Erste Verordnung über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erhöhung der Zinsen für bestimmte Baudarlehen und Annuitätsdarlehen, die aus Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes stammen. Sie legt fest, wann und wie diese Zinsen erhöht werden dürfen und welche Begrenzungen dabei gelten.
Was es regelt
- Die Zinssätze für Baudarlehen und Annuitätsdarlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes.
- Den Beginn der höheren Verzinsung für verschiedene Arten von Wohnungen.
- Begrenzungen der Zinserhöhung, insbesondere für Mietwohnungen, Familienheime und Eigentumswohnungen.
- Sonderregelungen für Wohnraum, der zusätzlich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert wurde.
Wen es betrifft
- Darlehensnehmer von Baudarlehen und Annuitätsdarlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes, die vor dem 1. Januar 1970 bewilligt wurden.
- Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengruppen, für die diese Darlehen zur Verfügung gestellt wurden.
Eckpunkte
- Darlehen, die vor dem 1. Januar 1960 bewilligt wurden, sind mit 8 Prozent jährlich zu verzinsen.
- Darlehen, die nach dem 31. Dezember 1959, aber vor dem 1. Januar 1970 bewilligt wurden, sind mit 6 Prozent jährlich zu verzinsen.
- Die höhere Verzinsung beginnt für Familienheime und Eigentumswohnungen am 1. Oktober 1982, für alle übrigen Wohnungen am 1. April 1983.
- Bei Familienheimen und Eigentumswohnungen darf die monatliche Mehrbelastung 100 Deutsche Mark je Wohnung nicht übersteigen.
Gesetzestext
Verordnung über die Erhöhung der Zinsen für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes
(+++ Textnachweis ab: 28. 7.1982 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 87a Abs. 5 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1980 (BGBl. I S. 1085), der durch Artikel 27 Unterartikel 3 des Gesetzes vom
- Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) eingefügt und durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Juli 1982 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, und auf Grund des § 38 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 1980 (Amtsblatt des Saarlandes S. 802), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- Juli 1982 (BGBl. I S. 969) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Zinserhöhung
- Dezember 1959, jedoch vor dem
- Januar 1970 bewilligt worden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 bis 5 mit einem Zinssatz von 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
- Oktober 1982 und 2.allen übrigen Wohnungen einschließlich der zweiten Wohnungen in Familienheimen am
- April
- Stimmt der Beginn eines neuen Zahlungsabschnittes (§ 18b Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes) mit diesen Zeitpunkten nicht überein, beginnt die höhere Verzinsung mit dem darauffolgenden Zahlungsabschnitt.
§ 3Begrenzung der Zinserhöhung insbesondere bei Mietwohnungen
§ 4Begrenzung der Zinserhöhung bei Familienheimen und Eigentumswohnungen
Betrifft die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 und 2 Wohnungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1, ist sie so begrenzt, daß die monatliche Mehrbelastung 100 Deutsche Mark je Wohnung nicht übersteigt.
§ 5Sonderregelung für gemischt geförderten Wohnraum
§ 6Ausschlußfrist
Einwendungen gegen die Auswirkungen der Zinserhöhung nach dieser Verordnung können vom Darlehnsschuldner nur innerhalb von sechs Monaten seit Zugang der Mitteilung über die Zinserhöhung geltend gemacht werden. Die darlehnsverwaltende Stelle hat den Darlehnsschuldner in der Mitteilung über die Höherverzinsung auf die Ausschlußfrist hinzuweisen.
§ 7Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 125 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin.
§ 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.