Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen un
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Bildung von Rückstellungen für bestimmte Verpflichtungen in der Umstellungsrechnung von Finanzinstituten und in der Altbankenrechnung von Berliner Altbanken. Sie legt fest, wie diese Rückstellungen zu berechnen sind und welche Verpflichtungen darunterfallen.
Was es regelt
- Die Definition von Versorgungsverpflichtungen, für die Rückstellungen gebildet werden müssen.
- Die Berechnungsmethoden für diese Rückstellungen, einschließlich der zugrunde zu legenden Beträge und Abzinsungssätze.
- Die Prüfung und Einstellung von Gesamtrückstellungen durch Treuhänder in die Rechnungen der beteiligten Institute.
- Spezielle Regelungen für Berlin (West) und den Ausschluss des Saarlandes.
Wen es betrifft
- Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen.
- Berliner Altbanken.
Eckpunkte
- Versorgungsverpflichtungen umfassen Ruhegehälter, Witwen- und Waisengelder, Übergangsgehälter, Unterhaltsbeiträge, Beihilfen, Entlassungsgelder und Erstattungen von Versorgungsbezügen.
- Die Rückstellungen werden auf Basis gekürzter Monatsbezüge vom 1. April 1951 (oder 1. Oktober 1951 in Berlin (West)) berechnet und auf den Währungsstichtag abgezinst.
- Der Abzinsungssatz beträgt jährlich 3 vom Hundert für Geldinstitute und 3,5 vom Hundert für Versicherungsunternehmen und Bausparkassen.
- Die Berechnungen der Treuhänder für Gesamtrückstellungen müssen von den zuständigen Stellen geprüft werden.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der B
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 2 des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken vom
- Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1053) und des § 1 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens und über die Neufestsetzung des Nennkapitals von Geldinstituten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften vom
- April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 127) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
010Abschnitt I
Dezember 1960
§ 1Versorgungsverpflichtungen
Versorgungsverpflichtungen im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1960 sind Verpflichtungen 1.zur Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Übergangsgehältern, Übergangsbezügen, Unterhaltsbeiträgen und Beihilfen; 2.zur Erstattung von Versorgungsbezügen nach § 42 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes); 3.zur Gewährung von Entlassungsgeld; 4.zur Erstattung von Leistungen nach § 72 Abs. 11 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes.
§ 2Berechnung der Rückstellung
- April 1951 zustanden oder zugestanden hätten, wenn er bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgungsleistungen erfüllt hätte; ist der Dienstangehörige vor dem
- April 1951 verstorben, so gilt Entsprechendes für seine Hinterbliebenen. Soweit Versorgungsleistungen für einen erst nach dem
- April 1951 beginnenden Zeitraum bezogen werden, ist von der für diesen Fall berechneten Rückstellung der Barwert des bei der Berechnung der Rückstellung berücksichtigten Betrages des Versorgungsanspruchs abzusetzen, der auf die Zeit vom
- April 1951 bis zum Beginn der Zahlungen entfällt; 2.Versorgungsverpflichtungen nach § 1 Nr. 2 in Höhe der nach § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz gekürzten anteiligen Monatsbezüge nach dem Stand vom
- April 1951; 3.Beihilfen und Entlassungsgelder in Höhe der gezahlten Beträge; 4.Leistungen nach § 1 Nr. 4 in vierfacher Höhe des mit den Zeiten der Nachversicherung vervielfachten Beitrags zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), der zu zahlen gewesen wäre, wenn derjenige, der am
- April 1951 als nachversichert galt oder gegolten hätte, wenn er an diesem Tage die Voraussetzungen für die Nachversicherung erfüllt hätte, am
- Mai 1945 nicht versicherungsfrei gewesen wäre oder der Versicherungspflicht unterlegen hätte.
- Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren, ergeben, tritt an die Stelle des
- April 1951 der
- Oktober 1951.
§ 3Berechnung und Prüfung der Gesamtrückstellung
§ 4Einstellung in die Umstellungsrechnung oder Altbankenrechnung
020Abschnitt II
§ 5
-
030Abschnitt III
Schlußvorschriften
§ 6Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom
- Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken und mit § 9 des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens und über die Neufestsetzung des Nennkapitals von Geldinstituten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften im Land Berlin. Dabei treten in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 an Stelle der Worte "§ 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz" 1.für Berliner Altbanken die Worte "§ 8 Abs. 3 des Altbankenbilanz-Gesetzes vom
- Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1488)", 2.für Versicherungsunternehmen die Worte "Artikel 1 Abs. 2 der Durchführungsbestimmung Nr. 5 zur Umstellungsergänzungsverordnung vom
- Mai 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 211)" und 3.für Bausparkassen die Worte "Artikel 8 Abs. 1 A c der Durchführungsbestimmung Nr. 7 zur Umstellungsergänzungsverordnung vom
- Oktober 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 494)".
§ 7
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.