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Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt fest, welche Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden notwendig sind, um Bewohner vor Verkehrslärm zu schützen, wenn durch den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen bestimmte Lärmgrenzwerte überschritten werden. Sie definiert die Art und den Umfang dieser Maßnahmen.

Was es regelt

  • Die Art und den Umfang von Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm.
  • Die baulichen Verbesserungen an schutzbedürftigen Räumen.
  • Den Einbau von Lüftungseinrichtungen in bestimmten Räumen.
  • Die Berechnung der erforderlichen Schalldämm-Maße.

Wen es betrifft

  • Eigentümer von baulichen Anlagen mit schutzbedürftigen Räumen.
  • Behörden, die für den Bau oder die Änderung von öffentlichen Straßen, Schienenwegen und Magnetschwebebahnen zuständig sind.

Eckpunkte

  • Schallschutzmaßnahmen sind bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen (z.B. Fenster, Türen, Wände) und der Einbau von Lüftungseinrichtungen.
  • Schutzbedürftig sind Aufenthaltsräume, die in Tabelle 1 der Anlage genannt sind, insbesondere Räume, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden.
  • Schallschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich, wenn eine bauliche Anlage zum Abbruch bestimmt ist oder noch nicht genehmigt war, als die Planungen für die Verkehrswege ausgelegt wurden.
  • Die Schalldämmung von Umfassungsbauteilen muss so verbessert werden, dass das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß nicht unterschritten wird; eine Verbesserung muss mindestens 5 Dezibel betragen.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung zur Durchführung des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesStandGeändert durch Art. 3 V v. 23.9.1997 I 2329

(+++ Textnachweis ab: 13.2.1997 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1Anwendungsbereich

Die Verordnung legt Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen fest, 1.soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen die in § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung vom

  1. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) oder 2.soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen die in § 2 der Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung vom
  2. September 1997 (BGBl. I S. 2329, 2338) festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden.

§ 2Art der Schallschutzmaßnahmen, Begriffsbestimmungen

(1)Schallschutzmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung sind bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen schutzbedürftiger Räume, die die Einwirkungen durch Verkehrslärm mindern. Zu den Schallschutzmaßnahmen gehört auch der Einbau von Lüftungseinrichtungen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden, und in schutzbedürftigen Räumen mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle.
(2)Schutzbedürftig sind die in Tabelle 1 Spalte 1 der Anlage zu dieser Verordnung genannten Aufenthaltsräume.
(3)Umfassungsbauteile sind Bauteile, die schutzbedürftige Räume baulicher Anlagen nach außen abschließen, insbesondere Fenster, Türen, Rolladenkästen, Wände, Dächer sowie Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen.
(4)Schallschutzmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung sind nicht erforderlich, wenn eine bauliche Anlage 1.zum Abbruch bestimmt ist oder dieser bauordnungsrechtlich gefordert wird; 2.bei der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren, bei Bekanntgabe der Plangenehmigung oder der Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung noch nicht genehmigt war oder sonst nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Bau noch nicht begonnen werden durfte.

§ 3Umfang der Schallschutzmaßnahmen

(1)Die Schalldämmung von Umfassungsbauteilen ist so zu verbessern, daß die gesamte Außenfläche des Raumes das nach der Gleichung
(1)oder
(2)der Anlage zu dieser Verordnung bestimmte erforderliche bewertete Schalldämm-Maß nicht unterschreitet. Ist eine Verbesserung notwendig, so soll die Verbesserung beim einzelnen Umfassungbauteil mindestens 5 Dezibel betragen.
(2)Die vorhandenen bewerteten Schalldämm-Maße der einzelnen Umfassungsbauteile werden nach den Ausführungsbeispielen in dem Beiblatt 1 zu DIN 4109, Ausgabe November 1989, bestimmt. Entsprechen sie nicht den Ausführungsbeispielen, werden sie nach der Norm DIN 52210 Teil 5, Ausgabe Juli 1985, ermittelt.
(3)Das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß eines einzelnen zu verbessernden Bauteils wird nach Gleichung
(3)der Anlage zu dieser Verordnung berechnet.
(4)Das zu verbessernde bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche eines Raumes wird nach Gleichung
(4)der Anlage zu dieser Verordnung berechnet.

