Verordnung zum Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe zur Vermeidung des Risikos der Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien durch A
Kurz gesagt
Diese Verordnung verbietet die Verwendung bestimmter tierischer Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln, um das Risiko der Übertragung von transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) zu vermeiden. Sie legt fest, welche Materialien nicht verwendet werden dürfen und unter welchen Bedingungen Ausnahmen gelten.
Was es regelt
- Das Verbot der Verwendung von Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen von Rindern aus dem Vereinigten Königreich oder Portugal bei der Arzneimittelherstellung.
- Das Verbot der Verwendung spezifischer Körperteile von Rindern, Schafen und Ziegen aller Altersklassen bei der Arzneimittelherstellung.
- Ausnahmen für die Verwendung bestimmter Rinderkörperteile bis zu zwölf Monaten für spezielle Fertigarzneimittel.
- Das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die unter Verstoß gegen diese Verbote hergestellt wurden.
Wen es betrifft
- Hersteller von Arzneimitteln.
- Verantwortliche für das Verbringen von Fertigarzneimitteln in den Geltungsbereich dieser Verordnung.
Eckpunkte
- Es ist verboten, Materialien von Rindern aus dem Vereinigten Königreich oder Portugal für die Arzneimittelherstellung zu verwenden.
- Bestimmte Körperteile wie der gesamte Kopf, Rückenmark, Wirbelsäule, Mandeln und Thymus von Rindern (über sechs Monate), Schafen und Ziegen (aller Altersklassen) dürfen nicht verwendet werden.
- Der Darm von Rindern, Schafen oder Ziegen aller Altersklassen sowie die Milz von Rindern (über sechs Monate), Schafen und Ziegen (aller Altersklassen) sind ebenfalls verboten.
- Ausnahmen für nicht arzneilich wirksame Bestandteile (Hilfsstoffe) und Produktionshilfsstoffe sind möglich, wenn deren Eignung geprüft wurde und kein TSE-Übertragungsrisiko besteht.
Gesetzestext
Verordnung zum Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe zur Vermeidung des Risikos der Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien durch ArzneimittelStandGeändert durch Art. 11 G v. 17.7.2
(+++ Textnachweis ab: 15.5.2001 +++)
EingangsformelEs verordnen -das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund-des § 6 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom
- Januar 2001 (BGBl. I S. 127), -des § 54 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 in Verbindung mit § 83 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705), den Organisationserlassen vom
- Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom
- Januar 2001 (BGBl. I S. 127) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, -das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft auf Grund-des § 6 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom
- Januar 2001 (BGBl. I S. 127) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, -des § 54 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 in Verbindung mit § 83 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705), den Organisationserlassen vom
- Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom
- Januar 2001 (BGBl. I S. 127) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Gesundheit:
§ 1Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe, bestimmter Zubereitungen aus Stoffen oder bestimmter Gegenstände
- März 1998 mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie sowie zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG und zur Aufhebung der Entscheidung 96/239/EG (ABl. EG Nr. L 113 S. 33) oder im Falle des Verbringens aus der Portugiesischen Republik die Anforderungen der Entscheidung 98/653/EG der Kommission vom
- November 1998 mit durch das Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendig gewordenen Dringlichkeitsmaßnahmen (ABl. EG Nr. L 311 S. 23) erfüllen, und c)soweit die Hilfsstoffe oder Produktionshilfsstoffe von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Portugiesischen Republik getöteten Tieren stammen, sie mit einer amtstierärztlichen Bescheinigung versehen sind, in der angegeben wird, wie oft amtliche Überprüfungen im Herstellungsbetrieb durchgeführt worden sind.
§ 2Erklärung für das Verbringen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Einfuhr aus Drittstaaten
Für Fertigarzneimittel, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden sollen, hat der für das Verbringen Verantwortliche eine von ihm unterzeichnete Erklärung mit folgendem Wortlaut bereitzuhalten und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen unverzüglich vorzulegen: "Das Erzeugnis enthält weder spezifiziertes Risikomaterial im Sinne von § 1 Abs. 2 der Arzneimittel-TSE-Verordnung, noch ist es unter Verwendung von solchem Material hergestellt worden." Dies gilt nicht für Fertigarzneimittel, die keine arzneilich wirksamen Bestandteile tierischer Herkunft enthalten und die, sofern sie unter Verwendung von Hilfsstoffen oder Produktionshilfsstoffen im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 hergestellt worden sind, die Voraussetzungen von § 1 Abs. 5 erfüllen.
§ 3Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 4Übergangsregelung§ 1 Abs.
2 ist für Volumenersatzmittel erst ab dem 14. Mai 2002 anzuwenden.
§ 5Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2001 in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.