Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Einfuhr von Hanf aus Ländern außerhalb der Europäischen Union, um die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen umzusetzen. Sie legt fest, wer Hanf einführen darf und welche Bedingungen dabei einzuhalten sind.
Was es regelt
- Die Durchführung von EU-Rechtsakten zur Hanfeinfuhr aus Drittländern.
- Die Zulassung von Personen oder Einrichtungen als Einführer von Hanfsamen, die nicht zur Aussaat bestimmt sind.
- Die Bedingungen für die Erteilung und Gültigkeit von Einfuhrlizenzen für Hanf.
- Die Prüfung von Einfuhrbedingungen und die Behandlung von Hanfsamen.
Wen es betrifft
- Forschungseinrichtungen, die Hanf einführen möchten.
- Natürliche oder juristische Personen, die im Handel mit Getreide oder Saaten für die Futter- oder Nahrungsmittelherstellung tätig sind und Hanf einführen wollen.
Eckpunkte
- Die Zulassung als Einführer von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen wird auf Antrag erteilt.
- Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht zuverlässig ist, insbesondere bei Verstößen gegen betäubungsmittelrechtliche Vorschriften.
- Jede Einfuhrlizenz für Rohhanf und zur Aussaat bestimmte Hanfsamen darf nur einmal verwendet werden.
- Lizenzen müssen innerhalb von sechzig Kalendertagen nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die Bundesanstalt zurückgesendet werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus DrittländernStand
(+++ Textnachweis ab: 24.10.2002 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 3 Abs. 2, der §§ 15, 16 und 21 Nr. 1 und 3 sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1995 (BGBl. I S. 1146), von denen § 3 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 196 der Verordnung vom
- Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 15 und § 21 durch Artikel 196 der Verordnung vom
- Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
§ 1Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Einfuhr von Hanf aus Drittländern im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte.
§ 2Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach § 5 Absatz 1 die Bundesfinanzverwaltung zuständig ist.
§ 3Zulassung
§ 4Lizenz
§ 5Prüfung von Einfuhrbedingungen
§ 6Behandlung
Auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers kann die Frist zur Behandlung der nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen von der Bundesanstalt um einen oder zwei Sechsmonatszeiträume verlängert werden.
§ 7Bescheinigung über die Behandlung
Der zugelassene Einführer hat der Bundesanstalt die in Artikel 9 Absatz 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1237 genannte Bescheinigung über die Behandlung von nicht zur Aussaat bestimmtem Hanfsamen innerhalb von einem Monat nach Ablauf eines Quartals über die im jeweils abgelaufenen Quartal vorgenommenen Behandlungen vorzulegen. Die Bescheinigung ist durch den zugelassenen Einführer durch seine Unterschrift zu bestätigen und einer Lizenz durch Angabe der Registriernummer der Lizenz zuzuordnen.
§ 8Muster, Formulare
§ 9Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 4 Abs. 7 eine Lizenz nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet oder 2.entgegen § 7 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
§ 10Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.