Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister, insbesondere für die Führung des Registers und die Einsichtnahme in dessen Daten. Sie legt fest, wer die Gebühren schuldet und unter welchen Bedingungen eine Gebührenbefreiung möglich ist.
Was es regelt
- Die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen des Transparenzregisters.
- Die Festlegung der Gebührenschuldner bei bestimmten Rechtsgestaltungen.
- Die Möglichkeit für Dachverbände, Jahresgebühren für ihre Mitgliedsvereine zu tragen.
- Das Verfahren für die Beantragung einer Gebührenbefreiung für steuerbegünstigte Zwecke.
Wen es betrifft
- Vereinigungen nach § 20 des Geldwäschegesetzes und Rechtsgestaltungen nach § 21 des Geldwäschegesetzes.
- Verwalter von Trusts und Treuhänder.
- Dachverbände von eingetragenen Vereinen.
Eckpunkte
- Die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters beträgt ab dem Gebührenjahr 2024: 19,80 Euro jährlich.
- Für die Einsichtnahme in das Transparenzregister fallen 1,65 Euro pro abgerufenem Dokument an.
- Ein Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten kostet 7,50 Euro pro Ausdruck, zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr.
- Eine Gebührenbefreiung ist für Vereinigungen mit steuerbegünstigten Zwecken möglich, wenn ein Antrag in elektronischer oder schriftlicher Form gestellt und der steuerbegünstigte Zweck nachgewiesen wird.
Gesetzestext
verordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum TransparenzregisterStand
(+++ Textnachweis ab: 17.1.2020 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
- August 2013 (BGBl. I S. 3154) und auf Grund des § 24 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe d des Gesetzes vom
- Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1Gebührenerhebung
Die registerführende Stelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes Gebühren nach der Anlage (Gebührenverzeichnis).
§ 2Gebührenerhebung bei Rechtsgestaltungen
Nimmt eine Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung in Anspruch, so ist der Gebührenschuldner der Verwalter des Trusts nach § 21 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder der Treuhänder nach § 21 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.
§ 3Tragung der Gebühren durch Dachverbände
Die registerführende Stelle kann mit Dachverbänden von eingetragenen Vereinen Vereinbarungen treffen, wonach die Dachverbände die Jahresgebühren im Namen der bei ihnen eingetragenen Mitgliedsvereine und für diese mit befreiender Wirkung tragen können. Die befreiende Wirkung tritt mit Zahlung ein. Die Dachverbände legen der registerführenden Stelle jeweils im Zeitpunkt der Zahlung eine aktuelle Liste der Mitgliedsvereine vor, für die die Jahresgebühren getragen werden. Die registerführende Stelle gleicht diese Mitgliedsliste mit ihren Gebührenschuldnern ab.
§ 4Verfahren für eine Gebührenbefreiung bei steuerbegünstigten Zwecken
- März 2022 ein gesondertes Antragsformular zur Verfügung, mit dem schriftlich oder elektronisch eine Befreiung von den Gebühren für die Zeit vom
- Januar 2021 bis zur Errichtung des Zuwendungsempfängerregisters nach § 60b der Abgabenordnung beantragt werden kann. Abweichend von Absatz 2 Satz 3 kann die Identifizierung anhand des Antragsformulars erfolgen. Abweichend von Absatz 3 Satz 3 kann die Befreiung für das Gebührenjahr 2021 bis zum
- Juni 2022 beantragt werden.
§ 5Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage(zu § 1)Gebührenverzeichnis(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 378, S. 1 – 2) Laufende NummerGebührentatbestandGebührenhöhe in Euro1Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des GeldwäschegesetzesBis Gebührenjahr 2019: 2,50 jährlich Für das Gebührenjahr 2020: 4,80 jährlich Für das Gebührenjahr 2021: 11,47 jährlich Ab dem Gebührenjahr 2022: 20,80 jährlich Ab dem Gebührenjahr 2024: 19,80 jährlich–Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 EUR an.–Sofern für das Jahr 2021 bereits eine Gebühr von 4,80 EUR erhoben wurde, wird die Differenz von 6,67 EUR nacherhoben.2Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes1,65 pro abgerufenem Dokument–Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zum Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister, so fällt keine Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsichtnahme in diese anderen Register an.–Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäschegesetzes vorliegt, erlangt die einsichtnehmende Person eine elektronische Bestätigung dessen im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten Einsichtnahme.3Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes7,50 proAusdruck–Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nummer 2) an: Jede einsichtnehmende Person erhält die über das online-basierte Transparenzregister zugänglichen Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Nummer 3 findet nur Anwendung, wenn eine einsichtnehmende Person darauf besteht, dass die registerführende Stelle den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt.–Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nummer 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung an.4Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Absatz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23 Absatz 8 des Geldwäschegesetzes50,00 pro Registrierung einer wirtschaftlich berechtigten Person für eine Rechtseinheit