Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz, um sicherzustellen, dass Verwalter die notwendigen Kenntnisse besitzen. Sie legt fest, welche Themen geprüft werden, wie die Prüfung abläuft und wer als zertifizierter Verwalter gilt.
Was es regelt
- Die Inhalte der Prüfung zum zertifizierten Verwalter.
- Die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern für die Durchführung der Prüfung.
- Den Ablauf und die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile.
- Die Bedingungen für die Gleichstellung mit einem zertifizierten Verwalter ohne Prüfung.
Wen es betrifft
- Personen, die die Prüfung zum zertifizierten Verwalter ablegen möchten.
- Juristische Personen und Personengesellschaften, die sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen wollen.
Eckpunkte
- Die Prüfung umfasst vertiefte Kenntnisse in rechtlichen, kaufmännischen und technischen Grundlagen sowie Grundkenntnisse der Immobilienwirtschaft.
- Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil von mindestens 90 Minuten und einem mündlichen Teil, bei dem auf jeden Prüfling mindestens 15 Minuten entfallen.
- Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil jeweils mit mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte bewertet wurden.
- Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden.
📄 Gesetzestext
ZertVerwVZertVerwV2021-12-02BGBl I2021, 5182Zertifizierter-Verwalter-PrüfungsverordnungVerordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (+++ Textnachweis ab: 17.12.2021 +++)
ZertVerwVEingangsformelAuf Grund des § 26a Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
ZertVerwV§ 1Gegenstand der PrüfungGegenstand der Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach § 26a Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes sind die in Anlage 1 aufgeführten Sachgebiete. Hinsichtlich der Sachgebiete aus den Themenbereichen rechtliche Grundlagen (Nummer 2), kaufmännische Grundlagen (Nummer 3) und technische Grundlagen (Nummer 4) sind vertiefte Kenntnisse, hinsichtlich derjenigen aus dem Themenbereich Grundlagen der Immobilienwirtschaft (Nummer 1) lediglich Grundkenntnisse erforderlich.
ZertVerwV§ 2Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss(1) Die Prüfung kann vor jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die sie anbietet.
(2) Die Industrie- und Handelskammer richtet mindestens einen Prüfungsausschuss ein, der die Prüfung abnimmt. Mehrere Industrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss einrichten.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf den Prüfungsgebieten sachkundig sein, für die sie zuständig sind. Sie müssen für die Mitwirkung im Prüfungsverfahren geeignet sein.
ZertVerwV§ 3Durchführung der Prüfung(1) Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in § 1 aufgeführten Themenbereiche. Sie sind anhand praxisbezogener Aufgaben und in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen. Der schriftliche Teil dauert mindestens 90 Minuten. Er kann mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden.
(3) Im mündlichen Teil der Prüfung können bis zu fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Dabei müssen auf jeden Prüfling mindestens 15 Minuten Prüfungszeit entfallen. Der mündliche Teil der Prüfung soll sich zumindest auf Nummer 2.1 der Anlage 1 beziehen.
ZertVerwV§ 4Nichtöffentlichkeit der Prüfung(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen anwesend sein: 1.Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der Industrie- und Handelskammer,2.Vertreter der Industrie- und Handelskammern,3.Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder4.Personen, die von einer Industrie- und Handelskammer dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.Die genannten Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen.
ZertVerwV§ 5Bewertung der Prüfung(1) Nach der Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Prüfungsergebnis. Die Personen nach § 4 Absatz 2 dürfen nicht in die Beratung einbezogen werden.
(2) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Die Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der Prüfung jeweils mit „bestanden“ bewertet worden sind. Der schriftliche Teil der Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn der Prüfling in allen Themenbereichen, auf die sich die Prüfung erstreckt, jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. Der mündliche Teil der Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
ZertVerwV§ 6Wiederholung der Prüfung und Prüfungsbescheinigung, weitere Einzelheiten des Prüfungsverfahrens(1) Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden.
(2) Die Industrie- und Handelskammer stellt bei bestandener Prüfung eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus. Wurde die Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem er auf die Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung hinzuweisen ist.
(3) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.§ 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.
ZertVerwV§ 7Befreiung von der PrüfungspflichtEinem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist, wer 1.die Befähigung zum Richteramt,2.eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,3.einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder4.einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunktbesitzt. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen.
ZertVerwV§ 8Juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte VerwalterJuristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.
ZertVerwV§ 9InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ZertVerwVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
ZertVerwVAnlage 1(zu § 1 Satz 1)Prüfungsgegenstände(Fundstelle: BGBl. I 2021, 5184 - 5185)
1.Grundlagen der Immobilienwirtschaft1.1Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen1.2Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich1.3Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich2.Rechtliche Grundlagen2.1Wohnungseigentumsgesetz2.1.1Begründung von Wohnungs- und Teileigentum2.1.2Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordnung2.1.3Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer2.1.4Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer2.1.5Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer2.1.6Wohnungseigentümerversammlung2.1.7Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwaltervertrag2.1.8Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters2.1.9Rechte des Verwaltungsbeirats2.2Bürgerliches Gesetzbuch2.2.1Allgemeines Vertragsrecht2.2.2Mietrecht2.2.3Werkvertragsrecht2.2.4Grundstücksrecht2.3Grundbuchrecht2.4Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht2.5Berufsrecht der Verwalter2.5.1Gewerbeordnung2.5.2Makler- und Bauträgerverordnung2.5.3Rechtsdienstleistungsgesetz2.6Sonstige Rechtsgrundlagen2.6.1Heizkostenverordnung2.6.2Trinkwasserverordnung2.6.3Energierecht3.Kaufmännische Grundlagen3.1Allgemeine kaufmännische Grundlagen3.1.1Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung3.1.2Externes und internes Rechnungswesen3.2Spezielle kaufmännische Grundlagen des WEG-Verwalters3.2.1Sonderumlagen/Erhaltungsrücklage3.2.2Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans3.2.3Hausgeld, Mahnwesen4.Technische Grundlagen4.1Baustoffe und Baustofftechnologie4.2Haustechnik4.3Erkennen von Mängeln4.4Verkehrssicherungspflichten4.5Erhaltungsplanung4.6Energetische Gebäudesanierung und Modernisierung4.7Altersgerechte und barrierefreie Umbauten4.8Fördermitteleinsatz; Beantragung von Fördermitteln4.9Dokumentation
ZertVerwVAnlage 2(zu § 6 Absatz 2 Satz 1)Zertifikat über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach § 26a des Wohnungseigentumsgesetzes(Fundstelle: BGBl. I 2021, 5186)
(Name, Vorname)geboren aminwohnhaft inhat amvor der Industrie- und Handelskammer …die Prüfung zum zertifizierten Verwalter erfolgreich abgelegt.(Stempel/Siegel)(Ort und Datum)(Unterschrift)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.