Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Kreditaufnahme des Bundes, insbesondere wie hoch das Bundesministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf und unter welchen Bedingungen. Es legt fest, wie die Kreditgrenzen berechnet werden und welche Ausnahmen es gibt.
Was es regelt
- Die Höhe der Kreditermächtigungen für das Bundesministerium der Finanzen.
- Die Grundsätze für die Veranschlagung von Kreditaufnahmen zur Deckung von Ausgaben.
- Die Berechnung von Ausnahmen für bestimmte Ausgabenbereiche und in Notsituationen.
- Ein Kontrollkonto zur Überwachung der tatsächlichen Kreditaufnahme im Vergleich zu den zulässigen Grenzen.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium der Finanzen.
- Den Bundestag bei Beschlüssen über Kreditgrenzen in Ausnahmesituationen.
Eckpunkte
- Das Haushaltsgesetz bestimmt die Höhe der Kreditermächtigungen.
- Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig werden.
- Eine Kreditaufnahme von bis zu 0,35 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt ist als Strukturkomponente zulässig.
- In Ausnahmesituationen (Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen) können die Kreditgrenzen überschritten werden, wenn der Bundestag dies beschließt und ein Tilgungsplan vorliegt.
Gesetzestext
Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des GrundgesetzesStand
(+++ Textnachweis ab: 18.8.2009 +++)
§ 1Kreditermächtigungen
Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Bundesministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf 1.zur Deckung von Ausgaben,2.zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite).Soweit diese Kassenverstärkungskredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.
§ 1aBereichsausnahme
§ 2Grundsätze für die Veranschlagung von Kreditaufnahmen zur Deckung von Ausgaben
§ 3Bereinigung um finanzielle Transaktionen
Aus den Ausgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz sind die Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Darlehensvergabe herauszurechnen, aus den Einnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz diejenigen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehensrückflüssen.
§ 4Grundlagen zur Bestimmung einer zulässigen strukturellen Kreditaufnahme
Das zur Bestimmung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme nach § 2 Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Bruttoinlandsprodukt wird durch das Statistische Bundesamt ermittelt. Zugrunde zu legen ist das nominale Bruttoinlandsprodukt des der Aufstellung des Haushalts vorangegangenen Jahres.
§ 5Konjunkturkomponente
§ 6Ausnahmesituationen
Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die Kreditgrenzen nach § 2 aufgrund eines Beschlusses des Bundestages nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 7 des Grundgesetzes überschritten werden. Dieser Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 1 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.
§ 7Kontrollkonto
§ 8Abweichungsrechte bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan
Bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan kann die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 ermittelte zulässige Kreditaufnahme bis zu einem Betrag in Höhe von 3 Prozent der veranschlagten Steuereinnahmen überschritten werden. In diesem Nachtrag dürfen keine neuen Maßnahmen veranschlagt werden, die zu Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen führen. Zur Ermittlung der Konjunkturkomponente wird ausschließlich die erwartete wirtschaftliche Entwicklung aktualisiert. Die Regelungen des § 7 bleiben unberührt.
§ 9
(weggefallen)