Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Textilreinig
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen für die Meisterprüfung im Textilreiniger-Handwerk. Sie legt fest, welche Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten zu diesem Handwerk gehören und wie die praktische und fachtheoretische Prüfung aufgebaut sind.
Was es regelt
- Das Berufsbild des Textilreinigers, einschließlich der zugehörigen Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.
- Die Gliederung, Dauer und das Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I) der Meisterprüfung.
- Die Inhalte der Meisterprüfungsarbeit und der Arbeitsprobe im praktischen Teil.
- Die Prüfungsanforderungen für die fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II) in vier Prüfungsfächern.
Wen es betrifft
- Personen, die die Meisterprüfung im Textilreiniger-Handwerk ablegen möchten.
- Prüfungsausschüsse, die für die Durchführung dieser Meisterprüfung zuständig sind.
Eckpunkte
- Das Textilreiniger-Handwerk umfasst Tätigkeiten wie Reinigen, Waschen, Detachieren, Bügeln, Pressen, Mangeln, Färben und Ausrüsten von Textilien.
- Die praktische Prüfung (Teil I) besteht aus einer Meisterprüfungsarbeit und einer Arbeitsprobe; die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als drei Arbeitstage und die Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.
- Die fachtheoretische Prüfung (Teil II) umfasst Fachtechnologie, Reinigungs-, Wasch- und Ausrüstungsmittelkunde, Textilkunde und Kalkulation.
- Die schriftliche Prüfung in Teil II soll nicht länger als 12 Stunden dauern, wobei an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden soll; die mündliche Prüfung soll je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern.
Gesetzestext
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Textilreiniger-HandwerkStandGeändert durch Art. 2 Abs. 3 V v.
(+++ Textnachweis ab: 1.3.1984 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
0101. AbschnittBerufsbild
§ 1Berufsbild
0202. AbschnittPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung
§ 2Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)
§ 3Meisterprüfungsarbeit
Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der beiden nachstehend genannten Arbeiten auszuführen: 1.Behandeln unterschiedlicher Reinigungsteile durcha)Kennzeichnen; Vorsortieren nach Farben, Fasern und Pflegekennzeichen, b)Vorbehandeln nach Art der Verschmutzung, c)Zusammenstellen der Maschinenbeladung und Aufstellen eines Bearbeitungsplans entsprechend der Behandlung und Ausrüstung, d)Durchführen der maschinellen Reinigung und Ausrüstung, e)Nachbehandeln zur Beseitigung von Restverfleckungen, f)Formbügeln, Pressen und Zusammenlegen, g)Handbügeln, h)Durchführen der Endkontrolle. 2.Behandeln unterschiedlicher Waschteile durcha)Kennzeichnen; Vorsortieren nach Farben, Fasern und Pflegekennzeichen, b)Aufstellen eines Bearbeitungsplans einschließlich Bestimmen des Belade- und Flottenverhältnisses sowie der Menge des Waschmittels und der Zusätze für die Ausrüstung, c)Durchführen und Kontrollieren des Waschgangs, d)Pressen der Kittel und Oberhemden, e)Handbügeln, f)Mangeln und Falten der Flachwäsche, g)Durchführen der Endkontrolle.
§ 4Arbeitsprobe
§ 5Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
0303. AbschnittÜbergangs- und Schlußvorschriften
§ 6
-
§ 7Weitere Anforderungen
§ 8
(weggefallen)
§ 9Inkrafttreten
SchlußformelDer Bundesminister für Wirtschaft