Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Mutterschutz für Soldatinnen und legt fest, welche Dienstleistungen sie während der Schwangerschaft und nach der Entbindung ausüben dürfen und welche nicht. Sie schützt die Gesundheit der Soldatin und ihres Kindes.
Was es regelt
- Die Mitteilungspflicht bei Schwangerschaft und der voraussichtliche Entbindungstermin.
- Die Art und Dauer der Dienstleistungen während der Schwangerschaft und Stillzeit.
- Verbote für bestimmte Dienstleistungen, die eine Gefahr für Mutter oder Kind darstellen könnten.
- Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie bei Fehlgeburten.
Wen es betrifft
- Schwangere Soldatinnen.
- Stillende Soldatinnen.
Eckpunkte
- Eine Soldatin soll ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder der Truppenärztin oder dem Truppenarzt mitteilen (§ 1).
- Schwangere Soldatinnen dürfen nicht zu zusätzlichem Dienst und nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr zum Dienst herangezogen werden (§ 2 Abs. 1).
- Es gibt ein Verbot für Dienstleistungen mit schweren körperlichen Belastungen, schädlichen Einwirkungen oder Infektionsgefahren während der Schwangerschaft (§ 3).
- Eine Soldatin darf in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und bis zu acht Wochen nach der Entbindung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden, mit Ausnahmen und Verlängerungen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten oder Behinderung des Kindes (§ 5 Abs. 1 und 2).
Gesetzestext
verordnung für SoldatinnenVerordnung über den Mutterschutz für SoldatinnenNeufNeugefasst durch Bek. v. 18.11.2004 I 2858;Standzuletzt geändert durch Art. 4 G v. 24.2.2025 I Nr. 59
(+++ Textnachweis ab: 30.12.1990 +++)
§ 1
Sobald einer Soldatin bekannt wird, dass sie schwanger ist, soll sie dies und den mutmaßlichen Tag der Entbindung der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder der Truppenärztin oder dem Truppenarzt mitteilen.
§ 2
§ 3
§ 3aDie §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15.
April 1997 (BGBl. I S. 782) sind entsprechend anzuwenden.
§ 4
Eine Soldatin darf während der Schwangerschaft nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.
§ 5
- Schwangerschaftswoche oder2.bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der
- Schwangerschaftswoche oder3.bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der
- Schwangerschaftswoche.Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht.
§ 6Durch die Verbote der §§ 3 bis 5 sowie des § 2 Abs.
1 Satz 2 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Dienstes zu wechselnden Zeiten wird die Zahlung der Dienstbezüge und des Ausbildungsgeldes für Sanitätsoffizier-Anwärter nicht berührt. Das gleiche gilt für die Dienstbefreiung während der Stillzeit (§ 5 Absatz 6 Satz 2). Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Dienst zu wechselnden Zeiten ist der Durchschnitt der Zulagen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
§ 6a
Soweit die in § 5 Absatz 1 bis 4 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Soldatin einen Zuschuss von 13 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmerin aufgenommen hat. Bei einer Soldatin, deren Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden, ist der Zuschuss auf 210 Euro begrenzt.
§ 6b
§ 7
(weggefallen)-
§ 8
(Aufhebung einer anderen Vorschrift)
§ 9
(Inkrafttreten)-