Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie Einkommen auf bestimmte Leistungen aus den ehemaligen Sonderversorgungssystemen der DDR angerechnet wird, die nicht in die Rentenversicherung überführt wurden. Sie legt fest, welche Einkommen berücksichtigt werden und wie sich dies auf die Auszahlung der Versorgungsleistungen auswirkt.
Was es regelt
- Die Anrechnung von Einkommen auf Versorgungsleistungen aus DDR-Sonderversorgungssystemen.
- Die Definition von anrechenbarem Einkommen und dessen Berechnung.
- Die Berücksichtigung von Einkommensänderungen und Mitwirkungspflichten der Leistungsempfänger.
- Die Rückforderung von zu viel gezahlten Versorgungsleistungen.
Wen es betrifft
- Empfänger von Versorgungsleistungen aus nicht überführten Sonderversorgungssystemen der DDR.
- Personen, die Einkommen beziehen, während sie solche Versorgungsleistungen erhalten.
Eckpunkte
- Einkommen von Versorgungsempfängern wird auf Versorgungsleistungen angerechnet.
- Anrechenbares Einkommen umfasst Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen sowie Erwerbsersatzeinkommen.
- Es gibt Anrechnungsfreibeträge, die je nach Art der Leistung zwischen 25 und 77,5 Prozent des Nettoeinkommens liegen.
- Versorgungsempfänger müssen Einkommen und Renten nachweisen und Änderungen mitteilen.
Gesetzestext
Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDRNeufNeugefasst durch Bek. v. 19.8.1998 I 2366;Standgeändert durch Art. 8 G v. 19.6.2006 I 1305 Überschrift: IdF d. Art.
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1992 +++)
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die nicht in die Rentenversicherung überführten Leistungen nach den Sonderversorgungssystemen der Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes. Erfaßt sind die Leistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (Versorgungsleistungen) sowie Empfänger solcher Leistungen (Versorgungsempfänger).
§ 2Einkommensanrechnung
§ 3Anrechenbares Einkommen
- Januar erzielte Einkommen, einschließlich einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, geteilt durch die Anzahl der Monate, in denen es erzielt wurde, sofern weiterhin Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erzielt wird. Wurde in den letzten 12 Monaten vor dem
- Januar nur Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezogen, ist von diesem auszugehen. Für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder einer entsprechenden Leistung ist das zugrunde liegende Arbeitsentgelt maßgebend. Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist vom laufenden Einkommen auszugehen. Jährliche Zuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.
§ 4Einkommensänderung
§ 5Anrechnungsfreibetrag
Anrechnungsfrei sind folgende Vomhundertsätze des Nettoeinkommens: - Übergangsrente 77,5 vom Hundert, - befristete erweiterte Versorgung 30 vom Hundert, - Vorruhestandsgeld 30 vom Hundert, - Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen 25 vom Hundert, - Invalidenteilrente 45 vom Hundert, mindestens jedoch der Betrag, der bei Anspruch auf diese Leistung nach § 11 Abs. 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes am 1. Januar 1992 anrechnungsfrei war oder gewesen wäre.
§ 6Ruhen der Versorgungsleistung
Die Versorgungsleistung ruht in Höhe des Betrages, um den das anrechenbare Einkommen den Anrechnungsfreibetrag übersteigt. Die Anrechnung von Einkommen hat Vorrang vor einer Anrechnung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.
§ 7Vorbehalt
Die Versorgungsleistungen stehen unter dem Vorbehalt, daß die sich aufgrund von Einkommensanrechnungen ergebenden Überzahlungen zurückzuzahlen sind. Dies gilt auch für die Anrechnung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für den Wegfall der Versorgungsleistung mit Beginn einer Rente wegen Alters oder wegen Vollendung des 65. Lebensjahres sowie für den Wegfall aufgrund des § 13 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.
§ 8Mitwirkungspflichten, Verfahren
- Januar eines jeden Kalenderjahres Unterlagen, aus denen sich die Höhe des laufenden oder des in den zwölf Monaten vor dem
- Januar erzielten Einkommens und der Rente ergibt, vorzulegen. Bei erstmaligem Bezug von Arbeitseinkommen bedarf es einer Erklärung über das voraussichtliche monatliche Einkommen der folgenden sechs Monate.
§ 8aLeistungen öffentlich-rechtlicher Art
Den Renten wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne der §§ 6 bis 8 stehen ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art gleich.
§ 9Rückforderung von Versorgungsleistungen
Die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsleistungen einschließlich der Aufrechnung und Verrechnung richtet sich nach den Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 10
(weggefallen)
§ 11
(Inkrafttreten)