Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erstattung von Reisekosten für Dienstreisen ins Ausland für bestimmte Bundesbedienstete und Soldaten. Sie legt fest, welche Kosten erstattet werden und wie Tage- und Übernachtungsgelder berechnet werden.
Was es regelt
- Die Erstattung von Fahrtkosten für Bahn-, Flug- und Schiffsreisen bei Auslandsdienstreisen.
- Die Höhe und Berechnung von Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeldern.
- Besondere Regelungen für längere Aufenthalte im Ausland, einschließlich Kosten für klimagerechte Bekleidung und Wäschereinigung.
- Die Fortzahlung der Reisekostenvergütung bei Erkrankung während einer Auslandsdienstreise.
Wen es betrifft
- Bundesbeamte.
- In den Bundesdienst abgeordnete andere Beamte.
- Soldaten.
Eckpunkte
- Kosten für die 1. Klasse bei Bahnreisen werden erstattet, innerhalb der EU und bestimmter angrenzender Staaten jedoch erst ab einer Fahrzeit von 2 Stunden.
- Bei Flugreisen innerhalb Europas oder mit einer reinen Flugzeit unter 4 Stunden werden die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet.
- Ab einer reinen Flugzeit von 4 Stunden (außerhalb Europas) können Kosten einer höheren Beförderungsklasse erstattet werden.
- Bei einem Aufenthalt von mehr als 14 Tagen am selben ausländischen Geschäftsort wird das Auslandstagegeld ab dem 15. Tag um 10 Prozent ermäßigt.
Gesetzestext
Verordnung über die Reisekostenvergütung bei AuslandsdienstreisenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1991 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 20 Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 1973 (BGBl. I S. 1621), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom
- Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister des Innern:
§ 1Geltung des Bundesreisekostengesetzes, Dienstreiseanordnung und -genehmigung
§ 2Kostenerstattung
§ 3Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld
§ 4Grenzübertritt
§ 5Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort, Kostenerstattung für das Beschaffen klimagerechter Bekleidung
§ 6Erkrankung während der Auslandsdienstreise
Erkrankt ein Auslandsdienstreisender und kann er deswegen nicht an seinen Wohnort zurückkehren, wird Reisekostenvergütung weitergezahlt. Wird er in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen, erhält er für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes nur Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort; bei Aufnahme in ein ausländisches Krankenhaus erhält er darüber hinaus 10 vom Hundert des Auslandstagegeldes nach § 3 Abs. 1 und 2, bei Aufnahme in ein inländisches Krankenhaus 10 vom Hundert des Tagegeldes nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesreisekostengesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 4a Satz 2 und 3 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes.
(XXXX)§§ 7 und 8(weggefallen)
Anlage(zu § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)Liste der Staaten Europas(Fundestelle: BGBl. I 2021, 661) Zu Europa im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gehören die folgenden Staaten: AlbanienAndorraBelgienBosnien und HerzegowinaBulgarienDänemarkDeutschlandEstlandFinnlandFrankreichGriechenlandIrlandIslandItalienKasachstanKosovoKroatienLettlandLiechtensteinLitauenLuxemburgMaltaRepublik MoldauMonacoMontenegroNiederlandeNordmazedonienNorwegenÖsterreichPolenPortugalRumänienRussische FöderationSan MarinoSchwedenSchweizSerbienSlowakeiSlowenienSpanienTschechienTürkeiUkraineUngarnVatikanstadtVereinigtes KönigreichWeißrussland Ohne Grönland.Ohne Überseegebiete.Ohne Pelagische Inseln.Staatsgebiet auf dem europäischen Kontinent.Ohne Azoren und Madeira.Staatsgebiet westlich der traditionellen Grenze, die entlang des Urals, an der Grenze zu Kasachstan über das Kaspische Meer und von dort entlang der Staatsgrenzen zu Aserbaidschan und Georgien sowie des Nordkaukasus zum Schwarzen Meer verläuft.Einschließlich Balearen, ohne Kanaren.