Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie die Einheitswerte von bebauten Grundstücken im Sachwertverfahren zu berechnen sind, insbesondere durch die Festlegung von Wertzahlen zur Angleichung an den gemeinen Wert.
Was es regelt
- Die Berechnung der Wertzahl für verschiedene Arten von bebauten Grundstücken.
- Die Unterscheidung von Wertzahlen basierend auf dem Baujahr (Altbauten, Neubauten, Nachkriegsbauten).
- Sonderregelungen für Fabrikgrundstücke bei Stilllegung des Betriebs.
- Ermäßigungen der Wertzahl für Grundstücke in bestimmten Zonenrandgebieten.
Wen es betrifft
- Eigentümer von bebauten Grundstücken, deren Einheitswerte im Sachwertverfahren ermittelt werden.
- Behörden, die für die Bewertung von Grundstücken zuständig sind.
Eckpunkte
- Die Wertzahl wird in einem Hundertsatz ausgedrückt und hängt von der Grundstücksart und dem Baujahr ab.
- Für Altbauten (bezugsfertig bis 31. März 1924) gelten in der Regel niedrigere Wertzahlen als für Neubauten (1. April 1924 bis 20. Juni 1948) und Nachkriegsbauten (nach dem 20. Juni 1948).
- Bei stillgelegten Fabrikbetrieben kann sich die Wertzahl um 5 oder 10 Prozentpunkte ermäßigen.
- Für Geschäftsgrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke in bestimmten Zonenrandgebieten ermäßigt sich die Wertzahl um 10, darf aber nicht unter 50 Prozent liegen.
Gesetzestext
§90DV1966-09-02BGBl I1966, 553Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes
StandZuletzt geändert durch Art. 18 Nr. 3 G v. 19.12.2000 I 1790(+++ Textnachweis Geltung ab: 5.3.1970 +++)
§90DVEingangsformel
Auf Grund des § 90 Abs. 2 und des § 123 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§90
DV§ 1In den Fällen, in denen die Einheitswerte der bebauten Grundstücke im Sachwertverfahren zu ermitteln und die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind, ist nach den §§ 2 bis 4 zu verfahren.
§90DV§ 2
- Fabriken und Werkstätten des Handwerks mit einem Ausgangswert bis zu 500.000 DM Altbauten 70 Neubauten 75 Nachkriegsbauten 80 mit einem Ausgangswert über 500.000 DM bis zu 1.000.000 DM Altbauten 70 Neubauten 75 Nachkriegsbauten 75 mit einem Ausgangswert über 1.000.000 DM 70
- Lagerhäuser 80
- Warenhäuser Altbauten 75 Neubauten 80 Nachkriegsbauten 85
- Hotels und Kinderheime Betriebe, die mindestens 3 Monate im Jahr geschlossen sind 65 übrige Betriebe 70
- Grundstücke, die unmittelbar und nicht nur vorübergehend der Gewinnung, Lieferung und Verteilung von Wasser zur öffentlichen Versorgung dienen 60
- Grundstücke, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen, Schienenbahnen, Oberleitungsomnibussen und Kraftomnibussen dienen 50
- Grundstücke, die unmittelbar dem Betrieb, der Erhaltung und der Verwaltung eines öffentlichen Hafens dienen 50
- Geld- und Kreditinstitute Altbauten 60 Neubauten 65 Nachkriegsbauten 75
- Lichtspielhäuser und Theater in Gemeinden bis 10.000 Einwohner 60 in Gemeinden über 10.000 bis 100.000 Einwohner 65 in Gemeinden über 100.000 Einwohner 60
- übrige Geschäftsgrundstücke Altbauten 70 Neubauten 75 Nachkriegsbauten 80 B. Mietwohngrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke Altbauten 70 Neubauten 75 Nachkriegsbauten 80 C. Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser Altbauten 60 Neubauten 65 Nachkriegsbauten 75 D. Sonstige bebaute Grundstücke Altbauten 60 Neubauten 70 Nachkriegsbauten 75
- März 1924 bezugsfertig geworden sind, 2.Neubauten, wenn die Gebäude in der Zeit vom
- April 1924 bis zum
- Juni 1948 bezugsfertig geworden sind, 3.Nachkriegsbauten, wenn die Gebäude nach dem
- Juni 1948 bezugsfertig geworden sind. Bei Grundstücken mit Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedener Baujahrgruppen, für die die Wertminderung wegen Alters (§ 86 des Gesetzes) getrennt berechnet worden ist, ist für das ganze Grundstück eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. Dabei ist von dem Verhältnis der auf die verschiedenen Baujahrgruppen entfallenden Gebäudewerte oder Teile des Gebäudewerts auszugehen. Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am nächsten kommt.
§90
DV§ 3Für Fabrikgrundstücke, bei denen der gesamte Betrieb stilliegt, gilt folgendes: 1.Läßt sich das Grundstück nicht mehr für einen Fabrikbetrieb, aber noch für andere Zwecke verwenden, so ermäßigt sich die Wertzahl um
- 2.Läßt sich das Grundstück noch für einen Fabrikbetrieb verwenden, steht aber nicht fest, daß der Betrieb spätestens nach zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so ermäßigt sich die Wertzahl um
- 3.Steht fest, daß ein Fabrikbetrieb spätestens nach zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so bestimmt sich die Wertzahl nach § 2.
§90DV§ 4
§90
DV§ 5Die in dieser Verordnung genannten Beträge in Deutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.
§90
DV§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.