Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Kartellbehörden in Verwaltungsverfahren. Sie legt fest, wann und wie diese Kosten entstehen, festgesetzt und eingefordert werden.
Was es regelt
- Die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch Kartellbehörden.
- Den Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld und der Verpflichtung zur Auslagenerstattung.
- Die Festsetzung und Mitteilung von Kostenentscheidungen.
- Die Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung und Erstattung von Kosten.
Wen es betrifft
- Die nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen Kartellbehörden.
- Personen oder Unternehmen, die an Verwaltungsverfahren der Kartellbehörden beteiligt sind (Kostenschuldner).
Eckpunkte
- Kosten werden nach § 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und dieser Verordnung erhoben.
- Die Gebührenschuld entsteht in der Regel mit dem Eingang eines Antrags oder einer Anmeldung.
- Kostenentscheidungen müssen die Kartellbehörde, den Kostenschuldner, die kostenpflichtige Handlung, die zu zahlenden Beträge und die Zahlungsmodalitäten enthalten.
- Ansprüche auf Zahlung von Gebühren und Erstattung von Auslagen verjähren nach den in § 80 Abs. 8 des Gesetzes bestimmten Fristen.
Gesetzestext
Verordnung über die Kosten der KartellbehördenStandGeändert durch Art. 94 G v. 29.3.2017 I 626
(+++ Textnachweis ab: 27.11.1970 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 80 Abs. 9 und 10 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Kostenermächtigungen und zur Überleitung gebührenrechtlicher Vorschriften vom
- Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 901) und der Bekanntmachung vom
- Januar 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 37) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
010Erster AbschnittKosten der Kartellbehörden
§ 1(1) In Verwaltungsverfahren erheben die nach § 44 Abs.
1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Gesetz) zuständigen Kartellbehörden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 80 des Gesetzes und nach dieser Verordnung. Ergänzend gelten die Vorschriften des
- Abschnittes des Verwaltungskostengesetzes (Bundesgesetzbl. I S. 821) in der bis zum
- August 2013 geltenden Fassung vom
- Juni 1970.
§ 2
§ 3
Wegen irrigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Kostenschuldner in dem Kalenderjahr, in dem die in der Sache ergangene Entscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, oder im folgenden Kalenderjahr mitgeteilt worden ist.
§ 4(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt.
Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.
§ 5(1) Mit dem Ablauf der in § 80 Abs.
8 des Gesetzes bestimmten Verjährungsfristen erlöschen die Ansprüche auf Zahlung der Gebühren sowie auf Erstattung der Auslagen.
§ 6
§ 7
020Zweiter AbschnittErstattung von Kosten durch Beteiligte
§ 8
§ 9Aus der Festsetzung der Kosten nach § 8 Abs.
2 findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt, nachdem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Kartellbehörde ihren Sitz hat. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung tritt dieses Amtsgericht oder, wenn der Streitgegenstand die Zuständigkeit des Amtsgerichts übersteigt, das Landgericht, in dessen Bezirk die Kartellbehörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts.
030Dritter AbschnittSchlußbestimmungen
§ 10Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Gesetzes auch im Land Berlin.
§ 11(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
- 2.die für das Land Niedersachsen erlassene Verordnung über die Gebühren der Landeskartellbehörde vom
- April 1967 (Nieders. GVBl S. 117); 3.die für das Land Baden-Württemberg erlassene Verordnung über die Änderung des Verzeichnisses der Verwaltungsgebühren (Gebührenverzeichnis) vom
- Dezember 1968 (Ges. Bl. Baden-Württemberg S. 466).