Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt fest, welche Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden notwendig sind, um Bewohner vor Verkehrslärm zu schützen, wenn durch den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen bestimmte Lärmgrenzwerte überschritten werden. Sie definiert die Art und den Umfang dieser Maßnahmen.
Was es regelt
- Die Art und den Umfang von Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm.
- Die baulichen Verbesserungen an schutzbedürftigen Räumen.
- Den Einbau von Lüftungseinrichtungen in bestimmten Räumen.
- Die Berechnung der erforderlichen Schalldämm-Maße.
Wen es betrifft
- Eigentümer von baulichen Anlagen mit schutzbedürftigen Räumen.
- Behörden, die für den Bau oder die Änderung von öffentlichen Straßen, Schienenwegen und Magnetschwebebahnen zuständig sind.
Eckpunkte
- Schallschutzmaßnahmen sind bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen (z.B. Fenster, Türen, Wände) und der Einbau von Lüftungseinrichtungen.
- Schutzbedürftig sind Aufenthaltsräume, die in Tabelle 1 der Anlage genannt sind, insbesondere Räume, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden.
- Schallschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich, wenn eine bauliche Anlage zum Abbruch bestimmt ist oder noch nicht genehmigt war, als die Planungen für die Verkehrswege ausgelegt wurden.
- Die Schalldämmung von Umfassungsbauteilen muss so verbessert werden, dass das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß nicht unterschritten wird; eine Verbesserung muss mindestens 5 Dezibel betragen.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesStandGeändert durch Art. 3 V v. 23.9.1997 I 2329
(+++ Textnachweis ab: 13.2.1997 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
§ 1Anwendungsbereich
Die Verordnung legt Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen fest, 1.soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen die in § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung vom
- Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) oder 2.soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen die in § 2 der Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung vom
- September 1997 (BGBl. I S. 2329, 2338) festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden.
§ 2Art der Schallschutzmaßnahmen, Begriffsbestimmungen
§ 3Umfang der Schallschutzmaßnahmen
§ 4Zugänglichkeit der Normblätter
DIN-Normblätter, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind beim Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage(zu § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 3 und 4) Berechnung der erforderlichen bewerteten Schalldämm-Maße(Fundstelle: BGBl. I 1997, 173) Das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß der gesamten Außenfläche des Raumes in Dezibel (dB) wird nach folgenden Gleichungen berechnet: 1.für Räume entsprechend Tabelle 1, Zeile 1:Gleichung
- Juni 1990 (BGBl. I S. 1036)L(tief)r,TBeurteilungspegel für den Tag in dB (A) nach den Anlagen 1 und 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom
- Juni 1990 (BGBl. I S. 1036)S(tief)gvom Raum aus gesehene gesamte Außenfläche in qm (Summe aller Teilflächen)Aäquivalente Absorptionsfläche des Raumes in qm (A = 0,8 x Gesamtgrundfläche)DKorrektursummand nach Tabelle 1 in dB (zur Berücksichtigung der Raumnutzung)EKorrektursummand nach Tabelle 2 in dB (der sich aus dem Spektrum des Außengeräusches und der Frequenzabhängigkeit der Schalldämm-Maße von Fenstern ergibt) Das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß eines einzelnen zu verbessernden Bauteils wird berechnet nach folgender Gleichung