Verordnung zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung in einer Versorgungskrise
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung in einer Versorgungskrise, um den lebenswichtigen Bedarf an Elektrizität zu decken. Sie ermöglicht es, in Notfällen Anweisungen zur Erzeugung, Verteilung und Nutzung von Elektrizität sowie Brennstoffen zu erteilen.
Was sie regelt
- Die Erzeugung, den Bezug, die Umwandlung, Umspannung, Weiterleitung, Zuteilung, Abgabe, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr elektrischer Energie.
- Die Lagerung, Abgabe und Verwendung von Brennstoffen.
- Die Zuteilung, den Bezug und die Verwendung elektrischer Energie für Verbraucher sowie den Ausschluss vom Bezug.
- Die Herstellung, Instandhaltung, Abgabe, Verbringung und Verwendung von Produktionsmitteln, die der Versorgung mit elektrischer Energie und Erdgas dienen.
Wen es betrifft
- Unternehmen und Betriebe, die elektrische Energie erzeugen, weiterleiten oder verteilen.
- Verbraucher elektrischer Energie.
Eckpunkte
- Verfügungen dürfen nur erlassen werden, wenn sie unbedingt erforderlich sind, um eine Gefährdung oder Störung der lebenswichtigen Versorgung mit elektrischer Energie zu beheben oder zu mindern.
- Die Abschaltung eines Versorgungsbereichs ist nur zulässig, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, um einen Netzzusammenbruch zu verhindern oder zu beheben.
- Abschaltungen dürfen jeweils 4 Stunden nicht überschreiten und müssen öffentlich bekanntgegeben werden.
- Unternehmen mit einer Gesamtleistung von mehr als 100 MW, die Strom in das öffentliche Netz einspeisen können, müssen monatlich Meldungen an die Bundesnetzagentur und die zuständige Landesstelle erstatten.
Gesetzestext
Verordnung zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung in einer VersorgungskriseStand
(+++ Textnachweis ab: 1.5.1982 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 6 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 1 Abs. 1 und 3, des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 1 und 3 sowie des § 16 Nr. 2 Buchstabe a des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom
- Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das durch Gesetz vom
- Dezember 1979 (BGBl. I S. 2305) zuletzt geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
§ 2
Unternehmen und Betriebe, die über Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Gesamtleistung von mehr als 100 MW verfügen und ihre Leistung ganz oder teilweise in das Netz der öffentlichen Versorgung einspeisen können, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen sowie der nach Landesrecht zuständigen Stelle Meldungen entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung in zweifacher Ausfertigung bis zum Zehnten jeden Monats zu erstatten. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und die nach Landesrecht zuständige Stelle können diese Meldungen in kürzeren Zeitabständen verlangen, wenn dies zur Sicherung der Energieversorgung notwendig ist.
§ 3Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs.
1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer vollziehbaren Verfügung nach § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt oder 2.eine Meldung nach § 2 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
§ 4Verwaltungsbehörde im Sinne des § 16 Nr.
2 Buchstabe a des Energiesicherungsgesetzes 1975 ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
§ 5
(weggefallen)
§ 6(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage(zu § 2)Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1982, 516 ..................................... .................. (Unternehmen) (Datum) Meldung gemäß § 2 der Elektrizitätssicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 514) für Monat ......................... 19 ...... 1.1 Verfügbare Bruttoleistung ................ MW1.2 Erwartete Höchstlast der Kraftwerke ................ MW1.3 Erforderliche Reserve ................ MW1.4 Freie Leistung (Höhe) ................ MW1.5 Freie Leistung (Art) ................ MW1.6 Brennstoffvorrat der freien Leistung für ................ Tage 2.1 Brennstoffbestand2.1.1 Steinkohle ....... 10(hoch)3t SKE entsprechend ....... Tage2.1.2 Heizöl, schwer ....... 10(hoch)3t SKE entsprechend ....... Tage2.1.3 Heizöl, leicht ....... 10(hoch)3t SKE entsprechend ....... Tage2.1.4 Arbeitsinhalt der Jahresspeicher .................. GWh 2.2 Monatlicher Brennstoffverbrauch2.2.1 Steinkohle .............. 10 (hoch)3t SKE2.2.2 Heizöl, schwer .............. 10 (hoch)3t SKE2.2.3 Heizöl, leicht .............. 10 (hoch)3t SKE2.3 Angaben über Schwierigkeiten in der Brennstoffversorgung ............................... (Unterschrift)