Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Kosten bei Maßnahmen an Eisenbahnkreuzungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz anfallen und wie diese Kosten berechnet werden. Sie legt fest, welche Ausgaben als Teil der Gesamtkostenmasse anerkannt werden.
Was es regelt
- Die Zusammensetzung der Kostenmasse für neue Kreuzungen oder Änderungen an bestehenden Kreuzungen.
- Welche Aufwendungen zu den Grunderwerbskosten, Baukosten und Verwaltungskosten zählen.
- Die Berechnung von Kosten, wenn ein Beteiligter Bauleistungen oder Stoffe selbst erbringt oder beschafft.
- Die Höhe von Pauschalbeträgen für Verwaltungskosten.
Wen es betrifft
- Beteiligte an Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen, die Kosten abrechnen oder tragen müssen.
- Unternehmen oder Personen, die Bauleistungen oder Stoffe für solche Maßnahmen erbringen.
Eckpunkte
- Die Kostenmasse umfasst Aufwendungen für alle notwendigen Maßnahmen an sich kreuzenden Verkehrswegen, um Sicherheit und Verkehrsfluss zu gewährleisten.
- Zur Kostenmasse gehören auch Aufwendungen für die Berücksichtigung der Verkehrsentwicklung, für Schäden und für Maßnahmen an nicht direkt beteiligten Anlagen.
- Von der Kostenmasse abzuziehen sind Erlöse aus dem Verkauf nicht mehr benötigter Grundstücke oder Anlagen.
- Verwaltungskosten können pauschal mit 20 Prozent der Grunderwerbs- und Baukosten abgerechnet werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem EisenbahnkreuzungsgesetzStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.3.1983 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 14. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 681) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1Umfang der Kostenmasse
§ 2Zusammensetzung der Kostenmasse
Die Kostenmasse setzt sich zusammen aus 1.Grunderwerbskosten, 2.Baukosten, 3.Verwaltungskosten.
§ 3Grunderwerbskosten
§ 4Baukosten
§ 5Verwaltungskosten
§ 6Übergangsregelung
Für Maßnahmen, über die die Beteiligten vor dem Ablauf des
- Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des
- Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
SchlußformelDer Bundesminister für Verkehr
Anlage 1(zu § 4 Absatz 1)Bauleistungen(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1182) Nr.Leistung 1Ausführungsplanung 2Bautechnische Prüfung der Ausführungsunterlagen 3Leistungen für Ingenieurbauwerke, z. B. Baustelleneinrichtung, Bauvorbereitung, Verkehrssicherung, Erdbau, konstruktiver Ingenieurbau, Ausstattung, Oberbau, Landschaftsbau, Abbruch 4Leistungen für Bahnübergänge, z. B. Schranken, Lichtzeichen, Blinklichter, Leit- und Sicherungstechnik, elektrotechnische Anlagen, Straßen- und Wegebau, Abbruch 5Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 2 6Erdung von Oberleitungen 7Gutachten, z. B. Baugrundgutachten, Baulärmgutachten, Erschütterungsgutachten, Bodenuntersuchungen 8Umweltfachliche Baubegleitung 9Prüfung der Sicherheit der Gründung, der Boden-Bauwerk-Wechselwirkung sowie der getroffenen Annahmen und der bodenmechanischen Kenngrößen10Kampfmittelsondierung11Maßnahmen an Versorgungsleitungen12Erkundung von Versorgungsleitungen Dritter13Bauvermessung14Aufstellung und Durchführung von Messprogrammen15Messung „Global System for Mobile Communications – Railway (GSM-R)“, Funkfeldbetrachtung und Funkmessfahrten16Verkehrslenkungsmaßnahmen17Erstellung des Abfallentsorgungskonzepts, Abfallentsorgung18Prüfungen des Auftragnehmers19Anfertigung, Aufstellung, Vorhaltung und Abbau des Baustelleninformationsschilds20Aufbau, Vorhaltung und Abbau eines Informationszentrums oder Informationscontainers bei Kreuzungsmaßnahmen mit großem Projektumfang und langem Realisierungszeitraum21Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehen, Erstellung des Sicherungsplans, Sicherungsüberwachung22Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen nach der Baustellenverordnung23Amtliche Gebühren, Bearbeitungsentgelte24Kosten für Rechtsstreitigkeiten mit Auftragnehmern25Sicherung, Absperrung der Anlage bis zur Inbetriebnahme261. Hauptprüfung bei Ingenieurbauwerken27Erstellung der Bauwerksakte, Baustellendokumentation des Auftragnehmers
Anlage 2(zu § 5 Absatz 1)Verwaltungsleistungen(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1183) Nr.Leistung 1Grundlagenermittlung und Vorplanung 2Entwurfsplanung 3Ingenieurleistungen für die Kostenteilung und für die Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 4Genehmigungsplanung 5Vorbereitung der Vergabe 6Mitwirkung bei der Vergabe 7Freigabe der Ausführungsunterlagen, Prüfung der Bauvorlagen 8Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 1 9Schaltantragstellung und Abnahme der Erdung von Oberleitungen10Festlegung des geodätischen Referenzsystems11Erstellung des Verkehrskonzepts für die Bauzeit12Erstellung des Markierungs- und Beschilderungsplans13Beantragung, Umsetzung und Überwachung der Betriebs- und Bauanweisung14Kontrollprüfungen des Aufraggebers15Kontrollvermessung des Auftraggebers16Bauüberwachung, Bauleitung, Objektbetreuung, Baustellendokumentation des Auftraggebers17Abnahmen von Bauteilen und Leistungen18Stellung von Fahrzeugen für Probebelastungen19Erstellung der Planunterlagen für EG-Zertifizierung20Sicherheitsaudit, Sicherheitsmanagement21Beantragung und Erteilung von unternehmensinternen Genehmigungen22Beantragung und Erteilung von Zulassungen im Einzelfall23Versicherungsprämien24Geschäftsumlagen, z. B. Leitung, Personalverwaltung, Bilanzierung, Finanzierung, Controlling, Kassenwesen, Sozialwesen, Aus- und Weiterbildung25Öffentlichkeitsarbeit