Verordnung über Meldungen internationaler Adoptionsvermittlungsfälle an die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie Stellen, die internationale Adoptionen vermitteln, bestimmte Informationen an die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption melden müssen. Sie stellt sicher, dass internationale Adoptionsfälle systematisch erfasst werden.
Was es regelt
- Die Meldung von internationalen Adoptionsvermittlungsfällen an die Bundeszentralstelle.
- Die Anlässe, zu denen Meldungen erfolgen müssen, insbesondere im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens.
- Den Inhalt der Meldungen, einschließlich Daten der beteiligten Stellen, Adoptionsbewerber und des Kindes.
- Die Form und Frist für die Übermittlung dieser Meldungen.
Wen es betrifft
- Stellen, die nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zur internationalen Adoptionsvermittlung befugt sind.
- Adoptionsbewerber und Kinder, die in internationale Adoptionsverfahren involviert sind.
Eckpunkte
- Meldepflichtig ist die Stelle, die zum Zeitpunkt des meldepflichtigen Ereignisses die Akten des Adoptionsverfahrens führt.
- Meldungen sind zu erstatten bei Übermittlung des Berichts über Adoptionsbewerber, Annahme des Vermittlungsvorschlags und Abschluss des Vermittlungsverfahrens.
- Meldungen müssen innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses übermittelt werden.
- Die Meldungen sollen im Wege der Datenfernübertragung erfolgen und müssen dem festgelegten Muster entsprechen, unter Einhaltung von Datenschutz und Datensicherheit.
Gesetzestext
Verordnung über Meldungen internationaler Adoptionsvermittlungsfälle an die Bundeszentralstelle für AuslandsadoptionStand
(+++ Textnachweis ab: 19.11.2002 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 9c Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 2a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:
010Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Meldungen der nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zur internationalen Adoptionsvermittlung befugten Stellen an das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle). Die Verordnung gilt für alle Vermittlungsfälle, in denen 1.das Kind oder die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland habenoder 2.das Kind innerhalb von zwei Jahren vor der Einleitung des Vermittlungsverfahrens in das Inland gebracht worden ist.
020Abschnitt 2
Adoptionsvermittlungsverfahren im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens
§ 2Anlässe für Meldungen
§ 3Meldepflichtige Stelle, Mitteilung von Änderungen und Berichtigungen
Meldepflichtig ist die nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zur internationalen Adoptionsvermittlung befugte Stelle, die zum Zeitpunkt des die Meldepflicht auslösenden Ereignisses die Akten des Adoptionsverfahrens führt. Ein Wechsel der aktenführenden Stelle sowie Änderungen, Berichtigungen oder Ergänzungen des Inhalts einer Meldung sind der Bundeszentralstelle unverzüglich mitzuteilen.
§ 4Inhalt der Meldungen
030Abschnitt 3
Adoptionsvermittlungsverfahren im Verhältnis zu sonstigen Staaten
§ 5Einmalige Meldung
Betrifft das Vermittlungsverfahren sonstige Staaten, sind der Bundeszentralstelle mit Abschluss des Vermittlungsverfahrens in sinngemäßer Anwendung die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b bis e in einer Meldung zusammengefasst zu übermitteln. § 2 Abs. 2 und § 3 gelten entsprechend.
040Abschnitt 4
Verfahren
§ 6Form und Frist der Meldungen der Daten
050Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 7Übergangsregelung
Für internationale Adoptionsvermittlungsverfahren im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen sind, gelten die §§ 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass die Meldungen bei Eintritt eines neuen meldepflichtigen Ereignisses zusammengefasst übermittelt werden können.
§ 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.