Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Beförderung von Militärgütern und Personal der Streitkräfte durch öffentliche Eisenbahnen, insbesondere in Krisenzeiten oder zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft. Sie legt fest, wie diese Leistungen erbracht werden müssen und welche Rechte und Pflichten die Eisenbahnen und die Streitkräfte dabei haben.
Was es regelt
- Den Umfang der Verkehrsleistungen, die öffentliche Eisenbahnen für die Streitkräfte erbringen müssen.
- Die Bedingungen, unter denen diese Leistungen erbracht werden, einschließlich der Möglichkeit eines Vorrangs vor dem zivilen Verkehr.
- Besondere Anforderungen an die Erbringung von Verkehrsleistungen, wie Sonderzüge oder Schwerlasttransporte.
- Die Duldungspflicht der Eisenbahnen bezüglich der Nutzung ihrer Anlagen durch Streitkräfteangehörige.
Wen es betrifft
- Öffentliche Eisenbahnen, die Verkehrsleistungen erbringen.
- Die Streitkräfte, die diese Leistungen in Anspruch nehmen.
Eckpunkte
- Öffentliche Eisenbahnen müssen Verkehrsleistungen für die Streitkräfte im Rahmen ihres Leistungsangebots erbringen.
- Darüber hinaus müssen sie Leistungen bis zur Grenze ihrer Leistungsfähigkeit erbringen, wenn die Streitkräfte dies zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft (mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur) oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall fordern.
- Verkehrsleistungen für die Streitkräfte haben auf deren Forderung hin mit betrieblichem Vorrang abgewickelt zu werden.
- Schäden, die durch Abweichungen vom öffentlichen Verkehr oder durch die Nutzung von Bahnanlagen durch Streitkräfteangehörige entstehen, werden von den Streitkräften getragen.
Gesetzestext
Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die StreitkräfteStand
(+++ Textnachweis ab: 18.8.1976 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 10 Abs. 7 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1082), geändert durch Artikel 287 Nr. 81 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
- März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1Umfang der Leistungspflicht
§ 2Anzuwendende Vorschriften
§ 3Anmeldung von Verkehrsleistungen
Die öffentlichen Eisenbahnen können für Verkehrsleistungen nach § 1 besondere Anmeldungen fordern. Art und Umfang der Verkehrsleistungen und Anmeldefristen vereinbaren die öffentlichen Eisenbahnen mit den Streitkräften.
§ 4Vorrang
Verkehrsleistungen im Sinne des § 1 haben die öffentlichen Eisenbahnen mit betrieblichem Vorrang abzuwickeln, wenn und soweit die Streitkräfte dies fordern. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium der Verteidigung vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen die Streitkräfte die Einräumung des Vorrangs fordern und auf welche betrieblichen Maßnahmen sich die Forderungen erstrecken können.
§ 5Besondere Vorschriften für die Erbringung von Verkehrsleistungen
§ 6
(weggefallen)
§ 7Duldungspflicht der Eisenbahnen
§ 8Sicherheit und Ordnung auf Bahnanlagen
§ 9Verwertungsverbot für das Gut der Streitkräfte
Gegenstände, die als Gut der Streitkräfte erkennbar sind, dürfen weder verkauft noch versteigert werden. Für die Auslieferung der Gegenstände an eine Dienststelle der Streitkräfte gelten die besonderen Vereinbarungen zwischen den öffentlichen Eisenbahnen und den Streitkräften.
§ 10Schadensausgleich
§ 11Zuständigkeiten der Streitkräfte
Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt, welche Stellen der Streitkräfte die ihnen nach dieser Verordnung obliegenden Zuständigkeiten wahrnehmen.
§ 12Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Verkehr Der Bundesminister der Verteidigung