Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Behörden für die Umsetzung des Verkehrssicherstellungsgesetzes zuständig sind. Sie legt fest, wer im Verteidigungsfall oder bei einer unmittelbar drohenden Gefahr bestimmte Verkehrsmittel und -anlagen für Leistungen heranziehen oder von Vorschriften befreien darf.
Was sie regelt
- Die Übertragung von Befugnissen zur Verpflichtung von Eisenbahnen für Verteidigungszwecke.
- Die Zuständigkeiten für die Verpflichtung von Trägern von Bau- und Unterhaltungslasten sowie Verkehrsunternehmen zu Leistungen.
- Die Zuständigkeiten für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten sowie von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen.
- Regelungen für den Fall, dass zuständige Behörden ihre Aufgaben nicht wahrnehmen können (Ersatzzuständigkeit) und die örtliche Zuständigkeit.
Wen es betrifft
- Öffentliche und nichtöffentliche Eisenbahnen.
- Öffentlich-rechtliche Träger von Bau- und Unterhaltungslasten (z.B. für Straßen, Häfen, schiffbare Gewässer).
- Verkehrsunternehmen mit Betriebs- und Beförderungspflicht (z.B. für Kraftfahrzeuge, Straßenbahnen, Luftfahrzeuge).
- Eigentümer und Besitzer von Seeschiffen, Binnenschiffen, Luftfahrzeugen, Flughäfen, Flugplätzen, Kraftfahrzeugen und sonstigen Verkehrsmitteln, -anlagen und -einrichtungen.
Eckpunkte
- Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständig, um Eisenbahnen zu Leistungen für Verteidigungszwecke zu verpflichten oder von Vorschriften zu befreien.
- Für Straßen, deren Baulastträger nicht der Bund ist, sind die höheren oder obersten Straßenbaubehörden der Länder zuständig.
- Das Luftfahrt-Bundesamt ist für Luftfahrzeuge zuständig, die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind.
- In dringenden Fällen kann auch die Behörde örtlich zuständig sein, in deren Bezirk sich die Verkehrsmittel befinden.
Gesetzestext
gesetz-ZuständigkeitsverordnungVerordnung über Zuständigkeiten nach dem VerkehrssicherstellungsgesetzStand
(+++ Textnachweis ab: 1.9.1992 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 10 Abs. 8 und des § 19 Abs. 7 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082) verordnet der Bundesminister für Verkehr:
§ 1Übertragung von Befugnissen
Die Befugnisse des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die öffentlichen Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs nach § 10 Abs. 5 des Verkehrssicherstellungsgesetzes zu Leistungen für Zwecke der Verteidigung zu verpflichten und von der Einhaltung der in § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes bezeichneten Vorschriften zu befreien, werden auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.
§ 2Zuständigkeiten für die Verpflichtung zu Leistungen
§ 3Zuständigkeiten für die Auferlegung sonstiger Pflichten
§ 4Ersatzzuständigkeit
Sind die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, ihre Befugnisse auszuüben, so können diese von den übergeordneten Behörden desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden. Die Befugnisse der zuständigen Behörden können unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen von den unmittelbar nachgeordneten Behörden desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden, wenn dies zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist und die übergeordneten Behörden nicht rechtzeitig handeln können. Die übergeordnete Behörde ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.
§ 5Örtliche Zuständigkeit
§ 6Inkrafttreten und Außerkrafttreten
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.