Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die rechtliche Stellung von Kindern, die außerhalb einer Ehe geboren wurden, insbesondere in Bezug auf ihre Vaterschaft und Erbansprüche, und enthält Übergangsregelungen für Fälle, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind.
Was es regelt
- Die rechtliche Stellung von Kindern, die vor dem 1. Juli 1970 geboren wurden, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
- Die Voraussetzungen, unter denen ein Mann als Vater anzusehen ist, auch für ältere Rechtsverhältnisse.
- Die Anfechtung der Vaterschaft, auch wenn diese vor dem Inkrafttreten des Gesetzes anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.
- Erbrechtliche Verhältnisse und Unterhaltsansprüche von nichtehelichen Kindern, insbesondere für vor dem 1. Juli 1949 geborene Kinder.
Wen es betrifft
- Nichteheliche Kinder und deren Verwandte.
- Männer, die als Väter nichtehelicher Kinder angesehen werden oder deren Vaterschaft angefochten wird.
Eckpunkte
- Die rechtliche Stellung eines vor dem 1. Juli 1970 geborenen Kindes bestimmt sich nach diesem Gesetz, sofern die Übergangsvorschriften nichts anderes besagen.
- Ein Mann gilt als Vater, wenn er die Vaterschaft vor dem Inkrafttreten des Gesetzes öffentlich anerkannt oder sich zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen verpflichtet hat.
- Die Vaterschaft kann durch Klage oder Antrag angefochten werden, wobei der Mann, die Mutter, das Kind und unter bestimmten Umständen auch weitere Verwandte anfechtungsberechtigt sind.
- Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind, das vor dem 29. Mai 2009 kein gesetzliches Erbrecht hatte, kann unter bestimmten Umständen Ersatz vom Bund oder einem Land verlangen, wenn diese Erbe geworden sind.
Gesetzestext
Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen KinderStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1970 +++)
I.Übergangsvorschriften
Art 12
§ 1Die rechtliche Stellung eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen Kindes und seiner Verwandten bestimmt sich für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dessen Vorschriften, soweit sich nicht aus den §§ 2 bis 23 ein anderes ergibt.
Art 12
§ 2Unter welchen Voraussetzungen ein Mann als Vater anzusehen ist, wird auch für Rechtsverhältnisse, die sich nach dem bisher geltenden Recht bestimmen, nach den Vorschriften dieses Gesetzes beurteilt.
Art 12§ 3
Art 12
§ 4(weggefallen)
Art 12
§ 5Ein Vertrag zur Abfindung des Unterhaltsanspruchs, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen dem Kind und dem Vater oder dem Erben des Vaters geschlossen worden ist, erstreckt sich im Zweifel nicht auf die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen die Verwandten des Vaters und auf den Unterhalt, der dem Kind nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zu gewähren ist.
Art 12
(XXXX) §§ 6 und 7(weggefallen)
Art 12
§ 8Hat das Vormundschaftsgericht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig festgestellt, daß ein nichteheliches Kind durch die Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist, oder ist ein nichteheliches Kind vor diesem Zeitpunkt für ehelich erklärt worden, so sind die §§ 2, 3 nicht anzuwenden.
Art 12
§ 9(weggefallen)
Art 12§ 10
- Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind, dem vor dem
- Mai 2009 kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Verwandten zustand, kann vom Bund oder einem Land Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche verlangen, wenn der Bund oder das Land gemäß § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Erbe geworden ist. Der Bund oder das Land hat dem nichtehelichen Kind auf Verlangen Auskunft über den Wert des Nachlasses zu erteilen. Für die Verjährung des Anspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs; § 199 Absatz 3a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
Art 12
§ 10a(weggefallen)
Art 12
§ 11Soweit nach den Artikeln 208, 209 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Vorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden sind, bleiben diese Vorschriften weiterhin maßgebend; die §§ 2 bis 10 gelten in diesem Fall nicht.
Art 12
§ 12(weggefallen)
Art 12
§ 13Für das Verhältnis einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Entscheidung über Ansprüche nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und einer abweichenden Entscheidung über die Vaterschaft ist § 644 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2.
Art 12
(XXXX) §§ 14 bis 22(weggefallen)
Art 12§ 23
- Mai 2009 und vor dem
- April 2011 erteilter Erbschein, der wegen der durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom
- April 2011 (BGBl. I S. 615) bewirkten Änderungen der erbrechtlichen Verhältnisse unrichtig geworden ist, wird nur auf Antrag eingezogen oder für kraftlos erklärt.
- Mai 2009 und vor dem
- April 2011 rechtskräftig entschieden worden und beruht die Entscheidung auf Artikel 12 § 10 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung vom
- August 1969, so kann in einem neuen Rechtsstreit über das Erbrecht des nichtehelichen Kindes nicht eingewandt werden, dass hierüber bereits rechtskräftig entschieden wurde. NEhelG120020Art 12(XXXX) §§ 25 und 26(weggefallen) NEhelG120020Art 12§ 27Dieses Gesetz tritt am
- Juli 1970 in Kraft.