Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen speziell in der Eisen- und Stahlindustrie. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen und für welche Tätigkeiten Sonntags- und Feiertagsarbeit erlaubt ist.
Was es regelt
- Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie.
- Spezifische Betriebszeiten für verschiedene Ofen- und Walzenstraßentypen an Sonn- und Feiertagen.
- Die Art der Arbeiten, die an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden dürfen.
- Die Ruhezeiten und Ersatzruhezeiten, die Arbeitnehmern bei Sonntags- und Feiertagsarbeit zustehen.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer in der Eisen- und Stahlindustrie.
- Arbeitgeber in der Eisen- und Stahlindustrie.
Eckpunkte
- Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen bei bestimmten Ofen- und Walzenstraßenbetrieben beschäftigt werden, teilweise nur zu bestimmten Uhrzeiten (z.B. 0 bis 24 Uhr oder bis 6 Uhr und ab 22 Uhr).
- Die Regelungen gelten nicht für Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertage, den 1. Januar und den 1. Mai für bestimmte Ofen- und Walzenstraßen.
- Die Arbeitszeit an einem Sonn- oder Feiertag darf acht Stunden nicht überschreiten, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auf höchstens zwölf Stunden verlängert werden.
- Arbeitnehmern müssen bestimmte Ruhezeiten gewährt werden, z.B. mindestens 13 oder 26 freie Sonntage im Jahr mit einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 40 oder 72 Stunden.
- Für die Beschäftigung an einem Sonntag ist eine ununterbrochene Ersatzruhezeit von mindestens 24 Stunden in derselben oder der vorhergehenden Woche zu gewähren.
Gesetzestext
Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und StahlindustrieNeufNeugefasst durch Bek. v. 31.7.1968 I 885;Standzuletzt geändert durc
(+++ Textnachweis Geltung ab: 28.7.1968 +++)
Anhang EV; Maßgaben nicht mehr anzuwenden gem. Art. 1 Nr. 6 Buchst. b DBuchst. aa G v. 21.1.2013 I 91 +++)Diese Verordnung wurde aufgrund des § 105d der Gewerbeordnung iVm Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates für die Eisen- und Stahlindustrie vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erlassen
§ 1
§ 2Die Beschäftigung nach § 1 Abs.
1 Nr. 2 bis 7 ist nur gestattet, wenn die in § 10 Abs. 1 Nr. 14 des Arbeitszeitgesetzes zugelassenen Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung entweder in der Zeit von 6 bis 14 Uhr oder in der Zeit von 14 bis 22 Uhr nicht vorgenommen werden, in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 7 während der Zeit, während der eine Beschäftigung nach dieser Verordnung nicht gestattet ist.
§ 3
Arbeitnehmer dürfen nach § 1 nur unter den in den §§ 4 bis 8 vorgesehenen Bedingungen beschäftigt werden.
§ 4(1) Den Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs.
1 Nr. 1 beschäftigt werden, ist in einem im Schichtplan festzulegenden Wechsel an mindestens 13 Sonntagen im Jahr eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 72 Stunden zu gewähren, die den vollen Kalendersonntag umfassen muß.
- Dezember spätestens um 14 Uhr beginnen muß, am
- Januar eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 40 Stunden, die am
- Dezember um 18 Uhr beginnen muß, an den Oster- und Pfingstfeiertagen eine ununterbrochene Ruhezeit von jeweils mindestens 48 Stunden und am
- Mai eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 40 Stunden zu gewähren.
§ 5
§ 6
-
§ 7(1) Wer Arbeitnehmer nach § 1 Abs.
1 Nr. 3 und 5 beschäftigt, hat ein Verzeichnis zu führen, in dem für jeden dieser Arbeitnehmer zu vermerken sind a)die nach § 4 Abs. 3 und 4 gewährten arbeitsfreien Sonn- und Feiertage sowie die Dauer und Lage der an diesen arbeitsfreien Tagen gewährten Ruhezeiten, b)die nach § 5 Abs. 2 gewährten Ersatzruhezeiten und deren Dauer.
§ 8
Wer Arbeitnehmer nach § 1 beschäftigt, hat einen Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
§ 9Diese Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß in § 1 Abs.
1 Nr. 2 und 3 die Zahl "75" durch die Zahl "50" ersetzt wird, auch im Land Berlin, sofern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.