Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Umgang mit gebrauchten halogenierten Lösemitteln, die in bestimmten Anlagen anfallen und entweder verwertet oder entsorgt werden müssen. Sie legt fest, wie diese Lösemittel getrennt zu halten, nicht zu vermischen und zurückzunehmen sind, um die Umwelt zu schützen.
Was es regelt
- Die getrennte Haltung und das Vermischungsverbot von gebrauchten Lösemitteln.
- Die Rücknahmeverpflichtung für Vertreiber von Lösemitteln.
- Die Kennzeichnungspflicht für Lösemittel beim Inverkehrbringen.
- Die Erklärungspflicht über die Art und Verwendung von Lösemitteln.
Wen es betrifft
- Betreiber von Anlagen, die Lösemittel für Reinigungs-, Behandlungs-, Extraktions- oder Herstellungsprozesse nutzen.
- Vertreiber, die Lösemittel in Mengen von 10 Litern oder mehr pro Monat an solche Betreiber abgeben.
Eckpunkte
- Gebrauchte Lösemittel müssen getrennt nach ihrem Hauptbestandteil gehalten werden.
- Es ist verboten, gebrauchte Lösemittel unterschiedlicher Art oder mit anderen Stoffen zu vermischen.
- Vertreiber müssen gebrauchte Lösemittel ab einer Menge von 10 Litern pro Monat zurücknehmen oder die Rücknahme sicherstellen.
- Lösemittelgebinde müssen mit einem Hinweis auf Verwertung/Entsorgung, Umweltgefährdung, Vermischungsverbot, Hauptbestandteil und Siedepunkt gekennzeichnet sein.
Gesetzestext
Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter LösemittelStandGeändert durch Art. 7b V v. 20.10.2006 I 2298
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1990 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Abfallgesetzes vom
- August 1986 (BGBl. I S. 1410) und des § 7 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom
- März 1974 (BGBl. I S. 721), wird von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise verordnet:
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Getrennte Haltung, Vermischungsverbote
§ 3Rücknahmeverpflichtung
§ 4Erklärung über die Verwendung von Lösemitteln
Nimmt der Betreiber der in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen nach § 3 Abs. 1 den Vertreiber auf Rücknahme gebrauchter Lösemittel in Anspruch, so hat er gegenüber dem Vertreiber oder dem von ihm bestimmten Dritten eine Erklärung über die Art und Verwendung der Lösemittel nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Muster abzugeben.
§ 5Kennzeichnung
Lösemittel dürfen in Gebinden nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese durch leicht erkennbaren und lesbaren Aufdruck, Prägung oder Aufkleber folgendermaßen gekennzeichnet sind: "Dieses Lösemittel ist nach Gebrauch einer Verwertung oder Entsorgung zuzuführen! Unsachgemäße Beseitigung gefährdet die Umwelt! Nach Gebrauch ist jede Beimischung von Fremdstoffen oder Lösemitteln anderer Art verboten". Darüber hinaus muß die Kennzeichnung den Hauptbestandteil des Ausgangsproduktes (§ 2 Abs. 1) und den Siedepunkt (§ 1 Abs. 2) ausweisen. Bei loser Ware muß die Kennzeichnung nach den Sätzen 1 und 2 in den Begleitpapieren erfolgen.
§ 6Ordnungswidrigkeiten
§ 7Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 31 des Abfallgesetzes und § 73 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
§ 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 5 am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. § 5 tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage(zu § 4 Satz 1) Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1920 Erklärung über die Art und Verwendung von Lösemitteln-------------------------------------------------------------------------------I Art des Lösemittels II ......................................................................... II ......................................................................... II ......................................................................... II II Das oben bezeichnete Lösemittel wurde für folgende, in § 1 Abs. 1 Nr. 1 II bis 4 genannten Zwecke (vgl. Rückseite) verwendet: II II
- ...................................................................... II
- ...................................................................... II
- ...................................................................... II
- ...................................................................... II
- ...................................................................... I-------------------------------------------------------------------------------Dem Lösemittel wurden nach Gebrauch keine anderen Lösemittel oder andereStoffe oder Abfälle zugemischt. ............................................................................(Firma/Anschrift) (Datum) (Unterschrift/Firmenstempel)(Rückseite) § 1 Anwendungsbereich