Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Herstellung, Zusammensetzung und Kennzeichnung von Margarine- und Mischfetterzeugnissen, insbesondere Margarineschmalz und Mischfettschmalz, um deren Verkehrsfähigkeit und Verbraucherinformation sicherzustellen.
Was es regelt
- Die Zugabe von Vitamin A und D zu Margarine- und Mischfetterzeugnissen.
- Die Anforderungen an Margarineschmalz und Mischfettschmalz, die in Verkehr gebracht werden dürfen.
- Die Kennzeichnungsvorschriften für diese Erzeugnisse, einschließlich spezieller Hinweise.
- Die Bedingungen für das Inverkehrbringen von ausländischem Margarineschmalz oder Mischfettschmalz.
Wen es betrifft
- Hersteller und Inverkehrbringer von Margarine- und Mischfetterzeugnissen.
- Verbraucher, die diese Produkte kaufen.
Eckpunkte
- Vitamin A darf bis zu 10 Milligramm pro Kilogramm zugesetzt werden.
- Vitamin D darf bis zu 25 Mikrogramm pro Kilogramm zugesetzt werden.
- Margarineschmalz und Mischfettschmalz müssen einen Fettgehalt von mindestens 99 Gewichtsteilen pro 100 Gewichtsteilen haben.
- Erzeugnisse mit einem Gesamtfettgehalt von 50 Gramm pro 100 Gramm und weniger müssen einen Hinweis tragen, dass sie zum Braten nicht geeignet sind.
📄 Gesetzestext
MargMFVMargMFV1990-08-31BGBl I1990, 1989 (2259)Margarine- und MischfettverordnungVerordnung über Margarine- und MischfetterzeugnisseStandZuletzt geändert durch Art. 6 V v. 24.11.2025 I Nr. 280(+++ Textnachweis ab: 16.9.1990 +++) (+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 24.11.2025 I Nr. 280 +++)
MargMFVEingangsformelEs verordnen der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf Grund des § 7 Satz 1 und des § 19 Abs. 2 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des § 19 Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft der Bundesminister für Wirtschaft auf Grund des § 17a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 410) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und der Finanzen:
MargMFV§ 1AnwendungsbereichDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Normen für Streichfette mit Ausnahme der Milchstreichfette.
MargMFV§ 2Zusatz von Vitamin A und DMargarine- und Mischfetterzeugnissen darf Vitamin A und Vitamin D in Form der gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 in der Fassung vom 25. Juni 2024 zugelassenen Vitaminverbindungen wie folgt zugesetzt werden: 1.Vitamin A bis zu insgesamt 10 Milligramm auf ein Kilogramm;2.Vitamin D bis zu insgesamt 25 Mikrogramm auf ein Kilogramm.
MargMFV§ 3Margarineschmalz oder Mischfettschmalz, das den in der Anlage vorgeschriebenen Anforderungen nicht entspricht, darf nicht in den Verkehr gebracht werden.
MargMFV§ 4Kennzeichnungsvorschriften(1) Für Margarineschmalz und Mischfettschmalz sind die in der Anlage vorgesehenen Bezeichnungen die Bezeichnungen der Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
(2) Bei Erzeugnissen mit einem Gesamtfettgehalt von 50 Gramm pro 100 Gramm in Massenanteilen und weniger ist ein Hinweis anzubringen, dass das Erzeugnis zum Braten nicht geeignet ist, und zwar 1.bei vorverpackten Erzeugnissen und bei nicht vorverpackten Erzeugnissen im Sinne von § 4 Absatz 1 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung in deutscher Sprache und an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder auf einem an der Verpackung befestigten Etikett,2.bei der Abgabe von nicht vorverpackten Erzeugnissen im Sinne von § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung in deutscher Sprache und nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung.
(3) Es ist verboten, eine Verkehrsbezeichnung, die nach Anhang VII Teil VII Abschnitt I Unterabsatz 3 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 17. Dezember 2013 einem bestimmten Erzeugnis vorbehalten ist, für ein anderes als ein dort genanntes Erzeugnis zu verwenden.
MargMFV§ 5(1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestelltes Margarineschmalz oder Mischfettschmalz (ausländisches Margarineschmalz oder Mischfettschmalz), das nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, darf vorbehaltlich des Absatzes 2 in den Verkehr gebracht werden, wenn 1.es nach den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes hergestellt und dort verkehrsfähig ist und,2.soweit es sich nicht um ein Erzeugnis handelt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht ist oder aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig im Verkehr befindet, für in dem Erzeugnis enthaltene zulassungsbedürftige Zusatzstoffe eine Ausnahme nach § 37 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung oder nach § 68 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zugelassen worden ist.
(2) Ausländisches Margarine- und Mischfettschmalz, das in wesentlichen charakteristischen Merkmalen, insbesondere hinsichtlich des Fettgehalts und der Verwendung von Ausgangsstoffen, von inländischen Erzeugnissen abweicht, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach § 4 und nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 die Beschreibung der Abweichung auf der Fertigpackung oder dem Hinweisschild deutlich lesbar angegeben ist. Der Hinweis ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben, sofern nicht durch eine Angabe im Zutatenverzeichnis eine Irreführung des Verbrauchers ausgeschlossen werden kann. Zusätzlich darf auch die Bezeichnung des Lebensmittels des Herstellungslandes verwendet werden.
MargMFV§ 6Straftaten und Ordnungswidrigkeiten(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 ausländisches Margarineschmalz oder ausländisches Mischfettschmalz, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist, in den Verkehr bringt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Margarineschmalz oder Mischfettschmalz in den Verkehr bringt oder2.entgegen § 4 Absatz 3 eine Verkehrsbezeichnung verwendet.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang VII Teil VII 1.Abschnitt I Unterabsatz 1 ein dort genanntes Erzeugnis abgibt,2.Abschnitt I Unterabsatz 2 eine andere als eine dort genannte Verkehrsbezeichnung verwendet oder3.Abschnitt II Nummer 2 für ein in Anhang VII Anlage II Buchstabe B und C genanntes Erzeugnis einen Hinweis gibt.
MargMFV§ 7InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
MargMFVSchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
MargMFVAnlage(zu § 3) Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 1265
1
2
3
Bezeichnung
Herstellungsweise Zusammensetzung
Fettgehalt in 100 Gewichtsteilen
I.
Margarineschmalz (Schmelzmargarine)
hergestellt aus genußtauglichen Fettstoffen pflanzlicher oder tierischer Herkunft, keine Emulsion, aromatisiert, in der Regel kräftig gelb und einem Höchstgehalt an Milchfett von 3% des Gesamtfettgehaltes
mindestens 99
II .
Mischfettschmalz (Schmelzmischfett)
hergestellt aus genußtauglichen Fettstoffen pflanzlicher und tierischer Herkunft, keine Emulsion; Milchfettanteil am Gesamtfett 10% bis 80%
mindestens 99
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.