Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, welche Behörden für die Umsetzung des Verkehrssicherstellungsgesetzes zuständig sind. Sie legt fest, wer im Verteidigungsfall oder bei einer unmittelbar drohenden Gefahr bestimmte Verkehrsmittel und -anlagen für Leistungen heranziehen oder von Vorschriften befreien darf.

Was sie regelt

  • Die Übertragung von Befugnissen zur Verpflichtung von Eisenbahnen für Verteidigungszwecke.
  • Die Zuständigkeiten für die Verpflichtung von Trägern von Bau- und Unterhaltungslasten sowie Verkehrsunternehmen zu Leistungen.
  • Die Zuständigkeiten für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten sowie von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen.
  • Regelungen für den Fall, dass zuständige Behörden ihre Aufgaben nicht wahrnehmen können (Ersatzzuständigkeit) und die örtliche Zuständigkeit.

Wen es betrifft

  • Öffentliche und nichtöffentliche Eisenbahnen.
  • Öffentlich-rechtliche Träger von Bau- und Unterhaltungslasten (z.B. für Straßen, Häfen, schiffbare Gewässer).
  • Verkehrsunternehmen mit Betriebs- und Beförderungspflicht (z.B. für Kraftfahrzeuge, Straßenbahnen, Luftfahrzeuge).
  • Eigentümer und Besitzer von Seeschiffen, Binnenschiffen, Luftfahrzeugen, Flughäfen, Flugplätzen, Kraftfahrzeugen und sonstigen Verkehrsmitteln, -anlagen und -einrichtungen.

Eckpunkte

  • Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständig, um Eisenbahnen zu Leistungen für Verteidigungszwecke zu verpflichten oder von Vorschriften zu befreien.
  • Für Straßen, deren Baulastträger nicht der Bund ist, sind die höheren oder obersten Straßenbaubehörden der Länder zuständig.
  • Das Luftfahrt-Bundesamt ist für Luftfahrzeuge zuständig, die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind.
  • In dringenden Fällen kann auch die Behörde örtlich zuständig sein, in deren Bezirk sich die Verkehrsmittel befinden.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

gesetz-ZuständigkeitsverordnungVerordnung über Zuständigkeiten nach dem VerkehrssicherstellungsgesetzStand

(+++ Textnachweis ab: 1.9.1992 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 10 Abs. 8 und des § 19 Abs. 7 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082) verordnet der Bundesminister für Verkehr:

§ 1Übertragung von Befugnissen

Die Befugnisse des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die öffentlichen Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs nach § 10 Abs. 5 des Verkehrssicherstellungsgesetzes zu Leistungen für Zwecke der Verteidigung zu verpflichten und von der Einhaltung der in § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes bezeichneten Vorschriften zu befreien, werden auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.

§ 2Zuständigkeiten für die Verpflichtung zu Leistungen

(1)Zuständige Behörden sind für die Verpflichtung 1.(weggefallen) 2.der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:a)Straßen, deren Baulastträger nicht der Bund ist,die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Straßenbaubehörden der Länder oder die von diesen dazu bestimmten Körperschaften des öffentlichen Rechts; in Bayern die Straßenaufsichtsbehörden; b)nichtbundeseigene Häfendie Hafenaufsichtsbehörden der Länder, in Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen die Hafenbehörden; ist der Baulastträger gleichzeitig Hafenbehörde, wird die Zuständigkeit durch deren Fachaufsichtsbehörde wahrgenommen; in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden; c)nichtbundeseigene schiffbare Gewässer (ausgenommen Buchstabe b)die höheren Verwaltungsbehörden der Länder; in Mecklenburg-Vorpommern die oberste Verkehrsbehörde; in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden; 3.der Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, zu Leistungen nach § 12 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:a)Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Straßenbahnen und Oberleitungsbussedie höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Verkehrsbehörden der Länder; b)Luftfahrzeuge,die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind,das Luftfahrt-Bundesamt;die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.
(2)Die Befugnisse der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Behörden kann die oberste Straßenbaubehörde selbst wahrnehmen, wenn die Verpflichtung der Sicherstellung des weiträumigen Verkehrs dient.

§ 3Zuständigkeiten für die Auferlegung sonstiger Pflichten

(1)Zuständige Behörden sind für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen: 1.die öffentlichen Eisenbahnen und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs das Eisenbahn-Bundesamt;2.(weggefallen)3.Seeschiffe, mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge,die sich im Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes befinden,die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,im übrigendas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;4.Binnenschiffe, für die eine technische Zulassung zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, ausgenommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden,die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;5.Luftfahrzeuge,die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind,das Luftfahrt-Bundesamt;die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde;6.Flughäfendie für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden;7.Flugplätze (ausgenommen Nummer 6)die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden, in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden;8.Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger einschließlich der Kraftfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen sowie die ihnen dienenden Verkehrsanlagen und -einrichtungena)für die von den Ländern durchzuführenden Transportaufgabendie höheren Verkehrsbehörden der Länder, sofern nicht nach Landesrecht andere Verkehrsbehörden allgemein oder im Einzelfall hierzu bestimmt sind;b)für die ihm nach § 19 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes übertragenen Aufgabendas Bundesamt für Logistik und Mobilität;c)im übrigendie unteren Verkehrsbehörden der Länder;9.sonstige Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen, soweit sie nicht in Bundeseigentum stehen,die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.
(2)Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für die Verlegung von See- und Binnenschiffen innerhalb der Häfen; insoweit findet Absatz 1 Nr. 9 Anwendung.
(3)Die Zuständigkeit der in Absatz 1 Nr. 6 und 7 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Auferlegung von Verpflichtungen, soweit diese Umschlagsbetriebe betreffen, die zu den Flughäfen und Flugplätzen gehören.

§ 4Ersatzzuständigkeit

Sind die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, ihre Befugnisse auszuüben, so können diese von den übergeordneten Behörden desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden. Die Befugnisse der zuständigen Behörden können unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen von den unmittelbar nachgeordneten Behörden desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden, wenn dies zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist und die übergeordneten Behörden nicht rechtzeitig handeln können. Die übergeordnete Behörde ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.

§ 5Örtliche Zuständigkeit

(1)Örtlich zuständige Behörde ist für Verpflichtungen, die betreffen: 1.Kraftfahrzeuge und ihre Anhängerdie Behörde, in deren Bezirk sie zugelassen sind,2.(weggefallen)3.sonstige Verkehrsmitteldie Behörde, in deren Bezirk der Eigentümer oder Besitzer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ist der Eigentümer oder Besitzer eine juristische Person, so ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Verwaltung der juristischen Person geführt wird,4.Verkehrsanlagen und -einrichtungendie Behörde, in deren Bezirk sich die Anlagen und Einrichtungen befinden.
(2)Für Verpflichtungen, die Verkehrsmittel betreffen, ist in dringenden Fällen auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich die Verkehrsmittel befinden.
(3)Für Verpflichtungen, die Straßenbahnen betreffen, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die örtliche Betriebsleitung der Straßenbahn ihren Sitz hat.

§ 6Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2)

SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.