Verordnung zur Durchführung des § 11a des Vermögensanlagengesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie Unternehmen bestimmte wichtige Informationen über ihre Vermögensanlagen veröffentlichen und an die Bundesanstalt melden müssen. Sie legt fest, welche Inhalte, Formate und Sprachen dabei einzuhalten sind.
Was sie regelt
- Den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form von Veröffentlichungen.
- Den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form von Mitteilungen an die Bundesanstalt.
- Die Anforderungen an die Verbreitung von Informationen über Medien.
- Die Bereitstellung von Informationen auf der Internetseite des Emittenten.
Wen sie betrifft
- Emittenten von Vermögensanlagen.
- Die Bundesanstalt.
Eckpunkte
- Veröffentlichungen müssen eine deutlich hervorgehobene Überschrift „Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG“ und ein Schlagwort enthalten.
- Die Veröffentlichung muss in deutscher Sprache erfolgen und kurz gefasst sein.
- Informationen müssen so verbreitet werden, dass sie möglichst schnell und zeitgleich im Inland zugänglich sind.
- Wenn der Emittent eine Internetseite hat, müssen die Informationen dort für mindestens sechs Monate verfügbar sein.
- Mitteilungen an die Bundesanstalt erfolgen schriftlich mittels Telefax und müssen den Wortlaut der vorgesehenen Veröffentlichung enthalten.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung des § 11a des VermögensanlagengesetzesStandGeändert durch Art. 2 V v. 18.8.2021 I 3917
(+++ Textnachweis ab: 27.8.2015 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 11a Absatz 4 Satz 1 des Vermögensanlagengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 13 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form 1.der Veröffentlichungen nach § 11a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes sowie2.der Mitteilungen nach § 11a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes.
§ 2Inhalt der Veröffentlichung
In der Veröffentlichung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes sind anzugeben: 1.in der Kopfzeile a)eine deutlich hervorgehobene Überschrift „Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG“,b)ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst,2.zum Emittenten a)sein Name undb)seine Anschrift,3.zur Vermögensanlage a)die Bezeichnung undb)das Datum der Aufstellung und das Datum der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts,4.die zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 des Gesetzes,5.das Datum des Eintritts der Tatsache,6.eine kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt,7.eine Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt, sowie8.einen Hinweis, dass die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt unterliegt.Die Veröffentlichung soll kurz gefasst sein und darf ausschließlich die nach Satz 1 erforderlichen Angaben enthalten. Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen.
§ 3Art der Veröffentlichung von Tatsachen
§ 4Form und Inhalt der Mitteilung der Tatsache und der Veröffentlichung an die Bundesanstalt
§ 5Bekanntmachung der Tatsache durch die Bundesanstalt
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.