§ 4Zugänglichkeit der Normblätter

DIN-Normblätter, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind beim Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage(zu § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 3 und 4) Berechnung der erforderlichen bewerteten Schalldämm-Maße(Fundstelle: BGBl. I 1997, 173) Das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche des Raumes in Dezibel (dB) wird nach folgenden Gleichungen berechnet: 1.für Räume entsprechend Tabelle 1, Zeile 1:Gleichung

(1): R'(tief)w,res = L(tief)r,N + 10 x lgS(tief)g- D + E--------A2.für Räume entsprechend Tabelle 1, Zeilen 2 bis 5:Gleichung
(2): R'(tief)w,res = L(tief)r,T + 10 x lgS(tief)g- D + E--------AEs bedeuten:R'(tief)w,reserforderliches bewertetes Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche des Raumes in dBL(tief)r,NBeurteilungspegel für die Nacht in dB (A) nach den Anlagen 1 und 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom
  1. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036)L(tief)r,TBeurteilungspegel für den Tag in dB (A) nach den Anlagen 1 und 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom
  2. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036)S(tief)gvom Raum aus gesehene gesamte Außenfläche in qm (Summe aller Teilflächen)Aäquivalente Absorptionsfläche des Raumes in qm (A = 0,8 x Gesamtgrundfläche)DKorrektursummand nach Tabelle 1 in dB (zur Berücksichtigung der Raumnutzung)EKorrektursummand nach Tabelle 2 in dB (der sich aus dem Spektrum des Außengeräusches und der Frequenzabhängigkeit der Schalldämm-Maße von Fenstern ergibt) Das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß eines einzelnen zu verbessernden Bauteils wird berechnet nach folgender Gleichung
(3): 1R'(tief)w,x = 10 x lg (--- (S(tief)g x 10(hoch)-0,1 R'(tief)w,res - S(tief)x - S(tief)1 x 10(hoch)-0,1R(tief)w,1 -... - S(tief)n x 10(hoch)-0,1 R(tief)w,n)) R(tief)w,xerforderliches bewertetes Schalldämm-Maß des zu verbessernden Umfassungsbauteils (Teilfläche S(tief)x) in dBR(tief)w,1 bis R(tief)w,nvorhandene bewertete Schalldämm-Maße der übrigen Umfassungsbauteile in dBS(tief)gvom Raum aus gesehene gesamte Außenfläche in qm (Summe aller Teilflächen)S(tief)xGröße der betrachteten Teilfläche in qmS(tief)1 bis S(tief)nGrößen der übrigen Teilflächen in qm Das bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche S(tief)g, die sich aus den Teilflächen S(tief)1, S(tief)2, ..., S(tief)n mit den bewerteten Schalldämm-Maßen R(tief)w,1, R(tief)w,2, ..., R(tief)w,n zusammensetzt, berechnet sich nach folgender Gleichung
(4): 1R(tief)w,res = - 10 x lg (--- (S(tief)1 x 10(hoch)-0,1 R(tief)w,1 + S(tief)g + S(tief)2 x 10(hoch)-0,1R(tief)w,2 + ... + S(tief)n x 10(hoch)-0,1 R(tief)w,n))Die bewerteten Schalldämm-Maße der Umfassungsbauteile (Teilflächen) müssen so verbessert werden, daß das nach Gleichung
(4)berechnete bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche R(tief)w,res mindestens gleich dem erforderlichen bewerteten Schalldämm-Maß nach Gleichung
(1)oder
(2)ist.Tabelle 1Korrektursummand D in dBzur Berücksichtigung der Raumnutzung RaumnutzungD in dB 121Räume, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden272Wohnräume373Behandlungs- und Untersuchungsräume in Arztpraxen, Operationsräume, wissenschaftliche Arbeitsräume, Leseräume in Bibliotheken, Unterrichtsräume374Konferenz- und Vortragsräume, Büroräume, allgemeine Laborräume425Großraumbüros, Schalterräume, Druckerräume von DV-Anlagen, soweit dort ständige Arbeitsplätze vorhanden sind476Sonstige Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sindentsprechend der Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Nutzung festzusetzenTabelle 2Korrektursummand E in dBfür bestimmte Verkehrswege VerkehrswegeE in dB 121Straßen im Außerortsbereich32Innerstädtische Straßen63Schienenwege von Eisenbahnen allgemein04Schienenwege von Eisenbahnen, bei denen im Beurteilungszeitraum mehr als 60% der Züge klotzgebremste Güterzüge sind, sowie Verkehrswege der Magnetschwebebahnen25Schienenwege von Eisenbahnen, auf denen in erheblichem Umfang Güterzüge gebildet oder zerlegt werden46Schienenwege von Straßenbahnen nach § 4 PBefG3

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.