Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erstellung von Notfallplänen außerhalb von Betrieben und die Pflichten zur Information, Meldung und Unterrichtung bei Unfällen mit gentechnisch veränderten Organismen. Sie soll den Schutz von Rechtsgütern außerhalb der Anlagen bei solchen Unfällen gewährleisten.
Was sie regelt
- Die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen für gentechnische Anlagen.
- Die Informationspflichten der Behörden über diese Notfallpläne.
- Die Meldepflichten des Betreibers bei einem Unfall.
- Die Analyse von Unfällen und die Unterrichtungspflichten bei grenzüberschreitenden Auswirkungen.
Wen es betrifft
- Betreiber von gentechnischen Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 durchgeführt werden.
- Zuständige Behörden, die für die Erstellung und Aktualisierung von Notfallplänen sowie die Unfallanalyse zuständig sind.
Eckpunkte
- Ein außerbetrieblicher Notfallplan muss erstellt werden, wenn ein Unfall zu einer erheblichen Gefahr außerhalb des Betriebs- oder Institutsgeländes führen kann.
- Die §§ 3 und 4 gelten nicht für gentechnische Anlagen mit Arbeiten der Sicherheitsstufe 2.
- Der Betreiber muss bei einem Unfall die zuständige Behörde unverzüglich über Umstände, Identität und Mengen der entwichenen Organismen sowie getroffene Maßnahmen informieren.
- Bei grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Unfalls müssen die Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten unverzüglich unterrichtet werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und UnterrichtungspflichtenStand
(+++ Textnachweis ab: 17.12.1997 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 219/90 (CELEX Nr: 390L0219) +++)
EingangsformelAuf Grund des § 30 Abs. 2 Nr. 16 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), der durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom
- Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für gentechnische Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes durchgeführt werden. Die §§ 3 und 4 gelten nicht für gentechnische Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden.
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen
§ 4Informationen über außerbetriebliche Notfallpläne
Die zuständige Behörde hat anderen Behörden, deren Zuständigkeit im Falle eines Unfalls nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ebenfalls betroffen sein kann, sowie andere gegebenenfalls betroffene Einrichtungen unaufgefordert über den Inhalt des außerbetrieblichen Notfallplans zu informieren. Bei der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten derselben Sicherheitsstufe hat die Unterrichtung nur dann zu erfolgen, wenn sicherheitsrelevante Änderungen des außerbetrieblichen Notfallplans vorliegen. Die zuständige Behörde hat die Informationen über den außerbetrieblichen Notfallplan in geeigneter Weise auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 5Meldepflichten
§ 6Erforderliche Maßnahmen
Die zuständige Behörde hat im Zusammenwirken mit dem Betreiber und mit anderen Behörden, deren Zuständigkeit betroffen ist, sicherzustellen, daß bei einem Unfall alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.
§ 7Analyse des Unfalls
§ 8Unterrichtungspflichten
§ 9Übergangsregelung
Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 für die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits angemeldeten oder genehmigten gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen außerbetrieblichen Notfallplan zu erstellen, sofern nicht die angemeldete oder genehmigte gentechnische Arbeit beendet ist.
§ 10Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.