind, ist die V weiter anzuwenden. +++) KapErhStG§8Abs1DV§ 2SperrfristDie Sperrfrist beginnt für Aktien, die vor dem
- Juli eines Kalenderjahrs überlassen worden sind, am
- Januar und für Aktien, die nach dem
- Juni eines Kalenderjahrs überlassen worden sind, am
- Juli dieses Kalenderjahrs. Die Sperrfrist endet mit Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Tages, an dem die Sperrfrist begonnen hat. (+++ V aufgeh.
Art. 4Abs. 2 G v. 22. 12.1983 I 1592 m
Wv 29.12.1983. Auf Aktien, die vor dem 1.1.1984 an Arbeitnehmer überlassen worden sind, ist die V weiter anzuwenden. +++) KapErhStG§8Abs1DV§ 3Verwahrung
ein Kreditinstitut hat der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb der Aktien dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Kreditinstituts darüber vorzulegen, daß die überlassenen Aktien unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 2 Nr. 2 in Verwahrung genommen worden sind.
Art. 4Abs. 2 G v. 22.12.1983 I 1592 m
Wv 29.12.1983. Auf Aktien, die vor dem 1.1.1984 an Arbeitnehmer überlassen worden sind, ist die V weiter anzuwenden. +++) KapErhStG§8Abs1DV§ 4Anzeigepflichten
eine Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die Aktien unter Beachtung der Vorschriften des § 3 Abs. 1 und 2 erneut in Verwahrung gegeben worden sind.
Art. 4Abs. 2 G v. 22.12.1983 I 1592 m
Wv 29.12.1983. Auf Aktien, die vor dem 1.1.1984 an Arbeitnehmer überlassen worden sind, ist die V weiter anzuwenden. +++) § 4 Abs. 1 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 19 Abs. 1 AO 1977 610-1-3 KapErhStG§8Abs1DV§ 5Nachversteuerung
zuführen. Die pauschal zu erhebende Lohnsteuer beträgt 20 vom Hundert des steuerfrei gebliebenen Vorteils. Die Nachversteuerung unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag zehn Deutsche Mark nicht übersteigt.
Art. 4Abs. 2 G v. 22.12.1983 I 1592 m
Wv 29.12.1983. Auf Aktien, die vor dem 1.1.1984 an Arbeitnehmer überlassen worden sind, ist die V weiter anzuwenden. +++) KapErhStG§8Abs1DV§ 6Anwendungsbereich und Übergangsregelung
ein Kreditinstitut verwahrt, so ist die Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen. (+++ V aufgeh.
Art. 4Abs. 2 G v. 22.12.1983 I 1592 m
Wv 29.12.
- Auf Aktien, die vor dem 1.1.1984 an Arbeitnehmer überlassen worden sind, ist die V weiter anzuwenden. +++) KapErhStG§8Abs1DV§ 7Anwendung im Land BerlinDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom
- Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes auch im Land Berlin. (+++ V aufgeh.
Art. 4Abs. 2 G v. 22.12.1983 I 1592 m
Wv 29.12.1983. Auf Aktien, die vor dem 1.1.1984 an Arbeitnehmer überlassen worden sind, ist die V weiter anzuwenden. +++) KapErhStG§8Abs1DV§ 8InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (+++ V aufgeh.
Art. 4Abs. 2 G v. 22.12.1983 I 1592 m
Wv 29.12.1983. Auf Aktien, die vor dem 1.1.1984 an Arbeitnehmer überlassen worden sind, ist die V weiter anzuwenden. +++)