Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder
In short
This regulation aims to protect against transmissible venereal diseases in cattle, specifically those spread through mating or artificial insemination. It defines these infections and outlines protective measures to prevent their spread.
What it regulates
- The definition of "Deckinfektionen" (venereal infections) in cattle.
- Protective measures against Trichomoniasis and Vibriosis in cattle.
- Protective measures against other venereal infections in cattle.
- Rules for lifting protective measures once the infection is gone or suspicion is unfounded.
Who it concerns
- Cattle owners.
- Veterinarians.
Key points
- A "Deckinfektion" is present if the pathogen is detected in the reproductive organs of a female cattle, in the fetal membranes, aborted fetus, vaginal mucus, uterine discharge, or in the semen of a bull or preputial wash fluid.
- If a venereal infection is suspected, the cattle owner must immediately have the animals examined by a veterinarian, lay out and keep disinfectant mats moist at stable entrances, and ensure that cattle are only artificially inseminated and not moved from the premises.
- If an infection is officially confirmed, the same measures apply, and semen from infected bulls must be immediately disposed of.
- Female cattle are considered free of suspicion if two microbiological examinations (about 10 days apart) show no pathogens and a clinical examination reveals no signs of infection. Breeding bulls are considered free of suspicion if three microbiological examinations (about 10 days apart) of preputial wash fluid or semen show no pathogens, a clinical examination reveals no signs, and the bull was kept separate from female animals during the examination period.
Gesetzestext
Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der RinderNeufNeugefasst durch Bek. v. 20.12.2005 I 3512;Standgeändert durch Art. 3 V v. 17.4.2014 I 388
(+++ Textnachweis ab: 6.9.1975 +++)
010I.Begriffsbestimmung
§ 1
Im Sinne dieser Verordnung sind Deckinfektionen des Rindes die durch den Deckakt oder die künstliche Besamung übertragbaren Geschlechtskrankheiten des Rindes.
020II.Schutzmaßregeln
020010A.Schutzmaßregeln gegen Trichomonadenseuche und Vibrionenseuche
0200100101.Geltungsbereich
§ 2(1) Die Vorschriften des § 2 Abs.
2 bis § 10 gelten nur für 1.die durch Tritrichomonas foetus hervorgerufene Trichomonadenseuche des Rindes und 2.die durch Vibrio fetus venerealis hervorgerufene Vibrionenseuche des Rindes.
0200100202.Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer Deckinfektion
§ 3
Im Falle des Verdachts auf eine Deckinfektion hat der Tierhalter 1.die Rinder seines Bestandes unverzüglich durch einen Tierarzt auf das Vorliegen einer Deckinfektion untersuchen zu lassen, 2.an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standortea)Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen (Bodenauflagen) auszulegen und b)die Bodenauflagen mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten, 3.sicherzustellen, dassa)die Rinder seines Bestandes nur künstlich besamt werden, b)Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden, c)abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Kälber und Nachgeburten unverzüglich auf das Vorliegen von Erregern einer Deckinfektion untersucht werden, d)die zur Samengewinnung benutzten Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden und e)bereits gewonnener Samen bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Verdacht auf eine Deckinfektion als unbegründet erwiesen hat, nicht verwendet wird.
0200100303.Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer Deckinfektion
§ 4Ist der Ausbruch einer Deckinfektion amtlich festgestellt, gilt § 3 Nr.
1 bis 3 Buchstabe a bis d entsprechend. Über Satz 1 hinaus hat der Tierhalter sicherzustellen, dass Samen seuchenkranker Bullen, der nach der letzten Untersuchung auf Erreger der Deckinfektionen mit negativem Ergebnis im Betrieb entnommen worden ist, unverzüglich unschädlich beseitigt wird.
(XXXX) §§ 5 und 6(weggefallen)
§ 7
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tierhalter eines Rinderbestandes, in dem eine Deckinfektion oder der Verdacht einer Deckinfektion amtlich festgestellt ist, Rinder seines Bestandes durch einen Tierarzt behandeln zu lassen hat.
0200100404.Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
§ 8
Ansteckungsverdächtige Rinder, die sich in nicht gesperrten Gehöften oder sonstigen Standorten befinden, unterliegen bis zur amtlichen Feststellung der Unverdächtigkeit (§ 10 Abs. 4) der behördlichen Beobachtung. Während dieses Zeitraumes dürfen diese Rinder aus dem Gehöft oder sonstigen Standort nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, nur künstlich besamt und Bullen nicht zum Decken verwendet werden.
0200100505.Desinfektion
§ 9
Nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes sind 1.zur künstlichen Besamung seuchenkranker und verdächtiger Rinder verwendete Geräte, soweit sie nicht unschädlich beseitigt werden, 2.Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten Standplätze nach Geburten, tierärztlichen Behandlungen und bei Verunreinigungen durch krankhafte Ausscheidungen und 3.Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, zu reinigen und zu desinfizieren.
0200100606.Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 10
020020B.Schutzmaßregeln gegen andere Deckinfektionen
§ 11
Werden bei Rindern durch klinische, bakteriologische, virologische oder serologische Untersuchungsverfahren andere als in § 2 Abs. 1 genannte Deckinfektionen festgestellt, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen, sofern zu befürchten ist, dass diese Seuchen sich ausgebreitet haben.
§ 12
(weggefallen)
030III.Ordnungswidrigkeiten
§ 13
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,2.entgegen § 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Samen beseitigt wird,3.einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11 zuwiderhandelt,4.entgegen § 8 Satz 2 ein Rind entfernt oder besamt oder einen Bullen zum Decken verwendet oder5.einer mit einer Genehmigung nach § 8 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
§ 14
(Inkrafttreten)