Verordnung über Margarine- und Mischfetterzeugnisse
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Herstellung, Zusammensetzung und Kennzeichnung von Margarine- und Mischfetterzeugnissen, insbesondere Margarineschmalz und Mischfettschmalz, um deren Verkehrsfähigkeit und Verbraucherinformation sicherzustellen.
Was es regelt
- Die Zugabe von Vitamin A und D zu Margarine- und Mischfetterzeugnissen.
- Die Anforderungen an Margarineschmalz und Mischfettschmalz, die in Verkehr gebracht werden dürfen.
- Die Kennzeichnungsvorschriften für diese Erzeugnisse, einschließlich spezieller Hinweise.
- Die Bedingungen für das Inverkehrbringen von ausländischem Margarineschmalz oder Mischfettschmalz.
Wen es betrifft
- Hersteller und Inverkehrbringer von Margarine- und Mischfetterzeugnissen.
- Verbraucher, die diese Produkte kaufen.
Eckpunkte
- Vitamin A darf bis zu 10 Milligramm pro Kilogramm zugesetzt werden.
- Vitamin D darf bis zu 25 Mikrogramm pro Kilogramm zugesetzt werden.
- Margarineschmalz und Mischfettschmalz müssen einen Fettgehalt von mindestens 99 Gewichtsteilen pro 100 Gewichtsteilen haben.
- Erzeugnisse mit einem Gesamtfettgehalt von 50 Gramm pro 100 Gramm und weniger müssen einen Hinweis tragen, dass sie zum Braten nicht geeignet sind.
Gesetzestext
Verordnung über Margarine- und MischfetterzeugnisseStand
(+++ Textnachweis ab: 16.9.1990 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 24.11.2025 I Nr. 280 +++)
EingangsformelEs verordnen der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf Grund des § 7 Satz 1 und des § 19 Abs. 2 des Milch- und Margarinegesetzes vom
- Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des § 19 Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
- August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft der Bundesminister für Wirtschaft auf Grund des § 17a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1985 (BGBl. I S. 410) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und der Finanzen:
§ 1Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Normen für Streichfette mit Ausnahme der Milchstreichfette.
§ 2
Zusatz von Vitamin A und DMargarine- und Mischfetterzeugnissen darf Vitamin A und Vitamin D in Form der gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 in der Fassung vom 25. Juni 2024 zugelassenen Vitaminverbindungen wie folgt zugesetzt werden: 1.Vitamin A bis zu insgesamt 10 Milligramm auf ein Kilogramm;2.Vitamin D bis zu insgesamt 25 Mikrogramm auf ein Kilogramm.
§ 3
Margarineschmalz oder Mischfettschmalz, das den in der Anlage vorgeschriebenen Anforderungen nicht entspricht, darf nicht in den Verkehr gebracht werden.
§ 4Kennzeichnungsvorschriften
§ 5
§ 6Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage(zu § 3) Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 1265 1 2 3 Bezeichnung Herstellungsweise Zusammensetzung Fettgehalt in 100 Gewichtsteilen I. Margarineschmalz (Schmelzmargarine) hergestellt aus genußtauglichen Fettstoffen pflanzlicher oder tierischer Herkunft, keine Emulsion, aromatisiert, in der Regel kräftig gelb und einem Höchstgehalt an Milchfett von 3% des Gesamtfettgehaltes mindestens 99 II . Mischfettschmalz (Schmelzmischfett) hergestellt aus genußtauglichen Fettstoffen pflanzlicher und tierischer Herkunft, keine Emulsion; Milchfettanteil am Gesamtfett 10% bis 80% mindestens 99