Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Investitionskosten von Krankenhäusern nicht über die Pflegesätze abgerechnet werden dürfen und welche Kosten als pflegesatzfähig gelten. Sie legt fest, wie zwischen Investitionskosten und anderen Kosten unterschieden wird.
Was es regelt
- Die Abgrenzung von Investitionskosten, die nicht im Pflegesatz berücksichtigt werden, von pflegesatzfähigen Kosten.
- Die Definition von Anlagegütern, Gebrauchsgütern und Verbrauchsgütern.
- Grundsätze zur Zuordnung von Kosten als pflegesatzfähig oder nicht pflegesatzfähig.
- Die Definition von Instandhaltungskosten.
Wen es betrifft
- Krankenhäuser, die unter das Krankenhausfinanzierungsgesetz fallen.
- Krankenhäuser, die nach Landesrecht gefördert werden, auch wenn sie sonst nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert würden.
Eckpunkte
- Gebrauchsgüter sind Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren.
- Verbrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die verbraucht oder unbrauchbar werden, oder deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer 150 Euro nicht übersteigen.
- Pflegesatzfähig sind unter anderem die Kosten der Wiederbeschaffung von Gebrauchsgütern und die Kosten der Anschaffung oder Herstellung von Verbrauchsgütern.
- Nicht pflegesatzfähig sind die Kosten der Errichtung und Erstausstattung von Krankenhäusern sowie die Kosten der Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren, außer wenn diese als Verbrauchsgüter gelten.
Gesetzestext
Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der KrankenhäuserStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1986 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 3 Buchst. g DBuchst. ee G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 16 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom
- Juni 1972 (BGBl. I S. 1009), der durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom
- Dezember 1984 (BGBl. I S. 1716) neu gefaßt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind 1.Anlagegüterdie Wirtschaftsgüter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens,2.Gebrauchsgüterdie Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren (Verzeichnis I der Anlage),3.Verbrauchsgüterdie Wirtschaftsgüter, die durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung aufgezehrt oder unverwendbar werden oder die ausschließlich von einem Patienten genutzt werden und üblicherweise bei ihm verbleiben. Als Verbrauchsgüter gelten auch die wiederbeschafften, abnutzbaren beweglichen Anlagegüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Anlagegut ohne Umsatzsteuer 150 Euro nicht übersteigen.
§ 3Zuordnungsgrundsätze
§ 4Instandhaltungskosten
§ 5
(weggefallen)-
§ 6Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
- Dezember 1984 geltenden Fassung verbleibt es in den einzelnen Bundesländern bis zum Inkrafttreten von Landesrecht nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 11 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bei den Regelungen der Abgrenzungsverordnung vom
- Dezember 1977 (BGBl. I S. 2355) mit Ausnahme ihres § 3 Abs. 4 und 5.
SchlußformelDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Anlage(Fundstelle: BGBl. I 1985, 2257)Verzeichnis IGebrauchsgüter im Sinne von § 2 Nr. 2 sind zum Beispiel 1.Dienst- und Schutzkleidung, Wäsche, Textilien,2.Glas- und Porzellanartikel,3.Geschirr,4.sonstige Gebrauchsgüter des medizinischen Bedarfs wieAtembeutelHeizdecken und -kissenHörkissen und -muschelnMagenpumpenNadelhalterNarkosemaskenOperationstisch-Auflagen, -Polster und -DeckenSchienenSpezialkatheter und -kanülenVenendruckmesserWassermatratzen,5.sonstige Gebrauchsgüter des Wirtschafts- und Verwaltungsbedarfs wieBild-, Ton- und Datenträgerelektrische Küchenmesser, Dosenöffner und QuirleWarmhaltekannen.Das gilt nicht, soweit diese Güter nach § 2 Nr. 3 Satz 2 als Verbrauchsgüter gelten. Verzeichnis IIAnlagegüter im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind zum Beispiel 1.Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände wieFahrzeugeGeräte, Apparate, MaschinenInstrumenteLampenMobiliarWerkzeug,2.sonstige Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des medizinischen Bedarfs wieExtensionsbügelGehgestelleLehrmodelleRöntgenfilm-Kassetten,3.sonstige Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des Wirtschafts- und Verwaltungsbedarfs wieBildtafelnBücherDatenverarbeitungsanlagenFernsehantennenFernsprechapparateKochtöpfeKüchenblecheLautsprecherProjektionswände.Das gilt nicht, soweit diese Güter nach § 2 Nr. 3 Satz 2 als Verbrauchsgüter gelten. Verzeichnis IIIIm Sinne der Vorschrift des § 4 Nr. 2 über die Abgrenzung der Instandhaltungskosten sind 1.bauliche Einheiten zum BeispielDachFassadeGeschoßTreppenhaus,2.Gebäudeteile zum BeispielAnstrichBlitzschutzanlageBeton- und SteinverkleidungenBodenbelägeEinbaumöbelEstrichFensterFliesenGüter des Rohbaus wie Maurer- und ZimmerarbeitenRollädenTapetenTüren,3.betriebstechnische Anlagen und Einbauten zum BeispielBelüftungs-, Entlüftungs- und KlimaanlagenDruckluft-, Vakuum- und SauerstoffanlagenFernsprechvermittlungsstellenBehälterförderanlagenGasversorgungsanlagenHeizungsanlagenSanitäre InstallationSchwachstromanlagenStarkstromanlagenWarmwasserversorgungsanlagen,4.Außenanlagen zum BeispielEinfriedungenGrünanlagenStraßen-, Wege- und PlatzbefestigungenVersorgungs- und Entsorgungsanlagen.