Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes und nach § 3 Absa
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Meldepflichten für vertraglich gebundene Vermittler im Finanzbereich und die Führung eines öffentlichen Registers für diese Vermittler. Sie dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie über Finanzinstrumente.
Was es regelt
- Die elektronische Einreichung von Anzeigen für vertraglich gebundene Vermittler.
- Den Inhalt dieser Anzeigen, einschließlich persönlicher und geschäftlicher Daten der Vermittler.
- Die Bestätigung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit der Vermittler durch das haftende Unternehmen.
- Die Inhalte des öffentlichen Registers und die Verantwortlichkeit für deren Richtigkeit.
Wen es betrifft
- Vertraglich gebundene Vermittler, die Finanzdienstleistungen erbringen.
- Haftende Unternehmen, die diese Vermittler einsetzen und ihren Sitz im Inland haben.
Eckpunkte
- Anzeigen müssen elektronisch über ein von der Bundesanstalt bereitgestelltes Verfahren eingereicht werden.
- Vor der ersten Nutzung des elektronischen Anzeigeverfahrens ist eine Anmeldung bei der Bundesanstalt erforderlich.
- Das haftende Unternehmen muss die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit des Vermittlers bestätigen.
- Die im Register veröffentlichten Daten sind nach Beendigung der Tätigkeit des Vermittlers noch fünf Jahre einsehbar.
Gesetzestext
Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes und nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des WertpapierinstitutsgesetzesStand
(+++ Textnachweis ab: 28.12.2007 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 39/2004 (CELEX Nr: 304L0039) +++)
EingangsformelAuf Grund des § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 10 Satz 4 und 7 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 2776), von denen § 24 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe d des Gesetzes vom
- November 2006 (BGBl. I S. 2606) geändert und § 2 Abs. 10 durch Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe g des Gesetzes vom
- Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) neu gefasst worden sind, in Verbindung mit § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
- Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch die Verordnung vom
- November 2007 (BGBl. I S. 2605) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:
§ 1Einreichung der Anzeigen
Die Anzeigen nach § 2 Absatz 10 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes sowie die Anzeigen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind im Wege der Datenfernübertragung unter Verwendung des von der Bundesanstalt bereitgestellten elektronischen Anzeigeverfahrens einzureichen. Vor der erstmaligen Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens ist eine Anmeldung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erforderlich. Die Anmeldung hat über die Internetseite der Bundesanstalt zu erfolgen. Die Bundesanstalt teilt unverzüglich nach Eingang der Anmeldung die zur Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens erforderlichen Zertifikate zu. Unmittelbar nach jeder erfolgreichen Übermittlung einer Anzeige erhält das haftende Unternehmen eine Bestätigung.
§ 2Inhalt der Anzeigen
Die Anzeige nach § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes muss enthalten: 1.sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine natürliche Person ist: die Firma, den Familiennamen, den Geburtsnamen, den Vornamen, den Tag und den Ort der Geburt sowie die Geschäftsanschrift des Vermittlers;2.sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist: die Firma, die Rechtsform, den Sitz (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) des Vermittlers sowie die Familiennamen, die Vornamen und die Geburtstage der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung berufenen Personen;3.den Tag des Beginns der Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers für das haftende Unternehmen.Jede Änderung der nach Satz 1 angezeigten Angaben ist unverzüglich als Änderungsanzeige nach § 2 Absatz 10 Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder § 3 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes in dem in § 1 vorgegebenen Verfahren einzureichen. Endet die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers für das haftende Unternehmen, ist der Tag der Beendigung der Tätigkeit anzuzeigen.
§ 3Bestätigung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit
In der Anzeige nach § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes hat das haftende Unternehmen, sofern es seinen Sitz im Inland hat, zu bestätigen, dass der vertraglich gebundene Vermittler fachlich geeignet und zuverlässig ist.
§ 4Inhalt des Registers
§ 5Verantwortlichkeit
Das haftende Unternehmen trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit, die Richtigkeit und die Aktualität der im Register veröffentlichten Daten nach § 4 Abs. 1. Es hat diese Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit laufend zu prüfen. Erforderliche Berichtigungen sind unter Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens vorzunehmen.
§ 6Einsichtnahme in das Register
Die Einsichtnahme in das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfolgt ausschließlich im automatisierten Abrufverfahren.
§ 7Dauer der Einsehbarkeit
Die Angaben zu dem vertraglich gebundenen Vermittler sind nach Ablauf des Jahres, in das die angezeigte Beendigung seiner Tätigkeit für das haftende Unternehmen fällt, noch weitere fünf Jahre in dem Register einsehbar.
§ 8
(weggefallen)
§ 9Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.