Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie spezielle Grundbücher für Wohnungs- und Teileigentum sowie für Wohnungs- und Teilerbbaurechte anzulegen und zu führen sind. Sie ergänzt die allgemeinen Vorschriften der Grundbuchverfügung für diese besonderen Eigentumsformen.
Was es regelt
- Die Anlegung und Führung von Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern.
- Die Bezeichnung dieser Grundbücher in der Aufschrift.
- Die spezifischen Eintragungen im Bestandsverzeichnis dieser Grundbücher.
- Die Behandlung von Rechten und Verfügungsbeschränkungen, die das gesamte Grundstück betreffen.
Wen es betrifft
- Eigentümer von Wohnungs- und Teileigentum.
- Eigentümer von Wohnungs- und Teilerbbaurechten.
Eckpunkte
- Die Grundbücher müssen in der Aufschrift als "Wohnungsgrundbuch", "Teileigentumsgrundbuch" oder "Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch" gekennzeichnet werden.
- Im Bestandsverzeichnis sind der Miteigentumsanteil, die Grundstücksbezeichnung und das damit verbundene Sondereigentum einzutragen.
- Vereinbarte Veräußerungsbeschränkungen und Haftungsvereinbarungen für Geldschulden müssen ausdrücklich eingetragen werden.
- Rechte oder Verfügungsbeschränkungen, die das gesamte Grundstück betreffen, sind in allen zugehörigen Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern einzutragen.
Gesetzestext
Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und TeileigentumsgrundbücherNeufNeugefasst durch Bek. v. 24.1.1995 I 134;Standzuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.10.2020 I 2187 Überschrift: I
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1978 +++)
§ 1Für die gemäß § 7 Abs.
1, § 8 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175) für jeden Miteigentumsanteil anzulegenden besonderen Grundbuchblätter (Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher) sowie für die gemäß § 30 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes anzulegenden Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher gelten die Vorschriften der Grundbuchverfügung entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 2 bis 5, 8 und 9 etwas anderes ergibt.
§ 2
In der Aufschrift ist unter die Blattnummer in Klammern das Wort "Wohnungsgrundbuch" oder "Teileigentumsgrundbuch" zu setzen, je nachdem, ob sich das Sondereigentum auf eine Wohnung oder auf nicht zu Wohnzwecken dienende Räume bezieht. Ist mit dem Miteigentumsanteil Sondereigentum sowohl an einer Wohnung als auch an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden und überwiegt nicht einer dieser Zwecke offensichtlich, so ist das Grundbuchblatt als "Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch" zu bezeichnen.
§ 3
§ 4
§ 5
Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Wohnungseigentum (Teileigentum) ist.
§ 6Sind gemäß § 7 Abs.
1 oder § 8 Abs. 2 WEG des Wohnungseigentumsgesetzes für die Miteigentumsanteile besondere Grundbuchblätter anzulegen, so werden die Miteigentumsanteile in den Spalten 7 und 8 des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchblattes des Grundstücks abgeschrieben. Die Schließung des Grundbuchblatts gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 des Wohnungseigentumsgesetzes unterbleibt, wenn auf dem Grundbuchblatt von der Abschreibung nicht betroffene Grundstücke eingetragen sind.
§ 7
(weggefallen)-
§ 8
Die Vorschriften der §§ 2 bis 6 gelten für Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher entsprechend.
§ 9
Die nähere Einrichtung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher sowie der Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher ergibt sich aus den als Anlagen 1 und 3 beigefügten Mustern. Für den Inhalt eines Hypothekenbriefs bei der Aufteilung des Eigentums am belasteten Grundstück in Wohnungseigentumsrechte nach § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes dient die Anlage 4 als Muster. Die in den Anlagen befindlichen Probeeintragungen sind als Beispiele nicht Teil dieser Verfügung.
§ 10
§ 11
(Inkrafttreten)
Anlage 1(zu § 9) (Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch)(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuchs Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 6, S. 70 - 76)
Anlage 2(weggefallen)-
Anlage 3(zu § 9) (Aufschrift und Bestandsverzeichnis eines Wohnungserbbaugrundbuchs)(Inhalt: nicht darstellbares Muster einer Aufschrift und Bestandsverzeichnis eines Wohnungserbbaugrundbuchs Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 6, S. 78 - 80)
Anlage 4(zu § 9) (Probeeintragungen in einen Hypothekenbrief bei Aufteilung des Eigentums am belasteten Grundstück in Wohnungseigentumsrechte nach § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes)(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Hypothekenbriefes, Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 6, S. 81)